Örtliche Zuständigkeit: Dienstlicher Wohnsitz bei zweijähriger Abordnung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller war für zwei Jahre von einer Justizvollzugsanstalt an eine Justizvollzugsschule abgeordnet und wandte sich an das VG Gelsenkirchen. Das Gericht erklärte sich örtlich unzuständig und verwies an das Verwaltungsgericht E. Die Zuständigkeit ergab sich aus § 52 Nr. 4 VwGO i.V.m. § 17 Nr. 3 Justizgesetz NRW, weil bei einer von vornherein auf zwei Jahre befristeten Abordnung der dienstliche Wohnsitz an die Abordnungsdienststelle verlagert ist. Dies entspricht dem Gesetzeszweck, dem Beamten einen örtlich leicht erreichbaren Rechtsweg zu sichern.
Ausgang: VG erklärt sich örtlich unzuständig und verweist die Klage an das örtlich zuständige VG E.
Abstrakte Rechtssätze
Für Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamtenverhältnis bestimmt § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beamte seinen dienstlichen Wohnsitz hat.
Der dienstliche Wohnsitz i.S.d. § 15 BBesG ist der Ort, an dem die Behörde oder Dienststelle ihren Sitz hat.
Bei einer von Anfang an auf zwei Jahre befristeten Abordnung verlagert sich der dienstliche Mittelpunkt typisierend an den Ort der Abordnungsdienststelle, sodass diese Dienststelle den dienstlichen Wohnsitz bestimmt.
Der Zweck des § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO gebietet, bei längerfristiger Abordnung den dienstlichen Wohnsitz zugunsten eines örtlich leicht erreichbaren Rechtswegs an die Abordnungsdienststelle anzunehmen.
Leitsatz
Dienstlicher Wohnsitz ist bei einer von vornherein erfolgten Abordnung von zwei Jahren der Ort der Behörde, zu der der Beamte abgeordnet worden ist.
Tenor
Das angerufene Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht E.
Gründe
Der Rechtsstreit ist – nachdem die Beteiligten zur Frage der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gehört wurden – gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht E. zu verweisen. Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts E. folgt aus § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17 Nr. 3 Justizgesetz NRW.
Nach dem allein einschlägigen § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO ist für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamtenverhältnis, und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beamte seinen dienstlichen Wohnsitz hat. Der dienstliche Wohnsitz des Beamten wird nach § 15 BBesG näher definiert als der Ort, an dem die Behörde oder Dienstelle ihren Sitz hat. Die Dienststelle bezeichnet die den Dienstposten des Beamten einschließende – regelmäßig eingerichtete – kleinste organisatorisch abgrenzbare Verwaltungseinheit, der ein örtlich und sachlich bestimmtes (Teil)-Aufgabengebiet zugewiesen ist.
Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 52, Rn. 17; Ziekow in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 52, Rn. 35.
Der Antragsteller ist seit dem 1. Februar 2012 für die Dauer von zwei Jahren von der Justizvollzugsanstalt H. an die Justizvollzugsschule X. abgeordnet. An der letztgenannten Dienststelle befindet sich gegenwärtig sein dienstlicher Wohnsitz, so dass gem. § 17 Nr. 3 Justizgesetz NRW das Verwaltungsgericht E. zuständig ist. Aufgrund der Dauer der Abordnung bis zum 31. Januar 2014 handelt es sich nicht um eine nur kurzfristige Abordnung, die den dienstlichen Wohnsitz unberührt ließe. Denn bei einer von Anfang an auf die Dauer von zwei Jahren ausgesprochenen Abordnung ist bei typisierender Betrachtung davon auszugehen, dass sich der dienstliche Mittelpunkt an den Standort dieser Dienststelle verlagert und dort aufgrund der Zeitdauer verfestigt hat. Die Abordnungsdienststelle muss in diesem Fall aufgrund des Gesetzeszweckes des § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO, dem Antragsteller einen Rechtsweg zu ermöglichen, der für ihn – örtlich – leicht erreichbar ist, die das zuständige Gericht bestimmende Dienststelle sein.
Vgl. zum Gesetzeszweck des § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 1979 – 6 ER 400/79 –, juris Rn. 9 m. w. N.; so auch VG Augsburg, Beschluss vom 25. Juni 2004 – Au 2 E 04.775 –, juris; VG E. , Beschluss vom 17. Juli 2006 – 13 L 764/06 –, juris; VG Berlin, Beschluss vom 27. Februar 2013 – 26 K 631.12 –, juris; –; verneinend im Falle einer einjährigen Abordnung VG Wiesbaden, Beschluss vom 18. Juni 2013 – 3 K 314/13.WI –, juris; Schwegmann/Summer, BBesG, Loseblatt, Stand: August 2013, § 15 BBesG Rn. 11.