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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·12 L 126/07·21.02.2007

Einstweilige Anordnung gegen Beamtenumsetzung wegen Pflege Dritter abgelehnt

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte im Wege der einstweiligen Anordnung, eine befristete Umsetzung an einen anderen Einsatzort zu unterlassen. Streitentscheidend war, ob Pflegeleistungen für eine nicht zur Familie gehörende Person im Rahmen der Fürsorgepflicht die Umsetzungsentscheidung ermessensfehlerhaft machen und eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen. Das Gericht lehnte den Antrag ab, weil weder ein unzumutbarer Nachteil noch ein voraussichtliches Obsiegen in der Hauptsache glaubhaft gemacht wurde. Ein außergewöhnlicher Härtefall sei mangels hinreichend dargelegter besonders enger Verbundenheit sowie wegen zumutbarer alternativer Pflegeorganisation nicht ersichtlich.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Untersagung der befristeten Umsetzung mangels Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Regelungsanordnung nach § 123 VwGO setzt die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund voraus; sie darf die Hauptsache grundsätzlich nicht vorwegnehmen.

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Eine Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn effektiver Rechtsschutz sonst nicht erreichbar ist, das Abwarten unzumutbar ist und ein voraussichtliches Obsiegen in der Hauptsache glaubhaft gemacht wird.

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Bei innerbehördlichen Organisationsmaßnahmen zur Änderung des Aufgabenbereichs eines Beamten verfügt der Dienstherr über eine weitreichende organisatorische Dispositionsbefugnis; die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich regelmäßig auf Ermessensfehler, insbesondere Ermessensmissbrauch.

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Persönliche und familiäre Belange sind im Rahmen der Fürsorgepflicht zu berücksichtigen und können bei außergewöhnlichen Härten zu einer Ermessensreduzierung bis hin zur Unzumutbarkeit der Maßnahme führen; Belange Dritter sind grundsätzlich nicht maßgeblich, soweit sie nicht mittelbar familiäre Belange betreffen.

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Beruft sich ein Beamter zur Begründung eines außergewöhnlichen Härtefalls auf Pflegebedürftigkeit einer nicht zur Familie gehörenden Person, erfordert dies regelmäßig die Darlegung einer besonders engen Verbundenheit sowie fehlender zumutbarer anderweitiger Pflege- oder Unterstützungsmaßnahmen.

Relevante Normen
§ BBG § 79§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO§ 79 BBG§ Art. 6 Abs. 1 GG§ 54 Abs. 1 BBG

Leitsatz

Zur Frage, inwieweit die Ausübung von Pflegeleistungen an eine nicht der Familie angehörenden Person im Rahmen der Ermessensausübung bei einer Umsetzung berücksichtigt werden kann.

Tenor

1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2. Der Streitwert wird auf 2500,00 Euro festgesetzt.

3. Der Tenor soll den Beteiligten telefonisch vorab bekannt gegeben werden.

Gründe

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Der Antrag,

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der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Antragsteller im Wege der Umsetzung in der Zeit vom 6. Februar 2007 bis 31. März 2007 am Einsatzort in zu beschäftigen,

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hat keinen Erfolg.

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Der Erlass einer Regelungsanordnung setzt gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 und § 123 Abs. 3 VwGO voraus, dass der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dass u.a. die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung in Bezug auf diesen Anspruch zur Abwendung wesentlicher Nachteile besteht (Anordnungsgrund). Dabei darf die einstweilige Anordnung in der Regel die Entscheidung im Hauptsacheverfahren (Klageverfahren) nicht vorwegnehmen, weil sie nur der Abwendung von schwerwiegenden Nachteilen, nicht jedoch der endgültigen Befriedigung des geltend gemachten Anspruchs dient.

