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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·12 K 447/07·18.10.2007

BGleiG endet bei materieller Privatisierung: Amt der Gleichstellungsbeauftragten erlischt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBeamtenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte nach Überführung einer berufsgenossenschaftlichen Klinik in eine GmbH die Fortführung des Amtes der Gleichstellungsbeauftragten und die Sicherstellung der (entsprechenden) Anwendung des BGleiG in der GmbH. Das VG wies die Klage ab, weil mit der materiellen Privatisierung der Geltungsbereich des BGleiG endete und damit auch die Dienststelleneigenschaft sowie das Amt der Gleichstellungsbeauftragten erloschen. § 22 BGleiG eröffne nur ein organschaftliches Klagerecht für bestimmte Innenrechtsstreitigkeiten, nicht aber zur Durchsetzung einer nachträglichen Anwendung des § 3 Abs. 2 BGleiG. § 3 Abs. 2 BGleiG verpflichte nur den Privatisierer im Vorfeld der Umwandlung und begründe keinen Anspruch auf Einrichtung/Fortführung des Amtes in der privatrechtlichen Organisationsform.

Ausgang: Klage auf Sicherstellung der BGleiG-Anwendung und Fortführung des Amtes in der GmbH abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird eine Dienststelle im Wege der materiellen Privatisierung in eine privatrechtliche Organisationsform überführt, die nicht (mehr) der Bundesverwaltung i.S.d. § 3 Abs. 1 BGleiG zuzurechnen ist, endet der Geltungsbereich des BGleiG und damit das Amt der dort bestellten Gleichstellungsbeauftragten.

2

Das Klagerecht der Gleichstellungsbeauftragten nach § 22 BGleiG ist auf bestimmte Innenrechtsstreitigkeiten im organschaftlichen Verhältnis zur Dienststelle beschränkt und vermittelt keine allgemeine gerichtliche Kontrolle der materiellen Vereinbarkeit von Maßnahmen mit dem BGleiG.

3

§ 3 Abs. 2 BGleiG verpflichtet den Privatisierer, im Vorfeld einer Privatisierung auf eine entsprechende Anwendung des BGleiG im neu gegründeten Unternehmen hinzuwirken; eine nachträgliche Durchsetzung dieser Hinwirkungspflicht oder der BGleiG-Anwendung im Privatunternehmen im Klagewege ist nicht eröffnet.

4

Die Schutzvorschriften über Amtsausübung und Stellung der Gleichstellungsbeauftragten (u.a. §§ 16, 18 BGleiG) setzen die fortdauernde Anwendbarkeit des BGleiG voraus und verhindern nicht das Erlöschen des Amtes infolge des Wegfalls des gesetzlichen Geltungsbereichs.

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Ein Einspruch nach § 21 BGleiG kann das kraft Gesetzes eintretende Erlöschen des Amtes bei vollzogener materieller Privatisierung nicht verhindern; die Rechtsfolgen der tatsächlich vollzogenen Umstrukturierung treten unabhängig davon ein.

Relevante Normen
§ BGleiG § 3, BGleiG § 22§ 3 Abs. 2 BGleiG§ 19 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 BGleiG, § 22 BGleiG§ 22 BGleiG§ 16 BGleiG§ 18 Abs. 5 Satz 3 BGleiG

Leitsatz

1. Wird eine Dienststelle im Wege der materiellen (echten) Privatisierung in eine Organisationsform überführt, auf die das BGleiG keine Anwendung findet, erlischt damit das Amt der Gleichstellungsbeauftragten dieser Dienststelle.

2. Ein Anspruch auf Einrichtung des Amtes einer Gleichstellungsbeauftragten und Wahrnehmung der entsprechenden Aufgaben in der privatrechtlichen Organisationsform besteht nicht.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

2

Die Klägerin war Gleichstellungsbeauftragte der Berufsgenossenschaftlichen Kliniken C. , Dienststelle der Beklagten zu 1. Zum 1. Januar 2007 überführte die Beklagte zu 1. die Berufsgenossenschaftlichen Kliniken C. in eine GmbH, die Beklagte zu 2. Die Beklagte zu 2. war bis zum 2. April 2007 eine GmbH i.Gr. und ist seit diesem Zeitpunkt eingetragene GmbH. Die Beklagte zu 1. wurde Mehrheitsgesellschafterin der Beklagten zu 2. Neben der Beklagten zu 1. gab es sieben weitere Gründungsgesellschafter.

