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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·12 L 2301/17·22.10.2017

Beförderung Kreisbrandmeister: Auswahlgespräch statt Beurteilungen bei auswärtigen Bewerbern

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte im Eilverfahren die Untersagung der Besetzung eines Beförderungsdienstpostens (Kreisbrandmeister) bis zur erneuten Auswahlentscheidung. Streitpunkt war, ob der Dienstherr trotz Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) maßgeblich auf strukturierte Auswahlgespräche statt auf dienstliche Beurteilungen abstellen durfte. Das VG lehnte den Antrag ab, weil kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht sei und die Auswahl zugunsten des Beigeladenen rechtmäßig erfolgte. Bei überwiegend auswärtigen Bewerbern seien die Beurteilungen wegen unterschiedlicher Systeme nur eingeschränkt vergleichbar; das dokumentierte, anforderungsprofilbezogene Interview genüge den Mindestanforderungen.

Ausgang: Eilantrag auf Untersagung der Stellenbesetzung mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine einstweilige Anordnung zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs setzt neben dem Anordnungsgrund die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs voraus, also eine mögliche Verletzung des Anspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine potentiell kausale Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens.

2

Der Leistungsvergleich im beamtenrechtlichen Auswahlverfahren ist regelmäßig anhand hinreichend aussagekräftiger und nach gleichen Maßstäben erstellter dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen; Auswahlgespräche dienen grundsätzlich nur der Abrundung.

3

Ein Auswahlgespräch darf ausnahmsweise maßgebliche oder ausschlaggebende Grundlage der Auswahl sein, wenn ein Vergleich anhand dienstlicher Beurteilungen wegen fehlender Vergleichbarkeit (insbesondere bei Bewerbern verschiedener Dienstherren mit unterschiedlichen Beurteilungssystemen) nicht zuverlässig möglich ist.

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Erhält ein Auswahlgespräch im Bewerbervergleich erhebliches Gewicht, muss es als strukturiertes, am Anforderungsprofil ausgerichtetes Verfahren mit einheitlichen Fragen/Bewertungsmaßstäben durchgeführt und in wesentlichen Punkten dokumentiert werden, um Chancengleichheit und gerichtliche Kontrolle zu gewährleisten.

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Der Zuschnitt des Dienstpostens und das Anforderungsprofil liegen grundsätzlich im Organisations- und Einschätzungsspielraum des Dienstherrn; eine daraus abgeleitete Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung kommt nur bei erkennbar rechtsmissbräuchlicher Gestaltung in Betracht.

Relevante Normen
§ GG Art 33 Abs 2§ Art. 33 Abs. 2 GG§ Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG§ 12 Abs. 4 BHKG§ 154 Abs. 1 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO

Leitsatz

Die Auswahl eines Bewerbers für einen Beförderungsdienstposten darf ausnahmsweise aufgrund eines Auswahlgesprächs erfolgen, wenn bei überwiegend auswärtigen Bewerbern ein Leistungsvergleich auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen nicht möglich ist.

Tenor

1.

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

2.

Der Streitwert wird auf bis zu 16.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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dem Antragsgegner vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, die ausgeschriebene Stelle als Kreisbrandmeister beim Kreis V.    mit einem Mitkonkurrenten zu besetzen, bevor nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist,

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hat keinen Erfolg.

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Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 und § 294 ZPO, dass der Antragsteller einen Anspruch auf eine bestimmte Leistung glaubhaft macht (Anordnungsanspruch) sowie, dass dieser Anspruch gefährdetund durch eine vorläufige Maßnahme zu sichern ist (Anordnungsgrund).