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Mit dem Antrag, der Antragsgegnerin zu untersagen, ihn in dem genannten Zeitraum in zu beschäftigen, erstrebt der Antragsteller eine Vorwegnahme der Hauptsache. Eine solche ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn ein wirksamer Rechtsschutz im Klageverfahren nicht erreichbar ist, das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller schlechthin unzumutbar ist und wenn er nach dem von ihm glaubhaft gemachten Sachverhalt im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen wird.

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Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Antragsteller hat weder glaubhaft gemacht, dass ihm ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen noch dass er in einem Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen wird. In der vorliegenden Konstellation folgt die nicht gegebene Unzumutbarkeit aus den gleichen Gründen, aus denen auch kein voraussichtliches Obsiegen in einem Hauptsacheverfahren anzunehmen und damit zugleich auch ein Anordnungsanspruch zu verneinen ist.

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Dem Dienstherrn kommt bei der Änderung des Aufgabenbereichs eines Beamten im Wege einer innerbehördlichen Organisationsmaßnahme eine nahezu uneingeschränkte organisatorische Dispositionsbefugnis zu. Er kann den Aufgabenbereich des Beamten aus jedem sachlichen Grund verändern, solange die neu zugewiesenen Aufgaben amtsangemessen sind. Die Ermessenserwägungen des Dienstherrn können daher im Allgemeinen gerichtlich nur darauf überprüft werden, ob sie durch Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt sind.

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Im vorliegenden Fall liegen zunächst keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Umsetzungsverfügung mangels eines sachlichen Grundes (im Sinne eines dienstlichen Bedürfnisses) willkürlich ist. Insbesondere bestehen angesichts der Ausführungen der Antragsgegnerin und des diesbezüglich lediglich pauschalen Bestreitens des Antragstellers keine durchgreifenden Bedenken gegen die Amtsangemessenheit der in der Umsetzungsverfügung vom 29. Januar 2007 übertragenen Tätigkeit. Auch gegen den Ortswechsel bestehen grundsätzlich keine Bedenken, zumal die Umsetzung nur befristet ist. Die damit unvermeidlich allgemein verbundenen persönlichen und familiären Härten und auch die gegebenenfalls nicht abgedeckten finanziellen Belastungen nimmt ein Beamter mit dem Eintritt in das Beamtenverhältnis notwendig in Kauf. Der Dienstherr handelt daher in der Regel nicht ermessensfehlerhaft, wenn er trotz dieser Belastungen dem dienstlichen Bedürfnis für die Maßnahme den Vorrang gibt.

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Vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Kommentar zum BBG, § 26, Rdnr. 30 c m.w.N., OVG NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2005 - 1 B 1282/05 -.

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Allerdings hat der Dienstherr auch im Rahmen einer solchen Ermessensausübung seine Pflicht zur Fürsorge für das Wohl des Beamten und seiner Familie (§ 79 BBG) zu beachten. Die persönlichen und familiären Belange des Beamten können zur Einschränkung des grundsätzlich sehr weiten Ermessens des Dienstherrn führen. Bei besonders schwerwiegenden persönlichen Gründen des Beamten oder sonstigen außergewöhnlichen Härten - zu denken ist hier insbesondere an eine etwaige gesundheitliche Gefährdung des Beamten - kann das Ermessen derart eingeschränkt sein, dass die Maßnahme wegen Unzumutbarkeit vom Beamten nicht verlangt werden kann (Ermessensreduzierung auf Null).

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Ein solcher Fall ist hier indessen nicht gegeben.

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Bei der Abwägung der entgegenstehenden Interessen ist aus Anlass des vorliegenden Falles hervorzuheben, dass im Ausgangspunkt die persönlichen Belange des Beamten zu berücksichtigen sind, nicht aber die Interessen oder Belange dritter Personen. Diese Einschränkung gilt allerdings nicht für die Auswirkungen einer organisatorischen Maßnahme auf die Familienangehörigen. Wegen der typischerweise besonders engen familiären Verbundenheit und unter Berücksichtigung des grundrechtlichen Schutzes (Art. 6 Abs. 1 GG) sind die persönlichen und familiären Belange des Beamten nicht voneinander zu trennen.

