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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·12 L 1357/07·07.02.2008

Eilantrag gegen Vergabe von PEM-Anreizen wegen Sonderurlaub abgelehnt

Öffentliches RechtBeamtenrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte per einstweiliger Anordnung, die Vergabe von Anreizen im Rahmen des Personaleinsatzmanagements zu untersagen, bis über ihren Antrag auf Sonderurlaub rechtskräftig entschieden sei. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, weil kein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch vorlag. Nach den einschlägigen Richtlinien war für die Zuteilung ein Mindestrangwert von 65 erforderlich; die Antragstellerin erreichte nur 39 Punkte. Eine aufschiebende Benachteiligung ergab sich aus der vorgelegten Rangliste nicht.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung, die Vergabe von Anreizen zu untersagen, wurde abgewiesen; kein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft macht (§ 123 VwGO i.V.m. § 920 ZPO).

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Im summarischen Eilverfahren muss der Antragsteller den Bestand des zu sichernden Rechts hinreichend glaubhaft machen; bloße Behauptungen genügen nicht.

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Die Zuteilung begrenzter dienstlicher Anreize richtet sich nach verwaltungsinternen Vereinbarungen und Richtlinien; die Einhaltung dort geregelter Punkt- und Rangkriterien ist Voraussetzung für einen individuellen Anspruch.

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Die Verletzung gleichbehandelnder Auswahlmaßstäbe ist anhand der vorgelegten Ranglisten und der angewendeten Praxis zu beurteilen; das gleichlautende Nicht-Erreichen des Mindestscores bei anderen Bewerbern spricht gegen eine Benachteiligung.

Relevante Normen
§ 4 PEMG- PersonalisierungsVO§ 12 SUrlV§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Vergabe von Anreizen gemäß der Richtlinie zur Bewilligung von Anreizsystemen im Rahmen des Personaleinsatzmanagements zu unterlassen, solange über den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung von Sonderurlaub nicht rechtskräftig entschieden ist,

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ist nicht begründet.

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Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist gemäß § 123 Abs. 1 und § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 und § 294 ZPO, dass der Antragsteller einen Anspruch auf eine bestimmte Leistung glaubhaft macht (Anordnungsanspruch) und dass dieser Anspruch gefährdet und durch eine vorläufige Maßnahme gesichert werden muss (Anordnungsgrund).

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Es kann offen bleiben, ob bereits kein Anordnungsgrund für die begehrte Sicherungsanordnung (mehr) vorliegt, weil nach dem Vortrag des Antragsgegners die Anreize gemäß der Vereinbarung vom 5. September 2007 zwischen dem Finanzministerium und dem Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen zum 1. Januar 2008 haushaltswirksam umgesetzt sind und das Verfahren zur Vergabe von Anreizen bereits im Dezember 2007 abgeschlossen worden ist.

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Die Antragstellerin hat jedenfalls keinen Anordnungsanspruch, d. h. das Bestehen des zu sichernden Rechts, glaubhaft gemacht. Denn die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr der mit der Klage (12 K 4065/07) geltend gemachte Anspruch auf Gewährung von Sonderurlaub ab 1. Januar 2008 zusteht.

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Dabei kann offen bleiben, ob dieser Anspruch bereits deshalb nicht besteht, weil die Bewilligung von Anreizen im Rahmen des Personaleinsatzmanagements (PEM) im

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öffentlichen Interesse - der Erwirtschaftung von kw-Vermerken - erfolgt und möglicherweise schon keine subjektive Rechtsposition vermittelt. Jedenfalls hat die Antragstellerin keine fehlerhafte Auswahlentscheidung zu ihren Lasten glaubhaft gemacht.

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Die Antragstellerin beruft sich darauf, dass dem OLG Hamm insgesamt 114 Anreize zugeteilt worden seien, wozu u.a sechs Beurlaubungen gehörten. Da der Präsident des OLG keine Sonderurlaube im Rahmen der Anreizmodelle vergeben habe, komme es auf eine Reihenfolge nicht an.

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Diese Auffassung geht jedoch offenbar von unrichtigen Voraussetzungen aus. Der Antragsgegner hat dargelegt, dass gemäß der Vereinbarung zwischen dem Finanzministerium und dem Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. September 2007 bzw. des daran anknüpfenden Erlasses des Justizministeriums vom 14. September 2007 - 5122 - Z.22 - grundlegende Voraussetzung für die Zuteilung von Anreizen die beschleunigte Realisierung eines kw-Vermerkes in der jeweiligen Laufbahngruppe sei. Im Rahmen dieser Vorgabe sei dann die Verteilung der Anreize nach der Richtlinie des Justizministeriums zur Bewilligung von Anreizen im Rahmen des Personalmanagements vom 14. September 2007 vorzunehmen. Dazu sei jedem Antragsteller ein Punktwert entsprechend der in § 4 PEMG- PersonalisierungsVO genannten Punktwerte zuzuordnen. Auf die Art des von dem jeweiligen Antragsteller gewünschten Anreizmodells komme es nicht an.

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Aus der nach der Richtlinie zu erstellenden Rangliste folge, dass im Geschäftsbereich des OLG Hamm Antragsteller des gehobenen Justizdienstes - dazu gehört die Antragstellerin - einen Punktwert von mindestens 65 Punkten habe erzielen müssen, um die Realisierung der genannten kw-Vermerke und somit die Zuteilung des gewünschten Anreizes zu erreichen. Die Antragstellerin habe jedoch nur einen Punktwert von 39 Punkten erzielt.

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Es kann bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren durchzuführenden summarischen Prüfung nicht festgestellt werden, dass dieser Vortrag nicht der angewendeten und damit maßgeblichen Praxis entspricht.

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Dem OLG Hamm standen insgesamt 114 Anreize zur Verfügung. Es brauchte aber lediglich 22,5 kw-Vermerke zu erwirtschaften, so dass es auch nur in dieser Größenordnung die Anreize ausgeschöpft hat. Die darüber hinaus gehenden Anreize sind mangels haushaltswirtschaftlicher Notwendigkeit nicht genutzt worden.

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Die Art des Anreizes (z.B. Beurlaubungen) spielte nur dann eine Rolle, wenn das für einen bestimmten Anreiz ausgewiesene Kontingent überschritten worden wäre. Denn die (Höchst-) Zahl eines bestimmten Anreizes darf nicht überschritten werden (vgl. den Erlass des Justizministerium vom 14. September 2007 unter I und V 5).

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Es ist auch nicht ersichtlich, dass die vom Antragsgegner dargelegte Praxis im Einzelfall zu Lasten der Antragstellerin unrichtig angewendet worden ist. Die Antragstellerin hat den erforderlichen Punktwert von 65 nicht erreicht. Im Übrigen ist aus der vom Antragsgegner vorgelegten Rangliste ersichtlich, dass Anträge von anderen Beamten des gehobenen Dienstes, die eine höheren Punktwert aufzuweisen hatten als die Antragstellerin, ebenfalls abgelehnt worden sind, weil sie nicht den Punktwert 65 erreicht haben. Auch von daher ist keine Benachteiligung der Antragstellerin erkennbar.

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Bei dieser Sachlage kommt es nicht darauf an, ob nach den Maßstäben der Nr. 2 des „Leitfadens des Justizministeriums auf der Grundlage der Handreichung des Landesamtes für Personaleinsatzmanagements (LPEM) zur Umsetzung des Sonderurlaubs ohne Bezüge für Beamtinnen und Beamte nach § 12 SUrlV" die Gewährung von Sonderurlaub für die Antragstellerin möglich gewesen wäre.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG).