Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·12 L 2465/25·04.02.2026

PKH- und Eilantrag abgelehnt wegen Unterschriftsmangel und fehlendem Rechtsschutzbedürfnis

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller verlangte vorläufigen Rechtsschutz und Prozesskostenhilfe gegen das Land NRW und die Gemeinde S. Das Verwaltungsgericht lehnte die Bewilligung von PKH ab, weil keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bestand und das Verfahren als mutwillig eingestuft wurde; der Eilantrag wurde zurückgewiesen. Entscheidungsbegründend waren die fehlende schriftliche Namensunterschrift („I.“) und das Fehlen eines Rechtsschutzbedürfnisses, da der Antragsteller die Legitimität der geltenden Rechtsordnung ablehnt.

Ausgang: Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz und Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt; Kosten dem Antragsteller auferlegt (Streitwert 2.500 €).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die nach § 81 Abs. 1 VwGO vorgeschriebene Schriftform der Antragstellung erfordert in der Regel eine eigenhändige Namensunterschrift; an ihre Stelle treten kann nur ausnahmsweise ein erkennbarer Namenszug auf dem Umschlag oder entsprechende Gesamtumstände.

2

Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO ist zu versagen, wenn das Verfahren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder das Vorgehen als mutwillig erscheint.

3

Ein Antrag ist unzulässig, wenn das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehlt; wer die geltende Rechtsordnung grundsätzlich ablehnt und Verfahren nur zur Infragestellung dieser Ordnung nutzt, verletzt die Pflicht redlicher Prozessführung und begründet regelmäßig fehlendes Rechtsschutzbedürfnis.

4

Eine Antragsänderung nach § 91 Abs. 1 VwGO bedarf der Einwilligung aller Antragsgegner oder der Sachdienlichkeit durch das Gericht; sie ist unzulässig, wenn der Ursprungsantrag wegen formeller oder sonstiger Unzulässigkeit nicht tragfähig ist.

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 91 Abs. 1 VwGO§ 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 52 Abs. 2 GKG§ 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 4 B 136/26 [NACHINSTANZ]

Tenor

     2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen         Rechtsschutzes wird abgelehnt.

     3. Die Kosten des Verfahrens trägt der         Antragsteller.

     4. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

2

I.

3

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, da die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtordnung (VwGO) in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und mutwillig erscheint.

4

II.

5

1.

6

Eine Antragsänderung in Form der subjektiven Antragserweiterung entsprechend § 91 Abs. 1 VwGO ist unzulässig, da nicht sämtliche Antragsgegner eingewilligt haben und das Gericht die Änderung aufgrund der nachfolgend begründeten Unzulässigkeit des Antrags auch nicht für sachdienlich hält.

7

2.

8

Der wörtliche Antrag des Antragstellers (Hervorhebungen im Original),

9

„1. Dem Land NRW (vertreten durch Polizei, JVA, sonstige Exekutivorgane) und der Gemeinde S. (vertreten durch OGV und Ordnungsamt) wird es bei Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 500.000 Euro und für den Fall der Nichtvollstreckbarkeit des Ordnungsgeldes der Ordnungshaft untersagt, weder die Person des Klägers W., G. noch den menschen I., als dessen Begünstigter oder sein Streitobjekt (Q.-straße 28, S.) ohne seine vorherige schriftliche Zustimmung zu betreten, zu durchsuchen, zu pfänden oder hoheitliche Zwangshandlungen gegen sie auszuüben.

10

2. Dem Land NRW und der Gemeinde S. wird es unbedingt unter der gleichen Androhung untersagt, das Streitobjekt Q.-straße 28, S., für Zwangsversteigerungen oder Verwertungen zu nutzen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Hoheitsfrage in den Hauptsacheverfahren.“,

11

ist unzulässig.

12

a.

13

Der Zulässigkeit des Antrags steht bereits entgegen, dass der Antrag nicht mit dem bürgerlichen Namen des Antragstellers, G. W., sondern mit „I.“ unterzeichnet worden ist.

14

Entsprechend § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Antrag schriftlich zu stellen. Dieses Schriftformerfordernis erfordert grundsätzlich eine handschriftliche Unterzeichnung der Antragsschrift durch den Antragsteller. Damit soll die verlässliche Zurechenbarkeit des Schriftsatzes sichergestellt werden. Es muss gewährleistet sein, dass nicht nur ein Entwurf, sondern eine gewollte Prozesserklärung vorliegt, ferner dass die Erklärung von einer bestimmten Person herrührt und diese für den Inhalt die Verantwortung übernimmt. Deshalb erfordert die in § 81 VwGO vorgeschriebene Schriftlichkeit der Antragsstellung in der Regel, dass der Schriftsatz von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet werden muss.

