PKH-Ablehnung mangels Erfolgsaussicht; Wiedereinsetzung bei versäumter §5 RentEPPG-Frist verneint
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe zur gerichtlichen Geltendmachung einer nachträglichen Auszahlung der Energiepreispauschale nach dem RentEPPG. Das VG lehnte die PKH mangels hinreichender Erfolgsaussichten ab. Ein früherer Widerspruch war kein Antrag nach §5 RentEPPG. Eine Wiedereinsetzung in die bis 30.6.2023 laufende Antragsfrist wurde versagt, da ein ohne eigenes Verschulden eingetretenes Hindernis nicht glaubhaft gemacht wurde.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt; Wiedereinsetzung in die versäumte §5 RentEPPG-Antragsfrist verneint.
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann nach § 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 115 ZPO versagt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet.
Ein Widerspruch gegen einen Rentenbescheid, der nicht an die für die nachträgliche Auszahlung zuständige Stelle gerichtet ist und die Energiepreispauschale nicht erwähnt, ist nicht als Antrag i.S.d. § 5 Abs. 1 RentEPPG auszulegen (objektiver Empfängerhorizont).
Anträge auf nachträgliche Auszahlung nach § 5 Abs. 1 S. 2 RentEPPG sind in der gesetzlich bestimmten Frist (9. Januar bis 30. Juni 2023) bei der zuständigen Stelle zu stellen; eine verspätete Einreichung setzt die Gewährung von Wiedereinsetzung voraus.
Wiedereinsetzung nach § 32 VwVfG setzt die glaubhafte Darlegung tatsachengestützter Gründe voraus, aus denen sich ergibt, dass die Frist ohne Verschulden der betroffenen Person versäumt wurde; bloße Rechtsunkenntnis genügt danach regelmäßig nicht.
Leitsatz
Zur Glaubhaftmachung von Wiedereinsetzungsgründen bei Versäumung der Frist des § 5 Abs. 1 Satz 2 RentEPPG.
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt G. aus XYZ wird abgelehnt.
2. Der Rechtsstreit wird dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Gründe
1.Die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 114, § 115 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
a.Nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Zahlung einer Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner (Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz – RentEPPG) sind anspruchsberechtigte Rentnerinnen und Rentner die Bezieherinnen und Bezieher laufender dauerhafter Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der Alterssicherung der Landwirte, Bezieherinnen und Bezieher einer Produktionsaufgaberente nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit oder Bezieherinnen und Bezieher vergleichbarer Leistungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland unterliegen, wenn sie am 1. Dezember 2022 (1.) einen Anspruch auf diese Leistungen und deren zumindest teilweise Auszahlung hatten und (2.) ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hatten.
Nach § 2 Abs. 1 RentEPPG sollte die Energiepreispauschale bis zum 15. Dezember 2022 ausgezahlt werden. Die Energiepreispauschale wird nach § 2 Abs. 2 RentEPPG für Rentenbezieherinnen und Rentenbezieher der allgemeinen Rentenversicherung durch die Deutsche Post AG für die Träger der allgemeinen Rentenversicherung, für Rentenbezieherinnen und Rentenbezieher der knappschaftlichen Rentenversicherung durch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und für Rentenbezieherinnen und Rentenbezieher der Alterssicherung der Landwirte durch die Landwirtschaftliche Alterskasse ausgezahlt.
Besteht ein Anspruch auf die Energiepreispauschale und wurde diese nicht durch die in § 2 Absatz 2 genannten Stellen gewährt, wird die Energiepreispauschale nach § 5 Abs. 1 RentEPPG auf Antrag nachträglich ausgezahlt. Für die nachträgliche Auszahlung der Energiepreispauschale auf Antrag nach § 5 Abs. 1 RentEPPG ist gemäß § 2 Abs. 3 RentEPPG die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig. Der Antrag war nach § 5 Abs. 1 Satz 2 RentEPPG in der Zeit vom 9. Januar 2023 bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu stellen.
b.Vorliegend wurde die Energiepreispauschale dem Kläger bis zum 15. Dezember 2022 nicht durch in § 2 Absatz 2 genannten Stellen gewährt, sodass die Energiepreispauschale nur über das Verfahren der nachträglichen Auszahlung auf Antrag nach § 5 RentEPPG gegenüber der Knappschaft-Bahn-See geltend gemacht werden konnte.
Der Widerspruch des Klägers vom 20. Februar 2023 gegen den Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg vom 20. Januar 2023 stellt keinen Antrag auf nachträgliche Auszahlung der Energiepreispauschale dar. Unabhängig davon, dass dieser gegenüber der für die nachträgliche Auszahlung unzuständigen Körperschaft erhoben wurde, lässt sich der Widerspruch anhand des objektiven Empfängerhorizonts nicht als Antrag nach § 5 RentEPPG auslegen. Er richtete sich ohne weitere Begründung gegen den Rentenbescheid vom 20. Januar 2023. Die Energiepreispauschale wird hingegen nicht erwähnt.
Soweit vorgetragen und sonst ersichtlich erfolgte die erstmalige Beantragung der Auszahlung mit dem an die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg gerichteten Schreiben vom 27. Oktober 2023, in dem der Kläger ausführt: „Daher beantrage ich hiermit die von Ihnen selbständige Nachzahlung der Energiepreispauschale für Rentner oder die Zusendung eines entsprechenden Antrags auf Auszahlung dieser Energiepreispauschale für Rentner.“
Dieser Antrag vom 27. Oktober 2023 erfolgte jedoch erst nach Ablauf der Frist des § 5 Abs. 1 Satz 2 RentEPPG.
Dem Kläger ist auch nicht Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zu gewähren.
aa.War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm nach § 32 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist nach § 32 Abs. 2 Satz 1 VwVfG innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind nach nach Satz 2 der vorgenannten Vorschrift bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Nach § 32 Abs. 2 Satz 3 VwVfG ist innerhalb der Antragsfrist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann nach dessen Satz 4 Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
Für die Beurteilung, ob die Frist ohne eigenes Verschulden versäumt wurde, ist auf die Sorgfalt eines gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrenden Verfahrensbeteiligten abzustellen.
Vgl. Baer in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht Werkstand: 4. EL November 2023, § 32 VwVfG, Rn. 19.
Grundsätzlich obliegt es dem Bürger, sich zu informieren.
Vgl. Schwarz in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Auflage 2021, § 32 VwVfG, Rn. 20.
Rechtsunkenntnis kann die Fristversäumnis grundsätzlich, d. h. von besonderen, außergewöhnlichen Ausnahmefällen abgesehen, nicht entschuldigen.
Vgl. Kallerhoff/Stamm, Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz 10. Auflage 2023, § 32 VwVfG, Rn. 15.
bb.Nach diesem Maßstab liegen die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nicht vor. Es ist weder dargelegt, noch hinreichend glaubhaft gemacht, dass der Kläger ohne eigenes Verschulden gehindert war, den Antrag bis zum 30. Juni 2023 bei der zuständigen Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn See zu stellen.
2.Der Rechtsstreit wird dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Ziffer 1. des Beschlusses steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, zu.
Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.
Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
Hinsichtlich Ziffer 2. ist der Beschluss unanfechtbar, § 6 Abs. 4 Satz 1 VwGO.