Keine 40%-Minderung der Rentenanrechnung bei Ernennung nach 1.1.1966 trotz Wehrdienst
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, nach Ableistung von Grundwehrdienst erst am 1.4.1966 zum Beamten ernannt, begehrte eine Reduzierung der auf seine Versorgungsbezüge anzurechnenden Rente um 40 % nach Art.2 §2 Abs.3 2. HStruktG. Das VG Gelsenkirchen wies die Klage ab. Die Stichtagsregelung sei verfassungsgemäß und gelte nur für Ernennungen vor dem 1.1.1966; eine Ausnahme wegen Wehrdienstes sei gesetzlich nicht vorgesehen.
Ausgang: Klage abgewiesen: Anspruch auf 40%-Minderung der Rentenanrechnung wegen Ernennung nach dem 1.1.1966 trotz Grundwehrdienstes verneint.
Abstrakte Rechtssätze
Art. 2 § 2 Abs. 3 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes gewährt die verminderte Rentenanrechnung nur für Versorgungsansprüche aus einem vor dem 1. Januar 1966 begründeten Beamtenverhältnis.
Stichtagsregelungen sind verfassungsrechtlich zulässig, sofern ihre Einführung und der gewählte Zeitpunkt sachlich vertretbar sind und dem gesetzlichen Zweck entsprechen.
Die bloße Verzögerung der Ernennung infolge geleisteten Grundwehrdienstes begründet ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung keinen Anspruch auf Anwendung einer sonst nur für vor dem Stichtag berufene Beamte geltenden Ausnahmeregelung.
Das Ruhen der Versorgungsbezüge nach § 55 BeamtVG ist zur Vermeidung überhöhter kumulierter Versorgungsleistungen anwendbar und durch die ergänzenden Milderungsregelungen des 2. HStruktG nicht auf den Kläger erstreckbar.
Leitsatz
Versorgungsempfänger, die nach dem 31. Dezember 1965 in das Beamtenverhältnis berufen worden sind, haben im Rahmen der Ruhensregelung nach § 55 BeamtVG auch dann keinen Anspruch auf eine verminderte Rentenanrechnung gemäß Art. 2 § 2 Abs. 3 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes, wenn der Zeitpunkt der Ernennung zum Beamten nach diesem Stichtag allein darauf zurückzuführen ist, dass sie Grundwehrdienst geleistet haben.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher entsprechend Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der am 3. März 1940 geborene Kläger stand als Technischer Fernmeldeamtmann im Dienst der Beklagten und wurde mit Ablauf des 31. März 2005 in den Ruhestand versetzt.
Der Kläger war vor seiner Ernennung zum Beamten nach einer entsprechenden Ausbildung zunächst als Fernmeldehandwerker bei der ehemaligen Deutschen Bundespost tätig. In der Zeit vom 3. April 1961 bis 30. Juni 1962 leistete er Grundwehrdienst. Nachdem der Kläger im Januar 1966 die Prüfung für den mittleren fernmeldetechnischen Dienst bestanden hatte, wurde er zum 1. April 1966 als Fernmeldeassistent z.A. in das Beamtenverhältnis berufen.
Seit dem 1. April 2005 bezieht der Kläger neben seinen Versorgungsbezügen auch eine Regelaltersrente der LVA Westfalen.
Mit Bescheid vom 1. April 2005 regelte die Beklagte die Versorgungsbezüge des Klägers gemäß § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) und bezog die Rente in vollem Umfang in die Ruhensberechnung ein. Dies führte zur Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers in Höhe der gesamten Rente (seinerzeit 203, 52 EUR).
Den hiergegen erhobenen Widerspruch begründete der Kläger damit, es sei zu Unrecht von seiner Ernennung zum Beamten nach dem 31. Dezember 1965 ausgegangen worden, da er wegen des Wehrdienstes die "Beamtenprüfung" erst verspätet habe ablegen können. Auch sei der Beginn des Allgemeinen Dienstalters auf den 1. August 1965 festgesetzt worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19. April 2005 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, die begünstigende gesetzliche Regelung des 2. Haushaltsstrukturgesetzes sei auf den Kläger nicht anwendbar, weil die Berufung in das Beamtenverhältnis erst nach dem im Gesetz genannten Stichtag erfolgt sei.