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Vom Vorliegen eines Anordnungsgrundes zur Sicherung des Bewerbungsver-fahrensanspruchs des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG ist auszugehen, da der Antragsgegner beabsichtigt, die streitgegenständliche Stelle dem Beigeladenen zu übertragen. Der Antragsteller und der Beigeladene konkurrieren vorliegend um einen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 13 LBesG NRW – Kreisbrandmeister -, der sich für beide gemessen am derzeit innegehabten Statusamt – A 12 LBesG NRW, Brandamtsrat - als Beförderungsdienstposten, darstellt. Die einstweilige Anordnung ist notwendig und geeignet, den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers zu sichern und dadurch vorläufig einen endgültigen Rechtsverlust abzuwenden.

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Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die zu seinen Lasten getroffene Auswahlentscheidung verletzt seinen aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch nicht.

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Der Erlass einer den Bewerbungsverfahrensanspruch nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sichernden einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass die Verletzung des Rechts auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Begehren glaubhaft ist und die Möglichkeit besteht, dass eine noch zu treffende rechtmäßige Auswahlent-scheidung zu Gunsten des jeweiligen Antragstellers ausfällt. Mit dem letztgenannten Erfordernis wird zwei für den vorläufigen Rechtsschutz im Konkurrentenstreit wesentlichen Aspekten Rechnung getragen: Zum einen besteht für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kein Anlass, wenn feststeht, dass die geltend gemachte Rechtsverletzung für das Entscheidungsergebnis bedeutungslos ist, wenn also die Wiederholung des Stellenbesetzungsverfahrens unter Vermeidung der Rechtsver-letzung zu keiner für den Antragsteller günstigeren Entscheidung führen kann. Zum anderen muss für den Erlass einer einstweiligen Anordnung die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung genügen. Dass die erneute Entscheidung des Dienstherrn zwangsläufig oder auch nur mutmaßlich zugunsten des Antragstellers ausfallen wird, kann dagegen nicht verlangt werden. Es genügt vielmehr für die Wiederholung der Auswahlentscheidung jeder Fehler im Auswahlverfahren einschließlich etwaiger Fehler der dabei zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen, der für das Auswahl-ergebnis kausal gewesen sein kann; vorausgesetzt werden dabei die Berück-sichtigungsfähigkeit des Fehlers und dessen potentielle Kausalität für das Auswahlergebnis.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. September 2001-6 B 1776/00 - und vom 19. Dezember 2003 - 1 B 1972/03 -; Schnellenbach, Konkurrenzen um Beförderungsämter - geklärte und ungeklärte Fragen, ZBR 1997, 169 (170); ders., Anm. zu BVerwG, Urteil vom13. September 2001, ZBR 2002, 180 (181).

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Gemessen daran hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass die von ihm beanstandete Auswahlentscheidung des Antragsgegners zu seinem Nachteil rechtswidrig ist. Die vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung auf der Grundlage der durchgeführten strukturierten Auswahlgespräche zugunsten des Beigeladenen ist rechtlich nicht zu beanstanden.

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Bei der Entscheidung darüber, welchem von mehreren in Betracht kommenden Bewerbern eine Beförderungsstelle zu übertragen ist, ist ausgehend vom oben dargestellten Prinzip der Bestenauslese der gebotene Leistungsvergleich zwar regelmäßig anhand aussagekräftiger, also hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorzu-nehmen; der Eindruck eines Auswahlgesprächs kann in aller Regel nur zur Abrundung des sich aus dienstlichen Beurteilungen bzw. damit vergleichbaren Leistungsnachweisen ergebenden Bildes herangezogen werden.

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Gleichwohl konnte der Antragsgegner hier seine Auswahlentscheidung vorliegend maßgeblich - unter Verzicht auf die Anforderung aktueller dienstlicher Beurteilungen der Bewerber - auf die von ihm durchgeführten strukturierten Auswahlgespräche stützten. Die Besonderheiten des vorliegenden Stellenbesetzungsverfahrens recht-fertigen es, den dienstlichen Beurteilungen den für den Bewerbervergleich regel-mäßig zukommenden Stellenwert hintanzustellen und dafür den bei Auswahl-gesprächen von den Bewerbern gewonnen Eindruck stärker als im "Normalfall" zu gewichten.