3

Mit Schreiben vom 3. November 2006 informierte die Beklagte zu 1. die Klägerin - wie alle Beschäftigten der Kliniken - über den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die zu gründende Beklagte zu 2. und ihre in diesem Zusammenhang bestehenden Rechte. Am 17. November 2006 fand ein Gespräch mit der Klägerin statt, in dem ihr die Perspektiven eines zukünftigen Einsatzes aufgezeigt wurden. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2. ging dabei davon aus, dass das Amt der Klägerin als Gleichstellungsbeauftragte mit Ablauf des 31. Dezember 2006 ende. Das Ergebnis dieses Gesprächs fasste die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2. mit Schreiben vom 4. Dezember 2006 zusammen. Danach sollte die Klägerin unmittelbar nach dem Rechtsformwechsel wieder als Stationssekretärin eingesetzt werden. Ebenfalls mit Schreiben vom 4. Dezember 2006 wies die Beklage zu 1. die Klägerin darauf hin, dass ihre Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte bei der Eigenträgerklinik "Berufsgenossenschaftliche Kliniken C. " ende, weil es bei der "C. GmbH" die Stelle einer Gleichstellungsbeauftragten nicht geben werde.

4

Hiergegen legte die Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1. und der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2. mit Schreiben vom 11. Dezember 2006 Einspruch ein. Sie verwies auf § 3 Abs. 2 des Bundesgleichstellungsgesetzes - BGleiG - und auf die Rechtsauffassung des Bundesversicherungsamtes, dass das Amt der Gleichstellungsbeauftragten in einer GmbH fortzuführen sei. Ihr Einspruch richte sich sowohl gegen die Beendigung des Amtes, als auch dagegen, dass keine Maßnahmen zur Anwendung des BGleiG in der künftigen GmbH getroffen worden seien. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2. hielt den Einspruch für unbegründet und legte ihn der Beklagten zu 1. vor. Diese teilte der Klägerin mit Schreiben vom 22. Dezember 2006 mit, dass die Entscheidung über den Einspruch bis zur Klärung der offenen Rechtsfragen mit dem Bundesversicherungsamt zurückgestellt werde.

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Mit Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 27. Dezember 2006 (Verfahren 12 L 1797/06) begehrte die Klägerin, die Beklagten zu 1. und 2. vorläufig zu verpflichten, "unabhängig vom Vollzug der beabsichtigten Änderung der Rechtsform der Dienststelle (...) die weitere Amtsausübung als Gleichstellungsbeauftragte ohne Unterbrechung der Amtskontinuität" mit den entsprechenden rechtlichen und tatsächlichen Konsequenzen zu dulden. Nachdem die Beklagten zu 1. und 2. zugesagt hatten, dass die Klägerin ihre Aufgaben als Gleichstellungsbeauftragte vorerst - längstens bis zum 31. August 2007 - weiter ausüben könne, nahm die Klägerin den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurück.