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Bestehen - wie hier - keine familiären, sondern nur sonstige Beziehungen zu anderen Personen, sind besonders hohe Anforderungen an das Bestehen eines außergewöhnlichen Härtefalls, der gegebenenfalls die Umsetzung des Beamten rechtswidrig erscheinen lassen könnte, zu stellen. Bei Geltendmachung einer Behinderung oder gesundheitlichen Beeinträchtigung einer dritten, nicht der Familie angehörigen Person, ist hierzu Voraussetzung jedenfalls eine besonders enge Verbundenheit des Beamten mit der betroffenen Person.

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Eine solche besonders enge Verbundenheit des Antragstellers mit Frau H. lässt sich nach dem dem Gericht erkennbaren Sachverhalt nicht in dem erforderlichen Maß feststellen.

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Zwar lassen die von der Antragsgegnerin übersandten Unterlagen kein vertiefendes Bemühen erkennen, die dem Vortrag des Antragstellers zugrundeliegenden Tatsachen näher aufzuklären. Dies führt aber nicht zum Erfolg des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, weil bereits bei Zugrundelegung des eigenen Vortrages des Antragstellers ein außergewöhnlicher Härtefall nicht glaubhaft gemacht worden ist.

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Der Antragsteller trägt u.a. vor, Frau H. sei seine Lebensgefährtin. Er pflege sie seit über 25 Jahren. Sie sei schwerbehindert und leide an einer spastischen Tetraplegie und erhalte Pflegegelleistungen nach der Pflegestufe III.

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Es kann unterstellt werden, dass der Antragsteller sich in pflegerischer Hinsicht um Frau H. kümmert. Damit ist aber nichts darüber Hinausgehendes über den Charakter der Beziehung, etwa in dem Sinne, dass Frau H. die Lebensgefährtin des Antragstellers ist, ausgesagt.

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Die Bezeichnung der Frau H. als Lebensgefährtin seitens des Antragstellers ist für sich gesehen schon aufgrund der Unbestimmtheit dieses Begriffs und des subjektiven Einschlags für das vorliegende Verfahren nicht aussagekräftig. Nach allgemeinem Verständnis wird mit diesem Begriff - zumindest in aller Regel - eine Beziehung charakterisiert, die gemeinhin als nichteheliche oder eheähnliche Lebensgemeinschaft bezeichnet wird.

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Das Bundesverfassungsgericht hat anlässlich der Überprüfung einer Rechtsnorm des Arbeitsförderungsgesetzes die eheähnliche Gemeinschaft definiert als eine typische Erscheinung des sozialen Lebens, die sich von anderen Gemeinschaften hinreichend deutlich abhebe. Es werde damit an den Rechtsbegriff der Ehe angeknüpft, unter dem die Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau zu verstehen sei. Gemeint sei also eine Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau, die auf Dauer angelegt sei, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulasse und sich durch innere Bindungen auszeichne, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründeten, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgingen.

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BVerfG, Urteil vom 19. November 1992 - 1BvL 8/87 -, BVerfGE 87, 234, juris-Rdnr. 92.