15

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Januar 2017 - 5 B 8.16 -, juris Rn. 2; BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1988 - 9 C 40.87 -, juris Rn. 6.

16

Dem Schriftformerfordernis kann es ausnahmsweise jedoch auch bei fehlender Unterschrift genügen, wenn auf dem Briefumschlag der Antragsschrift handschriftlich der Namenszug des Antragstellers erkennbar ist und sich aus den Gesamtumständen ergibt, dass es sich um eine für den Rechtsverkehr bestimmte Antragsschrift und nicht um einen bloßen Entwurf handelt.

17

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2001 - 3 B 33.01 -, juris Rn. 6.

18

Der Antragsteller hat seinen Antrag nicht mit seinem bürgerlichen Namen G. W., sondern mit „I.“ unterzeichnet. Dies genügt den Anforderungen an die Schriftform nicht. Auch aus den Gesamtumständen des per Fax und nicht per Brief eingereichten Antrags lässt sich eine Namensunterschrift des Antragstellers G. W. nicht entnehmen.

19

b.

20

Selbstständig entscheidungstragend ist der Antrag auch deshalb unzulässig, da das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers fehlt.

21

Rechtsschutz durch die Justiz kann nur auf Basis des Grundgesetzes und im Rahmen der Gesetze der Bundesrepublik Deutschland sowie des jeweiligen Landesrechts erlangt werden. Erst das Grundgesetz garantiert überhaupt gerichtlichen Rechtsschutz gegen Maßnahmen der Exekutive. Wer die gesamte Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland und damit auch die Legitimität des von ihm angerufenen Gerichts leugnet, verhält sich widersprüchlich und verletzt in eklatanter Weise seine Rechtspflicht zu redlicher Prozessführung.

22

Vgl. VG Köln, Gerichtsbescheid vom 23. Mai 2025 - 6 K 8497/24 -, juris Rn. 31.

23

Das angerufene Gericht spricht Recht gemäß der geltenden Rechtsordnung. Die Rechtsordnung eröffnet keinen Rechtsschutz gegen die Rechtsordnung. Wer ein Rechtsschutzgesuch anbringt, mag es ausgehend von der geltenden Rechtsordnung begründen. Wer aber ein Rechtsschutzgesuch nur anbringt, um vorzutragen, dass er die geltende Rechtsordnung nicht anerkenne, der bedarf keiner Prüfung in der Sache anhand der geltenden Rechtsordnung.

24

Vgl. VG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 7. Mai 2024 - 5 K 799/24 -, juris Rn. 34.

25

So liegt es hier. Der Antragsteller hat zur Begründung seiner Klage in dem hier noch anhängigen Verfahren 12 K 3274/24 ausgeführt, dem in diesem Verfahren beklagten Obergerichtsvollzieher stünde keine gesetzliche Grundlage zur Durchführung von Zwangsvollstreckungen zur Seite. Es gelte die Zuständigkeit des Deutschen Reiches und nicht die Zuständigkeit der „Bundesrepublik Deutschland“ (Anführungszeichen im Original) „mit ihrer Finanzagentur GmbH, (HRB 51411)". Da die Bundesrepublik Deutschland als Firma ohne Staatsgebiet keine hoheitlichen Rechte besitze, könne sie solche auch nicht einräumen. Auch mit seinen Ausführungen in diesem Eilverfahren („Entscheidung über die Hoheitsfrage“, „12 genannter Anklagepunkte, warum OGV P. keine hoheitlichen Rechte besitzt“, „informiert worden war […] über den geänderten Personenstand des Klägers mit der Aufhebung der BRD Verwaltung auf der Adresse Preußens mit Vertrag vom 01.05.2024“, „Änderung der Hoheitsrechte an der Q.-straße“) und in den hier ebenfalls anhängigen, gegen unterschiedliche Beklagte gerichteten weiteren Hauptsacheverfahren (12 K 6579/25, 12 K 6580/25, 12 K 6617/25, 12 K 6618/25) hat der Antragsteller in zahllosen Schriftsätzen wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass er die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland und damit auch die Legitimität des angerufenen Gerichts nicht anerkennt, was ihn jedoch nicht davon abhält, sich (nahezu) täglich mit weiteren Schriftsätzen und immer neuen Anträgen an das angerufene Gericht zu wenden. Dieses Verhalten ist für das Gericht erkennbar nicht auf die Gewährung effektiven Rechtsschutzes gerichtet.

26

III.

27

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

28

IV.

29

Der festgesetzte Streitwert entspricht dem Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG), der im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes unter Berücksichtigung von Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 um die Hälfte reduziert worden ist.

Rechtsmittelbelehrung

31

Gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäfts­stelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster.

32

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

33

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

34

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

35

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zu­läs­sig, wenn der Wert des Be­schwer­degegen­s­tandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.