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Das hier streitige Besetzungsverfahren zeichnet sich durch die Besonderheit aus, dass es sich bei den vom Antragsgegner in die engere Wahl genommenen vier Bewerbern um solche handelt, die – mit Ausnahme des Antragstellers - derzeit nicht bei dem Antragsgegner, sondern bei anderen und unterschiedlichen Dienstherrn beschäftigt sind. Gemein ist den Bewerbern zwar, dass sie ein Amt der Besoldungs-gruppe A 12 BesG NRWbekleiden, demgegenüber differieren die jeweiligen Tätig-keitsbereiche aber erheblich. Sie reichen von der Erstellung brandschutztechnischer Stellungnahmen bei großen Sonderbauten, Abnahme von Brandschutzmeldeanlagen und ähnlichen technischen Aufgaben sowie dem Einsatz im vorbeugenden Brand-schutz (Brandverhütungsschau) u.a. sowie beim Beigeladenen dem Einsatz am J.        der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen mit lehrender Tätigkeit sowie hinsichtlich des Antragstellers Einsatz als Koordinator der Leitstelle für Feuerschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz. Die dienstlichen Beurteilungen der am J.        der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen eingesetzten Beamten (Beigeladener) und des Antragstellers als Beamter des Antragsgegners unterscheiden sich hinsichtlich der Beurteilungskriterien und Maßstäbe offensichtlich erheblich. So berücksichtigen die dienstlichen Beurteilungen im Bereich des Antragsgegners die Beurteilungsmerkmale Leistungsgüte, Leistungsumfang, Arbeitsweise, Arbeitseinsatz, Entwicklungskompetenz sowie soziale Kompetenz und führen diese unter Gewichtung dieser Einzelmerkmale zu einer Gesamtnote in einem fünfstufigen Punktesystem zusammen. Demgegenüber bemisst sich die über die Beamten am J.        der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen nach der Richtlinie für die dienstliche Beurteilung zur Vorbereitung von Personalmaßnahmen, insbesondere Beförderungs-entscheidungen –RdERl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales (MIK)– 24-1.39,51-1 vom 19. November 2010 – (Richtlinie). Die danach zu erstellenden Beurteilungen berücksichtigen in der Leistungsbeurteilung die Kriterien Arbeitsweise, Arbeitseinsatz, Arbeitserfolg und soziale Kompetenz, ohne dass insoweit in dem gleichfalls fünfstufigen Benotungssystem eine Gewichtung dieser Einzelkriterien vorzunehmen ist – Ziffer 6.3.1 der Richtlinie -. Darüber hinaus beinhaltet die dienstliche Beurteilung der Beamten des Instituts der Feuerwehr Nordrhein-West-falen eine ausdrückliche Befähigungsbeurteilung. Unter der Rubrik „Befähigungs-merkmale-Ausprägungsgrad“ werden dabei Kriterien berücksichtigt, die sich teilweise mit den Leistungsbeurteilungsmerkmalen in der dienstlichen Beurteilung der Beamten des Antragsgegners decken, so z.B. die im gegebenen Zusammenhang beachtlichen Merkmale Entscheidungsvermögen, Belastbarkeit, Ausdrucksfähigkeit und Gesprächsführung.

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Davon ausgehend ist die Auswahlentscheidung jedenfalls nicht zu Lasten des Antragstellers fehlerhaft, weil der Antragsgegner von der Möglichkeit der Anforde-rungen und Auswertung einer aktuellen dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen abgesehen und die Auswahlentscheidung letztlich auf der Grundlage von Aus-wahlgesprächen getroffen hat. Dabei ist neben der unzureichenden Kongruenz der Beurteilungskriterien der dienstlichen Beurteilungen auch in die Betrachtung einzubeziehen, dass die letzte dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom Juli 2017 mit der Bewertung 3 Punkte „entspricht den Anforderungen“ abschließt und es angesichts dessen ausgeschlossen erscheint, dass dem Antragsteller schon allein aufgrund dieser dienstlichen Beurteilung unter dem Gesichtspunkt der Besten-auslese ohne Weiteres der Vorzug vor den Mitkonkurrenten, insbesondere dem Beigeladenen, zu geben gewesen wäre.

