Verweisung nach §17a GVG: Rechtsweg für unzulässig erklärt und Weiterleitung
KI-Zusammenfassung
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erklärt den zu ihm beschrittenen Rechtsweg für unzulässig und verweist den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten gemäß §17a Abs. 2 GVG an ein anderes Gericht. Die Entscheidung stützt sich auf die Hinweisverfügung vom 3. Dezember 2024. Über die Kosten wird gemäß §17b Abs. 2 GVG in der Endentscheidung entschieden. Gegen den Beschluss ist die Beschwerde an das OVG NRW zulässig.
Ausgang: Rechtsweg für unzulässig erklärt und der Rechtsstreit gemäß § 17a Abs. 2 GVG an das zuständige Gericht verwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verwaltungsgericht kann den zu ihm beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklären und den Rechtsstreit nach § 17a Abs. 2 GVG an das zuständige Gericht verweisen.
Eine Verweisung nach § 17a Abs. 2 GVG erfolgt nach vorheriger Anhörung der Beteiligten.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt gemäß § 17b Abs. 2 GVG der Endentscheidung vorbehalten.
Gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu; im Beschwerdeverfahren ist Prozessbevollmächtigung nach § 67 Abs. 4 VwGO erforderlich.
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 4 E 22/25 [NACHINSTANZ]
Tenor
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erklärt den zu ihm beschrittenen Rechtsweg für unzulässig und verweist den Rechtsstreit aus den Gründen der Hinweisverfügung vom 3. Dezember 2024 nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 17a Abs. 2 GVG an das P. gericht I. .
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten, § 17b Abs. 2 GVG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, zu.
Die Beschwerde ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.
Im Beschwerdeverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.