Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen behördliches Hausverbot
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen ein behördliches Hausverbot. Das VG stellt die aufschiebende Wirkung wieder her, weil das Hausverbot bei summarischer Prüfung rechtswidrig ist. Die Behörde hat nicht dargelegt, dass die Gefahr von dem Antragsteller ausging oder dass eine Jahresdauer verhältnismäßig ist. Die sofortige Vollziehung wird dem öffentlichen Interesse nicht zugerechnet.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen das Hausverbot stattgegeben; Hausverbot als rechtswidrig beurteilt
Abstrakte Rechtssätze
Ein behördliches Hausverbot ist präventiv und setzt voraus, dass aus den benannten Tatsachen sowohl frühere Störungen als auch eine konkrete Wiederholungsgefahr ableitbar sind.
Die Ausübung des Hausrechts durch eine Behörde erfolgt im Ermessen und ist an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu binden; fehlende oder nicht-substantiiert begründete Ermessenserwägungen machen den Bescheid rechtswidrig.
Bei Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO prüft das Gericht nach § 80 Abs. 5 VwGO summarisch, ob das private Interesse an Aufrechterhaltung der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse an Vollziehung überwiegt; liegt der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, fehlt regelmäßig ein überwiegendes öffentliches Interesse.
Die Dauer eines Hausverbots muss verhältnismäßig sein; gegenüber einer nicht schuldhaft handelnden Person ist eine einjährige Untersagung in der Regel übermäßig, sofern keine besonderen Umstände darlegen, warum eine längere Dauer gerechtfertigt ist.
Leitsatz
Geht die Aggression, Bedrohung oder Gefährdung nicht vom Hausverbot Betroffenen, vielmehr von Dritten aus, kann die Verhängung des Hausverbots unverhältnismäßig sein.
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antrag-stellers vom 16. Juli 2014 gegen die Hausverbotsverfü-gung des Antragsgegners vom 14. Juli 2014 wird wiederhergestellt.Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt
Gründe
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 16. Juli 2014 gegen die Hausverbotsverfügung des Antragsgegners vom 14. Juli 2014 wiederherzustellen,
hat Erfolg.
Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, da der Antragsgegner die sofortige Vollziehung des Hausverbots gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat und der Widerspruch des Antragstellers vom 16. Juli 2014 somit keine aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO entfaltet.
In formeller Hinsicht ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtlich nicht zu beanstanden. Sie entspricht insbesondere dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO. Ob diese Begründung die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Sache zu tragen vermag, ist im Zusammenhang mit dem lediglich formellen Begründungserfordernis ohne Belang. Diese Frage erlangt erst im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung Bedeutung.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht in Fällen, in denen die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung einer Verfügung angeordnet hat, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs dagegen wiederherstellen, wenn das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des Verwaltungsakts vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Bei dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten in einem Hauptsacheverfahren einzubeziehen. Ist der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, kann an dessen sofortiger Vollziehung kein öffentliches Interesse bestehen. Erweist sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig, besteht hingegen in der Regel ein überwiegendes öffentliches Interesse für dessen sofortige Vollziehung. Führt die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche summarischen Prüfung zu keinem eindeutigen Ergebnis, ist auf Grund sonstiger, nicht nur an den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens orientierter Gesichtspunkte abzuwägen, welches Interesse schwerer wiegt.
Gemessen daran gebührt dem privaten Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich gegebenen aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Beachtung des Hausverbots, weil sich dieses bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtswidrig erweist.
Grundlage für die Anordnung, ein öffentlichen Zwecken dienendes Gebäude nicht zu betreten, ist das öffentlich-rechtliche Hausrecht der Behörde. Es umfasst das Recht, zur Wahrung der Zweckbestimmung einer öffentlichen Einrichtung und insbesondere zur Abwehr von Störungen des Dienstbetriebes über den Aufenthalt von Personen in den Räumen der Einrichtung zu bestimmen. Da ein Hausverbot präventiven Charakter hat, setzt dessen Ausspruch voraus, dass es zur Abwehr künftiger Störungen des Betriebsablaufs in der Behörde oder zum Schutz der Mitarbeiter und/oder Besucher erforderlich ist. Dementsprechend sind in dem Bescheid die Tatsachen zu benennen, die den Hausfrieden in der Vergangenheit gestört haben und darauf schließen lassen, dass in Zukunft wieder mit Störungen zu rechnen und das Hausverbot daher erforderlich ist, um erneute Vorfälle zu verhindern. Der Erlass eines Hausverbots steht dabei im pflichtgemäßen Ermessen des Behördenleiters. Dieser hat sein Ermessen entsprechend dem – präventiven – Zweck des Hausverbots auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens, insbesondere den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten, § 40 VwVfG NRW.
Ausgehend davon ist das gegenüber dem Antragsteller ausgesprochene Hausverbot rechtswidrig.