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In einer solchen Sonderkonstellation liegt es im unabweisbaren Interesse des künftigen Dienstherrn, sich ein eigenes Urteil über das Leistungsvermögen sowie die Eignung und Befähigung der jeweiligen Bewerber verschaffen zu können und es ist ihm zuzugestehen, dass er bei der Besetzung der Stelle grundsätzlich die Möglich-keit haben muss, den ausgehend vom Prinzip der Bestenauslese gebotenen Ver-gleich von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung jedenfalls zu einem großen Teil und mit einem entsprechenden ausschlaggebenden Gewicht selbst durchführen zu können. Als geeignetes Mittel dazu bietet sich dabei (u.a.) gerade die Durchführung von Personal bzw. Auswahlgesprächen an.

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Allerdings müssen diese, um im Rahmen des Bewerbergesamtvergleichs ein verstärktes und ggf. ausschlaggebendes Gewicht erlangen zu können, qualitativen Mindestanforderungen genügen. So ist es zunächst erforderliche, dass die Bewerber - sei es in einem formalisierten Gruppenauswahlverfahren nach Art eines Assessment-Centers, sei es - wie hier - im Rahmen von längeren Einzelgesprächen in Form strukturierter Interviews - bei dem Gespräch genügend Zeit und Gelegenheit erhalten, um ihre Persönlichkeit und ihre fachlichen Fähigkeiten und Leistungen darstellen, sowie - je nach Anforderungsprofil - zugleich eigene Ideen und Konzepte für den betroffenen Aufgabenbereich entwickeln zu können. Ein einheitlich gehand-habter Frage- /Bewertungsbogen ist erforderlich, um u.a. die gebotene Chancen-gleichheit zu gewährleisten. Je mehr die dort enthaltenen Fragen / Aufgaben - in Abgrenzung von einem allgemeinen Vorstellungsgespräch - an dem Anforderungs-profil der konkret zu besetzenden Stelle orientiert werden, umso stärker kann den Antworten / Lösungen Bedeutung für die konkrete Eignungsprognose zugemessen werden. Weiterhin muss die Sach- und Fachkunde der an dem Auswahlverfahren beteiligten Personen, z.B. hier die Mitglieder der Auswahlkommission, gewährleistet sein.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2004 – 1 B 300/04 -, juris.

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Aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG folgt dabei die Verpflichtung des Dienstherrn, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahl-erwägungen - deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber ggf. durch Akten-einsicht verschaffen kann - wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber zu befinden, ob er die Entscheidung hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Bewerbungsverfahrensanspruch bestehen. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen auch dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvoll-ziehen.Insoweit muss der Verlauf eines Auswahlgesprächs einschließlich der Vergabe eventueller Teilbewertungen zumindest in gewissen Grundzügen aus vorliegenden Aufzeichnungen und / oder aus dem Text der Begründung des ab-schließenden Vorschlags des Auswahlgremiums zu entnehmen sein, um so dem Gebot der hinreichenden Transparenz zu genügen.

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Vgl. auch insoweit OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2004 – 1 B 300/04 –, juris.

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Ausgehend von dieser Prämisse ist die Auswahl des Beigeladenen aufgrund der durchgeführten Einzelgespräche nicht zu beanstanden.