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Die Klägerin hat am 21. Februar 2007 Klage erhoben. Sie trägt vor: Ihre Klagebefugnis ergebe sich aus den §§ 19 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 3 Abs. 2, 22 BGleiG sowie ferner aus § 16 BGleiG, da eine vorzeitige Beendigung des Amtes nur in den Grenzen von § 18 Abs. 5 Satz 3 BGleiG zulässig sei. Die Beklagte zu 1. sei unmittelbar aus § 3 Abs. 2 BGleiG verpflichtet, auf die Beklagte zu 2. dahin einzuwirken, dass die Anwendung der Rechtsvorschriften des BGleiG sichergestellt werde und das Amt der Gleichstellungsbeauftragten erhalten bleibe. Ein Ermessen zur Abschaffung des Amtes der Gleichstellungsbeauftragten oder zur künftigen Nichtanwendung der sonstigen Vorschriften des BGleiG eröffne § 3 Abs. 2 BGleiG nicht. Das Bundesversicherungsamt als Aufsichtsbehörde der Beklagten zu 1. teile ihre Rechtsauffassung. Dennoch sehe sich die Beklagte zu 1. nicht verpflichtet, die Anwendung des BGleiG in der Beklagten zu 2. auch künftig sicherzustellen. Sie, die Klägerin, sei auch entgegen den Vorschriften des BGleiG nur zu Beginn, nicht aber vollständig in die Arbeit der die Privatisierung vorbereitenden Lenkungsgruppe oder sonst in den Entscheidungsprozess einbezogen worden. Die Beklagte zu 1. habe im Rahmen der hinsichtlich der Fortführung des Amtes der Gleichstellungsbeauftragten zu treffenden Ermessensentscheidung auf wirtschaftliche Erwägungen abgestellt, was allerdings den an eine solche Entscheidung zu stellenden Anforderungen nicht genüge. Im Übrigen sei in den anderen Fällen von Rechtsformwechseln berufsgenossenschaftlicher Krankenhäuser jeweils die Fortgeltung des BGleiG gesichert worden.

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Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,

8

1.

9

die Beklagte zu 1. zu verurteilen, durch Aufnahme der erforderlichen Regelungen in den Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 2. oder sonst in nach dem Ermessen des Gerichts geeigneter Weise sicherzustellen, dass die Beklagte zu 2. das BGleiG entsprechend anwendet, insbesondere ihre Amtsausübung als Gleichstellungsbeauftragte ohne Unterbrechung der Amtskontinuität gewährleistet, ihr die bestehende Entlastung weiterhin gewährt und die gewährten und künftig erforderlichen Sachmittel zur Verfügung belässt bzw. zur Verfügung stellt, und sie als Gleichstellungsbeauftragte an den gemäß den Vorschriften des BGleiG der Mitwirkung der Gleichstellungsbeaufragten unterliegenden Entscheidungen und Maßnahmen weiterhin zu beteiligen, den Gleichstellungsplan weiterhin anzuwenden und neu aufzustellen sowie die Vorschriften des BGleiG und den Gleichstellungsplan der berufsgenossenschaftlichen Kliniken C. weiterhin den Beschäftigten der Beklagten zu 2. gegenüber anzuwenden sowie auch künftig die Wahl und Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten durchzuführen,

10

2.

11

die Beklagte zu 2. zu verurteilen, ihre Amtsausübung als Gleichstellungsbeauftragte über den 31. August 2007 hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Rechtsstreits, im Falle ihres Obsiegens mit dem Antrag zu 1. bis zum Wirksamwerden der von der Beklagten zu 1. zu schaffenden Regelungen im Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 2. oder den sonst nach Ermessen des Gerichts geeigneten Maßnahmen zur Sicherstellung der entsprechenden Anwendung des BGleiG zu gewährleisten.

12

Die Beklagten zu 1. und 2. beantragen schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen.

14

Die Beklagten zu 1. und 2. halten die Klage bereits für unzulässig. Sie tragen vor: Der Verwaltungsrechtsweg sei nicht eröffnet. Dieser sei nur für Streitigkeiten gegeben, die gemäß § 3 Abs. 1 BGleiG der unmittelbaren Anwendung des BGleiG unterlägen. Die Klägerin leite ihre Rechtsposition aber aus einer analogen Anwendung des § 3 Abs. 2 BGleiG her. Darüber hinaus sei es nach § 21 BGleiG erforderlich, vor Erhebung der Klage erfolglos Einspruch einzulegen. Die Klägerin habe zwar Einspruch eingelegt. Ihr habe aber als Gleichstellungsbeauftragte der nachgeordneten Dienststelle C. kein eigenes Einspruchsrecht zugestanden. Die Entscheidung über den Rechtsformwechsel sei ausschließlich von der Hauptverwaltung der Beklagten zu 1. getroffen worden. Damit habe aber ein Fall der Stufenbeteiligung nach § 17 BGleiG vorgelegen mit der Folge, dass nur die bei der Hauptverwaltung bestellte Gleichstellungsbeauftragte gegen die Nichtanwendung der Vorschriften des BGleiG durch die zu gründende Beklagte zu 2. hätte Einspruch einlegen können. Diese habe indessen von ihrem Einspruchsrecht keinen Gebrauch gemacht. Selbst wenn man der Klägerin ein eigenes Einspruchsrecht zugestehen wollte, habe sie dieses jedenfalls nicht ausgeübt. Zwar habe sie unter dem 11. Dezember 2006 Einspruch gegen die Entscheidung eingelegt, dass es nach dem Rechtsformwechsel an den Berufsgenossenschaftlichen Kliniken C. keine Gleichstellungsbeauftragte mehr geben werde. Dieser Einspruch sei jedoch nie abgelehnt worden. Darüber hinaus sei nach § 22 BGleiG die Durchführung eines außergerichtlichen Einigungsversuchs Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage. Einen solchen habe die Klägerin aber nie angestrebt.