Der Antragsgegner stützt das Hausverbot gegenüber dem Antragsteller in tatsächlicher Hinsicht auf die Geschehnisse am 00.00.0000. Der im angegriffenen Bescheid vom 14. Juli 2014 aufgeführte Sachverhalt ist im Wesentlichen unstreitig. Danach betrat der Antragsteller das Büro einer Mitarbeiterin des Antragsgegners, weil er im Aufenthaltsraum von einer Personengruppe bedroht worden war und um seine körperliche Unversehrtheit fürchtete. Diese Personen – und nicht der Antragsteller – traten laut und aggressiv auf und drohten dem Antragsteller Prügel an. Der Antragsteller zeigte demgegenüber kein aggressives Verhalten, weder gegenüber der vorgenannten Personengruppe noch gegenüber Mitarbeitern des Antragsgegners („Sie selbst sind zwar nicht aggressiv, bedrohlich oder handgreiflich geworden, ...“). Die Mitarbeiter des Antragsgegners schützten den Antragsteller, indem sie die gleichfalls in das Dienstzimmer der Mitarbeiterin eintretenden, den Antragsteller bedrohenden Personen des Raumes verwiesen und es dem Antragsteller ermöglichten, das Haus – von der vorgenannten Personengruppe unbemerkt – über eine Nottreppe zu verlassen. Als Auslöser für das Verhalten der den Antragsteller bedrohenden Personen sind Kontakte zwischen diesen im Zusammenhang mit einer angefragten Unterstützung bei Antragstellungen angeführt. Nachdem die bedrohlich auftretenden Personen erfahren hatten, dass der Antragsteller das Haus verlassen hatte, verließen auch sie nach weiteren Diskussionen und noch vor Eintreffen der Polizei das Gebäude. Zumindest ein Teil der Personen - insgesamt vier - konnte vom Antragsgegner eindeutig identifiziert werden.
Davon ausgehend bestehen bereits Bedenken, ob sich die Prognose des Antragsgegners, es sei bei künftigen Besuchen des Antragsstellers mit Gewaltvorfällen und Gefährdungen der Mitarbeiter am Arbeitsplatz zu rechnen, schon allein aus diesem Sachverhalt ableiten lässt. Aus den vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgängen geht nicht hervor, dass es bei den regelmäßigen Vorsprachen des Antragstellers als Beistand für Kunden des Integrationscenters vor dem Ereignis am 00.00.0000 bereits zu Zwischenfällen im Zusammenhang mit der Wahrnehmungen von Terminen gekommen ist. Eine Begründung, warum der Antragsgegner aus dem einmaligen Zwischenfall, bei dem die Aggression gerade nicht vom Antragsteller ausging, schlussfolgert, dass die Gefahr weiterer Auseinandersetzungen bestehe, hat der Antragsgegner weder in dem hier streitgegenständlichen Bescheid substantiiert ausgeführt noch ansonsten im gerichtlichen Verfahren vorgetragen. Aus einem außergewöhnlichen singulären Ereignis auf eine Wiederholungsgefahr zu schließen, drängt sich auch nicht aus anderen Gründen auf. Insbesondere ist seitens des Antragsgegners nicht geltend gemacht oder ansonsten ersichtlich, dass die verhaltensauffälligen Personen sich häufig in den Räumlichkeiten des Antragsgegners aufhalten und deshalb die Gefahr für weitere Zwischenfälle absehbar besteht.
Jedenfalls ist die Entscheidung des Antragsgegners, dem Antragsteller für die Dauer eines Jahres ( bis zum 00.00.0000 ) den Zutritt zu den Räumlichkeiten des Antragsgegners zu untersagen, ermessensfehlerhaft. Dem streitgegenständlichen Bescheid sind keine Erwägungen dazu zu entnehmen, warum die Behörde hier gegen den Antragsteller als Opfer der Aggression ein Hausverbot ausgesprochen hat. Selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Anlass für die Auseinandersetzung die Anwesenheit des Antragstellers in den Räumlichkeiten des Antragsgegners war, erschließt sich aus dem streitbefangenen Bescheid nicht, warum der Antragsgegner nicht gegen die – ihm bekannten – Personen vorgeht, von denen die Störung des Dienstbetriebes unstreitig ausging. Solche Ermessenserwägungen sind angesichts des vorliegenden Sachverhalts jedoch unabdingbar. Im Übrigen ist hinsichtlich der Geltungsdauer des Hausverbots von einem Jahr ein Verstoß gegen das Übermaßverbot gegeben. Angesichts des Umstandes, dass den Antragsteller keinerlei „Verschulden“ an den Geschehnissen am 00.00.0000 trifft, ist ein Hausverbot für einen solchen Zeitraum unverhältnismäßig lang. Gründe, warum hier ausnahmsweise etwas anderes gelten könnte, sind dem hier streitigen Bescheid nicht zu entnehmen und erscheinen auch vor dem Hintergrund des präventiven Zwecks des Hausverbots als nicht sachlich gerechtfertigt.
Angesichts dessen ist lediglich ergänzend darauf zu verweisen, dass die vom Antragsgegner zur Begründung des öffentlichen Sofortvollzugsinteresses angeführten Gründe nicht durchgreifen, da sie sich in tatsächlicher Hinsicht nicht aus dem dem Hausverbot zugrundegelegten Sachverhalt herleiten lassen. Die diesbezüglichen Ausführungen, der Antragsteller biete in seiner Person keine Gewähr dafür, dass er sich bei weiteren Vorsprachen bis zum Eintritt der Rechtskraft so verhalte, dass ein ordnungsgemäßer Dienstbetrieb gewährleistet sei, und die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei unerlässlich, um drohende Gefahren insbesondere für die Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeiter des Antragsgegners abzuwenden, da der Antragsteller diese massiv bedroht habe, lassen sich mit dem vom Antragsgegner dokumentierten Geschehnissen am 00.00.0000 nicht vereinbaren. Der Antragsgegner hat in der Darstellung des Geschehensablaufs ausdrücklich hervorgehoben, dass bei dem Vorfall am 00.00.0000 vom Antragsteller selbst keinerlei Aggression ausgegangen sei. Eine Bedrohung oder Gefährdung der Mitarbeiter des Antragsgegners durch den Antragsteller hat danach nicht stattgefunden und steht auch in Zukunft unter Zugrundelegung des vom Antragsgegner festgestellten Sachverhalts nicht zu befürchten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes.