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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·12 L 239/07·18.04.2007

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Übernahmeverfügung abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtHochschul- und BeamtenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Übernahmeverfügung der Hochschule und deren Anordnung der sofortigen Vollziehung. Das Gericht lehnte den Antrag ab, da das Hochschulfreiheitsgesetz (Art.7 §1 S.2 HFG) die Übernahme und die sofortige Vollziehung gesetzlich vorgibt. Eine abwägende Prüfung war damit nicht erforderlich; verfassungs- oder bundesrechtswidrige Gründe wurden nicht dargetan.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Übernahmeverfügung und deren sofortige Vollziehung abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Anträgen nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO sind das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung und das private Interesse des Betroffenen gegeneinander abzuwägen; in diese Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten der Hauptsache einzubeziehen.

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Regelungsvorschriften, die die sofortige Vollziehung einer Verwaltungsmaßnahme ausdrücklich vorsehen, sprechen regelmäßig für ein überwie-gendes öffentliches Interesse und schließen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung aus.

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Die Gesetzmäßigkeit einer Maßnahme entbindet nicht von der Prüfung auf Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht; bei begründeten Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit ist nach Art. 100 GG vorzugehen, was in der Regel im Hauptsacheverfahren zu prüfen ist.

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Bei vorläufigen Rechtsschutzverfahren kann der Streitwert nach ständiger gerichtlicher Praxis aus dem relevanten Multiplikator (z. B. 6,5-faches Endgrundgehalt) zu bestimmen und wegen des vorläufigen Charakters angemessen zu reduzieren (hier Halbierung).

Relevante Normen
§ HFG Art 7 § 1, VwGO § 80 Abs 2 Satz 1 Nr. 4, VwGO § 80 Abs. 5, GG Art 100 Abs 1, BRRG § 128§ 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO§ 1 Satz 2 HFG§ Art. 7 HFG§ Art. 100 Abs. 1 GG

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 15.621,13 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. Januar 2007 anzuordnen,

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ist als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu verstehen (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO), weil eine Anordnung der Antragsgegnerin gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vorliegt.

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Dieser Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig, aber nicht begründet.

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Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Praxis hat das Gericht bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffenden Entscheidung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung abzuwägen gegen das Interesse des Betroffenen, von der Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben. In diese Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten der Klage einzubeziehen. Ist der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, kann an dessen sofortiger Vollziehung niemals ein öffentliches Interesse bestehen. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, besteht hingegen regelmäßig ein überwiegendes öffentliches Interesse. Führt diese im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO notwendig summarische Überprüfung zu keinem eindeutigen Ergebnis, ist auf Grund sonstiger, nicht nur an den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens orientierter Gesichtspunkte abzuwägen, welches Interesse schwerer wiegt.

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Im vorliegenden Fall bedarf es einer solchen vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung nicht, weil das maßgebliche Gesetz das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der streitbefangenen dienstrechtlichen Maßnahme eindeutig favorisiert.

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Es besteht hier die Besonderheit, dass gemäß § 1 Satz 2 des Gesetzes über weitere dienstrechtliche und sonstige Regelungen im Hochschulbereich (Art. 7 des am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Hochschulfreiheitsgesetzes - HFG - vom 31. Oktober 2006, GVBl NRW, S. 474) die Hochschulen gesetzlich verpflichtet sind, unverzüglich nicht nur die Übernahme der an ihr tätigen Beamten zu verfügen sondern auch die sofortige Vollziehung dieser Verfügung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO anzuordnen. Die Antragsgegnerin ist mit der Verfügung vom 2. Januar 2007 und mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung diesem klaren Gesetzesauftrag nachgekommen und hat sich daher bei beiden Maßnahmen gesetzmäßig verhalten. Wird aber nicht nur die dienstrechtsbezogene Regelung eindeutig vorgegeben, sondern darüber hinaus auch deren sofortige Vollziehung gesetzlich angeordnet, bleibt wegen des damit zum Ausdruck gebrachten Vorrangs des öffentlichen Interesses grundsätzlich kein Raum mehr für die Berücksichtigung des privaten Interesses des Antragstellers, von der Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben.

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Allerdings bedeutet der Umstand, dass eine Maßnahme im Einklang mit dem Gesetz steht, nicht in jedem Fall, dass sie letztlich auch rechtmäßig ist. Rechtswidrigkeit kann ausnahmsweise dann gegeben sein, wenn die maßgebliche gesetzliche Regelung entweder verfassungswidrig oder nicht vereinbar mit einem Bundesgesetz ist. Unter den in Art. 100 Abs. 1 GG genannten Voraussetzungen hat das Gericht in diesen Fällen das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Dies kann aber regelmäßig nur in einem Hauptsacheverfahren geschehen und nicht in einem lediglich auf summarische Prüfung angelegten vorläufigen Rechtsschutzverfahren.

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Abgesehen davon, dass vorliegend noch nicht einmal ein Hauptsacheverfahren anhängig ist, besteht auch im Übrigen kein Anlass, die sofortige Vollziehung wiederherzustellen. Insbesondere gibt der Vortrag des Antragstellers hierzu keinen Anlass.

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Der Antragsteller hat vorgetragen, es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Übernahme der Beamten und hat sich in diesem Zusammenhang auf - nicht rechtskräftige - Urteile des VG Göttingen vom 29. März 2006 (u.a.: 3 A 510/03) bezogen. Dieses Vorbringen vermag das Antragsziel nicht zu tragen. Die angeführten Urteile sind für das vorliegende Verfahren schon deshalb nicht ergiebig, weil ihnen ein anderer Sachverhalt zu Grunde liegt. Im Land O. war für Universitäten gesetzlich eine Option für einen Trägerwechsel geschaffen worden. Aufgrund dieser Möglichkeit war die Universität H. entsprechend einem von ihr gestellten Antrag durch eine Verordnung in die Trägerschaft einer Stiftung öffentlichen Rechts übergeleitet worden. Nach den Ausführungen in den Urteilen des VG H. bedurfte es mangels Übertritts des Hochschulpersonals kraft Gesetzes (vgl. § 128 Abs. 1 BRRG) einer besonderen Verwaltungsmaßnahme für einen Wechsel zum neuen Dienstherrn, der Stiftung öffentlichen Rechts; § 128 Abs. 4 (3. Alternative) des BRRG sei anzuwenden. Davon ausgehend hat das VG H. die Übernahme von betroffenen Beamten für rechtswidrig angesehen, weil diese Vorschrift voraussetze, dass ein Beamter nur dann für eine Auswahl zur Übernahme in Betracht komme, wenn dessen Aufgabengebiet von dem Übergang tatsächlich berührt werde.

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Es bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Erörterung, ob dieser Rechtsauffassung zu folgen wäre. Ein maßgeblicher Unterschied zu jenen vom VG H. entschiedenen Fällen liegt vorliegend darin, dass die Verfügung zur Übernahme der Beamten durch die jeweilige Hochschule unmittelbar in Art. 7 § 1 Satz 2 HFG gesetzlich angeordnet wird. Dass dies gegen Bestimmungen des BRRG verstoßen soll, wie der Antragsteller meint, drängt sich jedenfalls bei der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung nicht auf. Es kann in diesem Zusammenhang offen bleiben, ob die Auffassung der Antragsgegnerin zutrifft, dass die vorliegende Konstellation rahmenrechtlich schon von vornherein nicht erfasst ist.

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Ebenso wenig deutet etwas auf eine Verfassungswidrigkeit des Art. 7 § 1 HRG hin.

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Keine andere Bewertung ist angezeigt im Hinblick auf den vom Antragsteller beigefügten Vortrag des Dr. jur. L. Q. , dessen Ausführungen der Antragsteller sich - allerdings ohne ausdrückliche Bezugnahme - offenbar zu eigen machen will. Dessen Ausführungen verdeutlichen im Übrigen, soweit es um die Anordnung der sofortigen Vollziehung als solche geht, dass - sieht man einmal von der bindenden gesetzlichen Vorgabe ab - auch keine erheblichen privaten Interessen der betroffenen Beamten vorhanden sind, die für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung streiten könnten. Die dort genannten Argumente gegen das Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung - so sei etwa die konkrete Aufgabenwahrnehmung der jeweiligen Beschäftigten in keiner erkennbaren Weise berührt und die rechtliche Ungewissheit werde nicht zu tatsächlichen Beeinträchtigungen oder sonstigen Erschwernissen in Studium, Forschung, Lehre und Verwaltungsbetrieb führen - zeigen zugleich auf, dass gerade kein gesteigertes Interesse der betroffenen Beschäftigten daran besteht, dass die Übernahmeverfügung zunächst nicht vollzogen wird.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 5 Nummern 1 und 2 GKG. Auszugehen ist demnach vom 6,5-fachen des Endgrundgehaltes (4806,50 EUR), d.h. 31.242,25 EUR. Dieser Betrag ist im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des Verfahrens entsprechend ständiger gerichtlicher Praxis zu halbieren.