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Die Klage sei zudem unbegründet, weil das BGleiG auf den vorliegend durchgeführten Rechtsformwechsel nicht anwendbar sei. Eine "Umwandlung" im Sinne des Umwandlungsgesetzes, was § 3 Abs. 2 BGleiG entgegen der Auffassung der Klägerin erfordere, liege nicht vor. Eine analoge Anwendung scheide aus. Im Übrigen sei § 3 Abs. 2 BGleiG - sofern überhaupt anwendbar - eine "Soll"-Vorschrift, die keine unbedingte Verpflichtung begründe. Der Ermessensentscheidung, das Amt der Gleichstellungsbeauftragten nicht fortzuführen, lägen wirtschaftliche Erwägungen zugrunde. Im Übrigen würden in ihr - der Beklagten zu 2. - die "Idee" und die Vorgaben des BGleiG ohne die zwanghafte Beteiligung einer institutionalisierten Gleichstellungsbeauftragten gelebt.

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Schließlich sei die Rechtsstellung der Klägerin als Gleichstellungsbeauftragte ohnehin zum 1. Januar 2007 erloschen, da sie Gleichstellungsbeauftragte der Dienststelle C. gewesen sei. Durch die rechtliche Verselbständigung habe das C. die Dienststelleneigenschaft verloren. Die Grundlage für die Beschäftigung der Klägerin als Gleichstellungsbeauftragte sei damit entfallen; die Beschäftigten müssten - wenn überhaupt - zwingend eine neue Gleichstellungsbeauftragte wählen (§ 16 BGleiG).

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Im Erörterungstermin vor der Kammer am 20. Juli 2007 haben die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Verfahren 12 L 1797/06 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

21

Die Klage hat keinen Erfolg.

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Die im Ansatz allein zugunsten der Klägerin streitende Regelung des § 22 BGleiG vermag ihr Begehren nicht zu tragen.

23

Nach § 22 Abs. 1 BGleiG kann die Gleichstellungsbeauftragte unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen das Verwaltungsgericht anrufen. Nach § 22 Abs. 3 BGleiG kann die Anrufung des Gerichts nur darauf gestützt werden, dass die Dienststelle Rechte der Gleichstellungsbeauftragten verletzt hat (Nr. 1) oder dass die Dienststelle einen den Vorschriften des BGleiG nicht entsprechenden Gleichstellungsplan aufgestellt hat (Nr. 2). Die danach bestehenden Voraussetzungen für eine klageweise Durchsetzung des streitgegenständlichen Begehrens liegen nicht vor.

24

§ 22 BGleiG gewährt der Gleichstellungsbeauftragten ein in ihrer organschaftlichen Stellung begründetes Klagerecht, indem klargestellt wird, dass sie die Verletzung ihrer organschaftlichen Rechte durch die Dienststelle sowie einen nicht den Vorgaben des BGleiG entsprechenden Gleichstellungsplan vor den insoweit ausschließlich zuständigen Verwaltungsgerichten klageweise beanstanden kann.

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Vgl. zum Ganzen, v. Roetteken, Bundesgleichstellungsgesetz - BGleiG -, Band I, Loseblatt, Stand: 12. Ergänzungslieferung, § 22 Rdnrn. 6 ff.

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Damit begrenzt § 22 Abs. 3 BGleiG aber zugleich die auf der organschaftlichen Stellung einer Gleichstellungsbeauftragten beruhenden Klagemöglichkeiten auf bestimmte Streitigkeiten im Innenrechtsverhältnis zur Dienststelle.

27

Vgl. v. Roetteken, BGleiG, a.a.O., § 22 Rdnr. 10.

28

Die hier vorliegende Streitigkeit stellt weder eine von § 22 Abs. 3 BGleiG erfasste Innenrechtsstreitigkeit dar (1.), noch sind die (weiteren) Voraussetzungen der allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 22 Abs. 3 Nr. 1 BGleiG gegeben (2.).

29

1.

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Schon der Wortlaut des § 22 Abs. 3 BGleiG zeigt, dass es sich bei den dort erfassten Rechtsstreitigkeiten, vergleichbar mit den überwiegenden personalvertretungsrechtlichen Streitigkeiten, um Innenrechtsstreitigkeiten zwischen der Gleichstellungsbeauftragten als Organ der Dienststelle und der Dienststelle handelt. Eine solche Streitigkeit stellt das hier zur Entscheidung gestellte Begehren indessen nicht dar. Denn die Klägerin ist nicht mehr Gleichstellungsbeauftragte und die insoweit maßgebliche Beklagte zu 2. nicht Dienststelle im Sinne dieser Vorschrift.

31

Dienstelle der Klägerin war ursprünglich die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2. Die Beklagte zu 1. - bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts und der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2. übergeordnete Dienststelle mit einer ihr zugeordneten Gleichstellungsbeauftragten - hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2. bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 als Eigenbetrieb "Berufsgenossenschaftliche Kliniken C. " geführt. Die "Berufsgenossenschaftlichen Kliniken C. " befinden sich nunmehr - seit dem 1. Januar 2007 - jedoch in der Trägerschaft der Beklagten zu 2., einer GmbH. Mit der "Umwandlung" des Eigenbetriebes in die GmbH endete der Geltungsbereich des BGleiG mit der Folge, dass weder die Dienststelleneigenschaft der "Berufsgenossenschaftlichen Kliniken C. " noch das Amt der Klägerin als dortige Gleichstellungsbeauftragte fortbesteht.

32

Der Geltungsbereich des BGleiG ergibt sich aus § 3 Abs. 1 BGleiG. Danach gilt das BGleiG für alle Beschäftigten in der unmittelbaren und mittelbaren Bundesverwaltung unabhängig von ihrer Rechtsform sowie in den Gerichten des Bundes. Zur Bundesverwaltung im Sinne des BGleiG gehören auch die in bundeseigener Verwaltung geführten öffentlichen Unternehmen einschließlich sonstiger Betriebsverwaltungen. Da § 3 Abs. 1 BGleiG danach nicht nur die öffentlich-rechtliche unmittelbare und mittelbare, sondern auch die in einer privatrechtlichen Form geführte Bundesverwaltung umfasst, wird der Anwendungsbereich des BGleiG auch bei der Umwandlung einer Dienststelle in eine privatrechtliche Organisationsform nicht notwendigerweise verlassen. Hier ist zu unterscheiden zwischen einer bloßen Organisationsprivatisierung einerseits, die den Geltungsbereich des BGleiG unberührt lässt, und einer materiellen Privatisierung andererseits. Nur im letzteren Fall gilt das BGleiG nicht fort.

33

Die Überführung der "Berufsgenossenschaftlichen Kliniken C. " in die Beklage zu 2. stellt eine materielle Privatisierung dar. Im Unterschied zur Organisationsprivatisierung, bei der sich der Bund zur Wahrnehmung seiner öffentlichen, insbesondere gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben einer privatrechtlichen Form bedient (etwa im Bereich der Luftverkehrsverwaltung, der E. O. AG oder bei der Beleihung des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt mit Verwaltungsaufgaben im Bereich der Raumfahrt) liegt eine materielle Privatisierung dann vor, wenn der Bund bestimmte Leistungs- und Tätigkeitsfelder aus seiner unmittelbaren öffentlichen Regie entlässt und dem allgemeinen freien Marktgeschehen überantwortet (etwa E. S. &U. AG, E. S1. AG, E. D. AG, E. T. und T1. AG (und zwar unabhängig davon, dass der Bund de facto Alleineigentümer ist), Deutsche U1. AG, Deutsche Q. AG, Deutsche Q1. AG).