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Ausweislich der vorliegenden Verwaltungsvorgänge führte der Antragsgegner mit den in die engere Wahl genommenen vier Bewerbern Einzelgespräche, die sich an einem einheitlichen "Interviewleitfaden" orientierten und der an dem vom Antrags-gegner in der Stellenausschreibung aufgestellten Anforderungsprofil ausgerichtet war, u.a. hinsichtlich der dort geforderten mehrjährigen Erfahrungen als Führungs-kraft in einer öffentlichen Feuerwehr, aktuellen Erfahrungen in der Leitung von Feuerwehreinsätzen auf Verbandsführungsebene, Engagement zur Förderung der ehrenamtlichen Feuerwehren. Den Bewerbern wurden gleichlautende vorformulierte Fragen/Aufgaben gestellt. Zu den einzelnen Fragestellungen/Aufgaben waren – teilweise - diejenigen Gesichtspunkte aufgeführt, die von den Bewerbern als relevant angeführt werden sollten sowie Raum für Notizen der Mitglieder der Auswahl-kommission.

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Den ausgefüllten Protokollen über den Gesprächsverlauf sind u.a. die Antworten des Antragstellers und des Beigeladenen zu den jeweiligen Fragestellungen zu ent-nehmen. Die im Auswahlvermerk vom 00. Juni 2017 niedergelegten Erwägungen, warum der Beigeladene der für die ausgeschriebene Stelle am besten geeignete Bewerber sei, lassen sich daraus ohne Weiteres ableiten. Insbesondere ist nichts dagegen zu erinnern, dass der Antragsgegner dem Beigeladenen – auch – des-wegen den Vorzug vor dem Antragsteller eingeräumt hat, weil dieser aktuelle und breit gefächerte Erfahrungen in der Einsatzleitung vorzuweisen hat und zudem als einziger Bewerber über die in § 12 Abs. 4 BHKG geforderte Qualifikation zum Leiter der Feuerwehr (B VI-Lehrgang) verfügt.

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Damit genügt das vom Antragsgegner durchgeführte Auswahlgespräch sowohl in inhaltlicher Hinsicht als auch hinsichtlich der erforderlichen Transparenz den o.g. Anforderungen an eine Auswahl im Sinne einer Bestenauslese gemäß Art. 33Abs. 2 GG.

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Soweit der Antragsteller im vorliegenden Verfahren gerügt hat, die Stellenaus-schreibung sei schon deswegen rechtswidrig, weil aus ihr hervorgehe, dass der künftige Stelleninhaber neben seinen Aufgaben als Kreisbrandmeister auch die Funktion des Leitstellenkoordinators mit der fachlichen und feuerwehrtechnischen Richtlinienkompetenz für die Leitstelle des Kreises V.    wahrnehmen solle und das Anforderungsprofil für den künftigen Stelleninhaber diese Aufgaben nicht hinreichend berücksichtige, so kann daraus keine Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung des Antragsgegners zu Lasten des Antragstellers hergeleitet werden. Der Zuschnitt von Aufgabenbereichen und die an einen künftigen Stelleninhaber zu stellenden An-forderungen obliegen allein der Entscheidung und dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn. Die Einschätzung eines Beamten, ob diese Kriterien rechtlich zulässig oder sachgerecht sind, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Dass der Stellen-zuschnitt und die vom künftigen Stelleninhaber erwarteten Fähigkeiten im vorliegen-den Fall zum Nachteil des Antragstellers rechtsmissbräuchlich vorgenommen wurden, ist nicht ersichtlich.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungs-fähig zu erklären, da er keinen Antrag gestellt und sich damit nicht selbst einem Risiko der Auferlegung von Kosten gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.

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Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 des Gerichtskostengesetzes. Hiernach zugrunde zu legen ist die Hälfte der für ein Kalenderjahr im streitgegenständlichen Beförderungsamt zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen ( hier: Besoldungsgruppe A 13, Stufe 12 = (3 x 4.876,82) + (9 x 4.974,36 ) = 59.399,70 :2 = 29. 699,85 Euro ). Dieser Betrag ist im Hinblick auf den im Eilrechtsschutz lediglich angestrebten Sicherungszweck nur zur Hälfte anzusetzen und entspricht der im Tenor ausgewiesenen Wertstufe.