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Wenn dieses Urteil auch zum Arbeitsförderungsgesetz ergangen ist, werden hierin doch allgemeine Grundsätze für das Vorliegen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft aufgestellt, die auch im vorliegenden Zusammenhang berücksichtigt werden können. Wesentliches Merkmal ist dabei die Lebensgemeinschaft, die abgesehen von weiteren Bindungen das gemeinsame Wohnen voraussetzt. Der Antragsteller wohnt jedoch mit Frau H. nicht in einer gemeinsamen Wohnung. Da der Antragsteller Frau H. gleichwohl als Lebenspartnerin bezeichnet, hätte deshalb für den Antragsteller Anlass bestanden, den Charakter der Beziehung näher darzulegen und glaubhaft zu machen, weshalb trotz der vorgetragenen Lebenspartnerschaft keine gemeinsame Wohnung besteht, zumal dieser Zustand nach seinem Vortrag bereits seit über 25 Jahren bestehen soll. Da nicht ersichtlich ist, dass der Bezug einer gemeinsamen Wohnung aus bestimmten objektiven Gründen nicht möglich wäre, ist das getrennte Wohnen für eine bestehende Lebenspartnerschaft jedenfalls sehr ungewöhnlich und bedarf deshalb einer eingehenden nachvollziehbaren Begründung. Nach dem dem Gericht erkennbaren Sachverhalt erscheint es eher wahrscheinlich, dass der Antragsteller - mit welchem Hintergrund auch immer - zwar pflegerische Leistungen erbringt, aber nicht im dargelegten Sinne der Lebensgefährte von Frau H. ist. Dafür könnte auch sprechen, dass in der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung des Dr. K. vom 6. Februar 2007 der Antragsteller als Betreuer bezeichnet wird.

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Abgesehen von diesen grundsätzlichen Erwägungen bestehen auch Zweifel an der zwingenden Notwendigkeit der vom Antragsteller ausgeübten Pflege. Der Antragsteller hat selbst vorgetragen, dass die Mutter der Frau H. tagsüber die Pflege übernehme. Abends fahre er in die Wohnung der Frau H. und pflege diese oder er hole sie in seine Wohnung. Er bringe sie dann entweder abends oder am nächsten Morgen in deren Wohnung zurück. Nach diesem Vortrag ist Frau H. häufig, wenn nicht gar in der Regel ohne Pflegeperson abends bzw. in der Nacht allein in ihrer Wohnung. Wenn dies möglich ist, ist nicht ersichtlich, weshalb - jedenfalls für die Zeit der befristeten Umsetzungsmaßnahme - nicht eine andere pflegerische Lösung gefunden werden kann. So käme in Betracht, dass die Mutter der Frau H. zumindest in dieser Zeit länger und bis zum Abend bei ihrer Tochter bleibt. Wenn das nicht möglich sein sollte, könnte auch ein Pflegedienst für die erforderliche Zeit beauftragt werden. Wird davon ausgegangen, dass der Antragsteller Frau H. lediglich pflegerisch betreut, kann er sich nicht mit dieser Begründung seinen Dienstpflichten entziehen, auch wenn seine pflegerische Tätigkeit sinnvoll sein mag. Denn ein Beamter hat die Pflicht, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen (§ 54 Satz 1 BBG) und kann nicht andere Aufgaben übernehmen, die der Ausübung des Dienstes entgegenstehen. Im Übrigen enthält der Vortrag des Antragstellers auch Hinweise darauf, dass sein Bestreben, die Beschäftigung in nicht aufnehmen zu müssen, auch eine andere Motivation haben könnte. Mehrfach ist im Vortrag des Antragstellers von seiner dienstbedingten Abwesenheit bzw. von der Rückkehr von der Arbeit die Rede. An anderer Stelle ist von einer 5 bis 5 1/2-stündigen fahrbedingten Abwesenheit die Rede. Da der Antragsteller nach seinem Vortrag jedoch zuletzt in der Technikniederlassung Bochum beschäftigt war, er aber bereits im Oktober 2003 von dieser Niederlassung zu Vivento versetzt worden ist, ist der Vortrag eines gegenwärtig ausgeübten Dienstes jedenfalls zur Zeit nicht nachvollziehbar. Der von der Antragsgegnerin übersandte - dürftige - Verwaltungsvorgang lässt insoweit keine genaue Überprüfung zu. Legt man den Vortrag des Antragstellers als richtig zugrunde, würde dies bedeuten, dass der Antragsteller einer anderweitigen Tätigkeit nachgeht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs.3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.