34

Vgl. v. Roetteken, BGleiG, a.a.O., § 3 Rdnrn. 12 ff. u. Rdnr. 24.

35

Die Beklagte zu 1. ist Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung. Gemäß Art. 87 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes - GG - nimmt sie diese Aufgabe als bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts wahr. Der Betrieb der "Berufsgenossenschaftlichen Kliniken C. " diente indessen nicht unmittelbar der Erfüllung dieser gesetzlich zugewiesenen Aufgabe hoheitlicher Bundesverwaltung, sondern stellte eine darüber hinausgehende soziale und wirtschaftliche Tätigkeit der Beklagten zu 1. dar. Wird aber ein dergestalt abgrenzbarer Bereich einer nicht im Rahmen der hoheitlichen Aufgabenerfüllung wahrgenommenen Tätigkeit in eine privatrechtliche Organisationsform - hier eine GmbH - überführt, handelt es sich um eine "echte", d.h. materielle Privatisierung.

36

Wurde damit aber die Dienststelle der Klägerin zum 1. Januar 2007 in eine Organisationsform überführt, auf die das BGleiG keine Anwendung findet, so endete damit gleichzeitig auch ihr Amt als Gleichstellungsbeauftragte dieser Dienststelle. Schon aus der Systematik des § 3 BGleiG folgt, dass eine "echte" Privatisierung diese Rechtsfolge nach sich zieht. Denn während § 3 Abs. 1 BGleiG den Geltungsbereich des Gesetzes festlegt, regelt § 3 Abs. 2 BGleiG den Fall, dass infolge einer Privatisierung der Anwendungsbereich des BGleiG (zunächst) verlassen wird. Ansonsten würde die dort ausgesprochenen Verpflichtung zur Hinwirkung auf die entsprechende Anwendung der Vorschriften in dem privatisierten Unternehmen keinen Sinn ergeben.

37

Für diese Sichtweise streitet auch der materielle Gehalt des § 3 Abs. 2 BGleiG. Die dort ausgesprochene Verpflichtung - der Privatisierer soll bei der Umwandlung eines Unternehmens auf die entsprechende Anwendung der Vorschriften des BGleiG in dem zu gründenden Unternehmen hinwirken - greift erkennbar nur im Vorfeld einer "Umwandlung". Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift ("Bei der Umwandlung"), folgt aber auch aus dem Regelungszweck. Ziel des § 3 Abs. 2 BGleiG ist es, die öffentliche Stelle als Privatisierer in die Pflicht zu nehmen, im Rahmen des laufenden Privatisierungsprozesses Vorkehrungen für die künftige (entsprechende) Anwendung der Vorschriften des BGleiG im privatisierten Unternehmen zu treffen.

38

Vgl. v. Roetteken, BGleiG, a.a.O., § 3 Rdnrn. 27, 32, 34a.

39

Die Vorschrift eröffnet indessen gerade nicht die Möglichkeit, im Anschluss an eine bereits durchgeführte Privatisierung die entsprechende Anwendung des BGleiG nachträglich im Privatunternehmen durchzusetzen. Sie verpflichtet - da der Anwendungsbereich des BGleiG nur soweit reicht - ausschließlich den Privatisierer, nicht jedoch den späteren Mehrheitsgesellschafter oder gar das privatisierte Unternehmen.

40

Die von der Klägerin angeführten §§ 16, 18 Abs. 5 Satz 3 BGleiG stehen dieser Sichtweise nicht entgegen. Denn im vorliegenden Verfahren geht es nicht um einen Fall des § 18 Abs. 5 Satz 3 BGleiG, nach dem die Person, die das Amt der Gleichstellungsbeauftragten wahrnimmt, vor einer Kündigung, Versetzung und Abordnung wie ein Mitglied der Personalvertretung geschützt ist, sondern um die Beendigung des Amtes der Gleichstellungsbeauftragten wegen Beendigung des Geltungsbereichs des BGleiG. Auch die Regelung des § 16 sichert die Position der Gleichstellungsbeauftragten, was das Ausscheiden anbelangt, lediglich unter der Prämisse einer fortdauernden Geltung des BGleiG, aber nicht in Fällen, in denen diese fortdauernde Geltung - wie hier - gerade nicht gegeben ist.