Am 18. Mai 2005 hat der Kläger Klage erhoben.
Der Kläger trägt vor, die Anwendung der Stichtagsregelung führe zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung gegenüber den Beamten, die nicht zum Wehrdienst herangezogen worden seien und deshalb schon vor dem Stichtag zum Beamten ernannt worden seien.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 1. April 2005 in der Fassung des Widerspruchbescheides vom 19. April 2005 insoweit aufzuheben, als die von ihm bezogene Rente in voller Höhe und nicht lediglich in Höhe von 60 v.H. auf die Versorgungsbezüge angerechnet worden ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, es werde nicht bestritten, dass sich die Ernennung des Klägers zum Beamten auf Grund der Ableistung des Wehrdienstes verzögert habe. Jedoch lasse die gesetzliche Stichtagsregelung die vom Kläger begehrte Minderung des anrechenbaren Rentenbetrages nicht zu.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Kürzung der Versorgungsbezüge beruht auf der Anwendung des § 55 BeamtVG. Diese Vorschrift dient dem Zweck, überhöhte Versorgungsleistungen abzubauen, die sich aus dem unkoordinierten Nebeneinander zweier Versorgungssysteme beim Wechsel von dem einen in das andere ergibt. Die Regelung des Ruhens der Versorgungsbezüge gemäß § 55 BeamtVG unterliegt deshalb nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes keinen Bedenken.
BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256
Die grundsätzliche Anwendbarkeit des § 55 BeamtVG wird auch vom Kläger nicht in Frage gestellt.
Für das Begehren des Klägers, die ihm gezahlte Rente im Rahmen der Ruhensregelung des § 55 BeamtVG im Umfang von 40 v.H. anrechnungsfrei zu lassen, besteht kein Rechtsgrundlage. Die Regelung des Art. 2 § 2 Abs. 3, 1. Halbsatz, Buchstabe a) des 2. Haushaltstrukturgesetzes (HStruktG) vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523) in der hier maßgeblichen Fassung des 1. Gesetzes zur Änderung des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom 30. November 1989 (BGBl. I S. 2094) ist auf den Kläger nicht anwendbar.
Diese Vorschrift regelt, dass § 55 BeamtVG mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass der zu berücksichtigende Rentenbetrag um 40 v.H. gemindert wird, wenn die Versorgung auf einem Beamtenverhältnis beruht, das vor dem 1. Januar 1966 begründet worden ist.
Dies ist beim Kläger nicht der Fall.
Diese Stichtagsregelung unterliegt auch keinen rechtlichen Bedenken.
Zunächst sind Stichtagsregelungen verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig.
Dem Gesetzgeber ist es durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt. Voraussetzung ist allerdings, dass sich die Einführung des Stichtags überhaupt und die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientieren und damit sachlich vertretbar sind.
BVerfG in ständiger Rechtsprechung, so jüngst Beschluss vom 27. Februar 2007 - 1 BvL 10/00 -, DVBl. 2007, 559
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Dies folgt ohne Weiteres aus dem Zusammenhang, in dem die Vorschrift des Art. 2 § 2 Abs. 3, 1. Halbsatz, Buchstabe a) des 2. HStruktG steht, und aus dem mit dieser Vorschrift verfolgten Zweck:
Die Ruhensvorschrift des § 55 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG war in ihrer ursprünglichen, am 1.Januar 1977 in Kraft getretenen Fassung auf die Versorgung aus einem nach dem 31.Dezember 1965 begründeten Beamtenverhältnis begrenzt. Eine entsprechende Regelung war bereits durch das am 1. Januar 1966 in Kraft getretene Dritte Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 31. August 1965 durch die Einfügung des § 160 a Bundesbeamtengesetz (BBG) und des § 85 a Beamtenrechtrahmengesetzes (BRRG) getroffen worden. Durch das 2. HStruktG ist diese Besserstellung der vor dem 1. Januar 1966 ernannten Beamten beseitigt und der § 55 BeamtVG entsprechend geändert worden. Die demnach ab 1. Januar 1982 vorzunehmende Ausdehnung der Rentenanrechnung gemäß § 55 BeamtVG auch auf die Beamten, deren Beamtenverhältnis bereits vor dem 1. Januar 1966 begründet worden war, ist vom Bundesverfassungsgericht als verfassungsgemäß angesehen worden. Obwohl das Vertrauen dieses Personenkreises auf den Bestand der bisherigen Gesetzesregelung enttäuscht worden sei, sei dieses Vertrauen aber nicht uneingeschränkt als schützwürdig anzusehen.
BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 -, a.a.O.
Art 2 § 2 Abs. 3, 1. Halbsatz, Buchstabe a) des 2. HStruktG dient der Abmilderung der Härten für diese Beamten, die nach der ursprünglichen gesetzlichen Regelung des § 55 BeamtVG bzw. nach dessen Vorgängervorschriften während der Zeit von Januar 1966 bis Dezember 1981 davon ausgegangen waren, dass bei ihnen (überhaupt) keine Rentenanrechnung erfolgen würde.
Der Kläger gehört hingegen nicht zu diesem Personenkreis. Denn Beamte, deren Beamtenverhältnis - wie beim Kläger - nach dem 1. Januar 1966 begründet worden ist, konnten auf Grund des oben näher bezeichneten Gesetzes vom 31. August 1965 zu keinem Zeitpunkt Vertrauen dahingehend entwickeln, nicht in die Rentenanrechnung einbezogen zu werden.
Vor diesem Hintergrund besteht kein Zweifel daran, dass die Stichtagsregelung in Art 2 § 2 Abs. 3, 1. Halbsatz, Buchstabe a) des 2. HStruktG sachlich begründet und damit rechtlich nicht zu beanstanden ist.
Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht der Umstand, dass der Kläger gerade wegen der Ableistung des Grundwehrdienstes erst zum 1. April 1966 und damit nicht vor dem 1. Januar 1966 zum Beamten ernannt worden ist. Der Gesetzgeber hat teils in beamtenrechtlichen Gesetzen, teils im § 9 des Arbeitsplatzschutzgesetzes Vorschriften erlassen, die die dienstlichen Nachteile von Beamten, die Grundwehrdienst geleistet haben, ausgleichen sollen. Im Vordergrund steht hier der Gesichtspunkt, dass die im Wehrdienst verbrachte Zeit sich nicht bei beamtenrechtlichen Dienstzeitberechnungen nachteilig auswirken soll. So wird etwa bei der Berechnung des Besoldungsdienstalters oder des Allgemeinen Dienstalters die Zeit des Wehrdienstes zu Gunsten des Beamten berücksichtigt. Derartige Berechnungen führen aber nicht dazu, dass der Zeitpunkt der tatsächlichen Ernennung vorverlegt wird. Wenn Beamte, die wegen der Absolvierung des Grundwehrdienstes nicht vor dem 1. Januar 1966 zum Beamten ernannt worden sind, von der Ausnahmeregelung des Art 2 § 2 Abs. 3, 1. Halbsatz, Buchstabe a) des 2. HStruktG hätten ausgenommen werden sollen, hätte der Gesetzgeber dies gesondert regeln müssen. Eine solche gesetzliche Regelung ist nicht erfolgt. Im Übrigen würde eine derartige gesetzliche Regelung dem oben dargelegten Sinn und Zweck des Art 2 § 2 Abs. 3, 1. Halbsatz, Buchstabe a) des 2. HStruktG, nämlich die Härte für die Beamten abzumildern, die - anders als der Kläger - vor dem 1. Januar 1966 in das Beamtenverhältnis berufen worden sind, nicht einmal entsprechen.
Jedenfalls war der Gesetzgeber trotz der nicht zu verkennenden Härte für die betroffenen Versorgungsempfänger, die Grundwehrdienst geleistet haben, nicht verpflichtet, eine gesetzliche Regelung i.S. des Begehrens des Klägers zu treffen. In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass es keinen allgemeinen Grundsatz gibt, dass jedweder finanzielle Nachteil, der auf der Ableistung des Wehrdienstes beruht, ausgeglichen werden muss.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.