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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·12 K 5462/24·19.12.2024

Verweisung nach §17a GVG: Rechtsweg für unzulässig erklärt und Weiterleitung

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtRechtsweg/ZuständigkeitsrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erklärt den zu ihm beschrittenen Rechtsweg für unzulässig und verweist den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten gemäß §17a Abs. 2 GVG an ein anderes Gericht. Die Entscheidung stützt sich auf die Hinweisverfügung vom 3. Dezember 2024. Über die Kosten wird gemäß §17b Abs. 2 GVG in der Endentscheidung entschieden. Gegen den Beschluss ist die Beschwerde an das OVG NRW zulässig.

Ausgang: Rechtsweg für unzulässig erklärt und der Rechtsstreit gemäß § 17a Abs. 2 GVG an das zuständige Gericht verwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verwaltungsgericht kann den zu ihm beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklären und den Rechtsstreit nach § 17a Abs. 2 GVG an das zuständige Gericht verweisen.

2

Eine Verweisung nach § 17a Abs. 2 GVG erfolgt nach vorheriger Anhörung der Beteiligten.

3

Die Entscheidung über die Kosten bleibt gemäß § 17b Abs. 2 GVG der Endentscheidung vorbehalten.

4

Gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu; im Beschwerdeverfahren ist Prozessbevollmächtigung nach § 67 Abs. 4 VwGO erforderlich.

Relevante Normen
§ VwGO § 40 Abs. 1§ 17a Abs. 2 GVG§ 17b Abs. 2 GVG§ 67 Abs. 4 VwGO

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 4 E 22/25 [NACHINSTANZ]

Tenor

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erklärt den zu ihm beschrittenen Rechtsweg für unzulässig und verweist den Rechtsstreit aus den Gründen der Hinweisverfügung vom 3. Dezember 2024 nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 17a Abs. 2 GVG an das P.   gericht I.    .

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten, § 17b Abs. 2 GVG.

Rechtsmittelbelehrung

2

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, zu.

3

Die Beschwerde ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.

4

Im Beschwerdeverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.