41

Der Umstand, dass der Klägerin die Ausübung der Aufgaben einer Gleichstellungsbeauftragten bis zum 31. August 2007 zugebilligt worden ist, ändert ebenfalls nichts an der rechtlichen Bewertung, dass ihr Amt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 erloschen ist. Denn diese zwischen den Beteiligten getroffene Vereinbarung kann weder den nicht disponiblen (unmittelbaren) Anwendungsbereich des BGleiG noch den Verwaltungsrechtsweg nach § 22 BGleiG eröffnen, der lediglich in dem unmittelbaren Anwendungsbereich des BGleiG gegeben ist.

42

Vgl. v. Roetteken, BGleiG, a.a.O., § 22 Rdrn. 9 und ferner § 3 Rdnr. 27.

43

Schließlich steht der Rechtsauffassung, dass das Amt der Klägerin als Gleichstellungsbeauftragte mit dem Ablauf des 31. Dezember 2006 geendet hat, auch nicht eine aufschiebende Wirkung des Einspruchs der Klägerin vom 11. Dezember 2006 (§ 21 Abs. 1 Satz 3 BGleiG) entgegen. Das folgt - unabhängig von der nachgehend zu erörternden Frage, ob überhaupt eine aufschiebende Wirkung gegeben war - bereits daraus, dass die Überführung der "Berufsgenossenschaftlichen Kliniken C. " in die Beklagte zu 2. zum vorgesehenen Zeitpunkt tatsächlich verwirklicht worden ist, was den Eintritt der oben genannten Rechtsfolgen zwingend nach sich zieht. Auch eine bestehende aufschiebende Wirkung begründet lediglich eine Verpflichtung der Behörde, eine beabsichtigte Maßnahme nicht umzusetzen. Wird diese Verpflichtung indessen ignoriert und zieht die getroffene Umsetzung Rechtsfolgen nach sich, so beanspruchen diese (zunächst) Gültigkeit.

44

Vgl. v. Roetteken, BGleiG, § 21 Rdnr. 44.

45

Darüber hinaus kam dem von der Klägerin eingelegten Einspruch hinsichtlich der Beendigung des Amtes aber auch keine aufschiebende Wirkung zu. Die Beendigung des Amtes der Klägerin war, wie dargelegt, rechtliche Konsequenz der "Umwandlung" der Dienstelle "Berufsgenossenschaftliche Kliniken C. " in die Beklagte zu 2. Gegen diese "Umwandlung" hat sich die Klägerin aber - zu Recht, da ihr hinsichtlich dieser politischen Entscheidung keine Beteiligungsrechte zustanden - weder mit ihrem Einspruch noch mit dem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gewandt. Zwar hat die Klägerin den Einspruch ausdrücklich auch gegen die Beendigung ihres Amtes gerichtet. Dabei ging es ihr aber erkennbar darum, sicherzustellen, dass sie im Rahmen einer - noch durchzusetzenden - entsprechenden Anwendung der Vorschriften des BGleiG nach § 3 Abs. 2 BGleiG ihre Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte in der Beklagten zu 2. weiter würde ausüben dürfen. Die damit allein aufgeworfene Frage einer etwaigen Neubestellung der Klägerin als Gleichstellungsbeauftragte der Beklagten zu 2. bleibt aber von einer aufschiebenden Wirkung unberührt, weil es dabei nicht um den Vollzug einer Maßnahme geht.

46

2.

47

Auch die (weiteren) Voraussetzungen des § 22 Abs. 3 Nr. 1 BGleiG sind nicht gegeben. Danach kann die Anrufung des Gerichts nur darauf gestützt werden, dass die Dienststelle Rechte der Gleichstellungsbeauftragten verletzt hat.

48

Die Klägerin begehrt mit dem Klageantrag zu 1. zusammengefasst, die Beklagte zu 1. zu verurteilen, sicherzustellen, dass die Beklagte zu 2. das BGleiG anwendet. Mit dem Klageantrag zu 2. begehrt sie die korrespondierende Verurteilung der Beklagten zu 2. zur Anwendung des BGleiG. Beide Begehren sind keine solchen im Sinne des § 22 Abs. 3 Nr. 1 BGleiG, weil sie nicht eine (etwaige) Rechtsverletzung der Klägerin als Gleichstellungsbeauftragte zum Gegenstand haben. Sie sind vielmehr auf die nicht im Klagewege erreichbare Durchsetzung des § 3 Abs. 2 BGleiG gerichtet.

49

"Rechte der Gleichstellungsbeauftragten" im Sinne des § 22 Abs. 3 Nr. 1 BGleiG sind nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/5679 S. 33 oben) die in den §§ 18 bis 20 BGleiG festgelegten Rechte.

50

Ebenso Franke, Das Gesetz zur Durchsetzung der Gleichstellung von Frauen und Männern, NVwZ 2002, 779 (786); weitergehend v. Roetteken, BGleiG, a.a.O., § 22 Rdnr. 38 (auch von den §§ 16 und 17 vermittelte Rechte).

51

Um die Durchsetzung dieser Rechte geht es der Klägerin indessen nicht. Vielmehr geht es ihr um die Durchsetzung materiellen Gleichstellungsrechts. Ein solches Begehren kann nach der Konzeption des BGleiG jedoch klageweise vor den Verwaltungsgerichten gerade nicht durchgesetzt werden. Eine "allgemeine "Beanstandungsklage", mit der eine Gleichstellungsbeauftragte Entscheidungen oder Maßnahmen ihrer Dienststelle - mit Ausnahme des Gleichstellungsplans - auf die materielle Vereinbarkeit mit den Bestimmungen des BGleiG überprüfen lassen will, ist nicht zulässig.

52

Vgl. v. Roetteken, BGleiG, a.a.O., § 22 Rdnr. 33.

53

Auch die Vorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 1 BGleiG, der den allgemeinen Überwachungsauftrag der Gleichstellungsbeauftragten regelt, kann nicht dazu herangezogen werden, eine Verletzung materiellen Gleichstellungsrechts zugleich zu einer Rechtsverletzung der Gleichstellungsbeauftragten zu qualifizieren. Denn dies widerspricht dem Sinn und Zweck der in § 22 Abs. 3 BGleiG getroffenen Einschränkung, die einer umfassenden Klagemöglichkeit gerade entgegen wirken soll. Das veranschaulicht im Übrigen auch die Aufnahme der Regelung des § 22 Abs. 3 Nr. 2 BGleiG, die die Aufstellung eines den Vorschriften des BGleiG nicht entsprechenden Gleichstellungsplan betrifft; sie wäre ansonsten überflüssig.

54

Nur der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die Klägerin schon im Rahmen ihres Einspruchs eine Verletzung ihrer Rechte allenfalls mit Blick auf die Regelung des § 17 Abs. 2 BGleiG hätte begründen können. Denn die Klägerin war vorliegend nicht dazu berufen, die Anwendung des § 3 Abs. 2 BGleiG durch die Beklagte zu 1. unmittelbar zu überwachen. Sie konnte vielmehr nur ihre Beteiligungsrechte in dem nach § 17 Abs. 2 BGleiG durchzuführenden Stufenverfahren geltend machen. Der Vollzug des § 3 Abs. 2 BGleiG unterliegt im vollen Umfang der Überwachung und dem Förderungsauftrag der Gleichstellungsbeauftragten der für die Privatisierung verantwortlichen Dienststellen.

55

Vgl. v. Roetteken, BGleiG, a.a.O., § 3 Rdnr. 63, ferner § 17 Rdnr. 37, § 21 Rndr. 34.

56

Das war hier aber nicht die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2., deren Gleichstellungsbeauftragte die Klägerin war, sondern die Beklagte zu 1.

57

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung des § 22 Abs. 4 BGleiG bleibt unberührt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.