Beamtenfürsorgepflicht: Keine Pflicht zur Beratung über Rentenantragstellung
KI-Zusammenfassung
Ein Ruhestandsbeamter verlangte Schadensersatz, weil der Dienstherr ihn nicht rechtzeitig auf die Möglichkeit der Rentenantragstellung hingewiesen habe und ihm dadurch Rentennachzahlungen entgangen seien. Streitfrage war, ob aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht eine individuelle Informations- und Prüfplicht des Dienstherrn zu Rentenansprüchen folgt. Das VG verneinte dies und wies die Klage ab, weil Auskunfts- und Informationspflichten zur gesetzlichen Rente nach § 109 SGB VI den Rentenversicherungsträgern zugewiesen sind. Eine konkurrierende Beratungspflicht des Dienstherrn über persönliche Rentenantragsmöglichkeiten bestehe daher nicht.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz wegen unterlassener Rentenberatung aus Fürsorgepflicht abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht setzt eine dem Dienstherrn obliegende Pflichtverletzung voraus.
Aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht folgt grundsätzlich keine Pflicht des Dienstherrn, Beamte über ihre persönlichen Möglichkeiten der Rentenantragstellung zu beraten oder hierzu deren Angaben zu überprüfen.
Sind Auskunfts- und Informationspflichten zur gesetzlichen Rentenversicherung gesetzlich den Rentenversicherungsträgern zugewiesen (vgl. § 109 SGB VI), scheidet eine identische, konkurrierende Beratungspflicht des Dienstherrn als Ausfluss der Fürsorgepflicht aus.
Die Fürsorgepflicht erstreckt sich nicht auf fachfremde Angelegenheiten, die dem originären Zuständigkeitsbereich anderer Verwaltungsträger (hier: Träger der gesetzlichen Rentenversicherung) zugeordnet sind.
Leitsatz
Die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht verpflichtet den Dienstherrn nicht, seine Beamten über ihre persönlichen Möglichkeiten der Rentenantragstellung zu informieren. Die diesbezüglichen Auskunfts- und Informationspflichten hat der Gesetzgeber den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung zugewiesen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist Ruhestandsbeamter des Beklagten. Vom 01.09.1959 bis zum 04.12.1964 stand der Kläger in einem Angestelltenverhältnis, für das Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet wurden. Seit dem 02.12.1964 stand der Kläger als I. im Dienst des Beklagten und trat mit Ablauf des 28.02.1997 in den Ruhestand.
Unter dem 20.03.1987 beantragte der Kläger bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung der Beklagten – LBV – eine informative Festsetzung seiner ruhegehaltsfähigen Dienstzeit. Hierbei gab er auch die Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im Angestelltenverhältnis an und beantragte deren Berücksichtigung.
Mit Bescheid vom 11.02.1997 setzte das LBV die Versorgungsbezüge des Klägers fest. Dabei wurden für die Zeit vom 01.09.1959 bis zum 30.11.1964 vier Jahre und 45,5 Tage als Zeiten des Erwerbs besonderer Fachkenntnisse berücksichtigt. Der Bescheid enthielt eine ausführliche Belehrung über die dem Kläger obliegenden Mitteilungspflichten. Dabei wurde u.a. darauf hingewiesen, dass der Bezug und die Bewilligung von Leistungen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen mitzuteilen sind.
Am 26.04.1999 ging bei dem LBV das Formular „Jahreserklärung 1997/1998“ ein. Dort hatte der Kläger u.a. angegeben, dass er in der Zeit vom 01.01.1997 bis zum 31.12.1998 weder eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen noch dem Grunde nach Anspruch auf diese Leistung gehabt habe.
Mit Schreiben vom 25.02.2002 bat das LBV den Kläger um Mitteilung, ob aufgrund seiner beruflichen Tätigkeiten vor der Berufung in das Beamtenverhältnis eine Alterssicherung in Form von Beiträgen u.a. zur gesetzlichen Rentenversicherung begründet worden sei. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass zustehende Renten-ansprüche auch dann Auswirkung auf die Berücksichtigung von Vordienstzeitenhaben können, wenn hierauf verzichtet worden ist und geraten, möglichst umgehend das Bestehen der Ansprüche zu klären und entsprechende Anträge zu stellen. Da-raufhin gab der Kläger auf dem Vordruck „Erklärung zu den Alterssicherungsansprüchen außerhalb der Beamtenversorgung“ die von ihm im Angestelltenverhältnis zurückgelegten Zeiten an und trug als Versicherungsträger die „BfA“ ein. Das Feld, auf dem Datum der Rentenantragstellung und zuständiger Versicherungsträger anzugeben waren, ließ der Kläger unausgefüllt.
Mit Schreiben vom 04.06.2002 bat das LBV den Kläger um Mitteilung einer zwischenzeitlichen Rentenantragstellung und Vorlage eines etwaigen Rentenbescheides. Nachdem auch auf das Erinnerungsschreiben vom 13.11.2002 keine Reaktion des Klägers erfolgt war, wandte sich das LBV im Wege der Amtshilfe an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte – BfA –. Diese teilte mit Schreiben vom 11.03.2003 zunächst mit, der Kläger sei nunmehr zur Rentenantragstellung aufgefordert worden.
Mit Bescheid vom 25.07.2003 bewilligte die BfA dem Kläger auf seinen Antrag vom 19.03.2003 eine monatliche Rente von 000,00 €, beginnend ab dem 01.03.2003.In dem Bescheid war ausgeführt, dass die Anspruchsvoraussetzungen ab dem 21.02.1997 erfüllt seien, die Rente jedoch ab dem Antragsmonat gewährt werde.
Mit Bescheid vom 20.11.2003 kürzte das LBV die dem Kläger zustehende Versorgung gemäß § 55 Abs. 1 Satz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes – BeamtVG –, und zwar für den Zeitraum vom 01.03.2003 bis zum 30.06.2003 um monatlich000,00 €, für den Zeitraum vom 01.07.2003 bis zum 30.11.2003 um monatlich 000,00 € und für den Zeitraum ab dem 01.12.2003 um monatlich 000,00 €. Der mit 0.000,00 € bezifferte Zuvielzahlungsbetrag wurde zurückgefordert. Mit Bescheid vom 27.02.2004 kürzte das LBV die Versorgungsbezüge des Klägers rückwirkend für den Zeitraum vom 01.03.1997 bis 28.02.2003 gemäß § 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG und forderte den ermittelten Zuvielzahlungsbetrag von 00.000,00 € von dem Kläger zurück. Widerspruch und Klage gegen den Bescheid vom 27.02.2004 blieben erfolglos. In der Urteilsverkündung erklärte die Kammer, etwaige Schäden wegen vermeint-licher Versäumnisse seien auf der rentenversicherungsrechtlicher Ebene geltend zu machen,
Mit Bescheid vom 01.08.2007 erkannte die Deutsche Rentenversicherung Bund aufgrund eines Überprüfungsantrages vom 31.12.2005 und eines daraufhin geführten sozialgerichtlichen Klageverfahrens einen grundsätzlichen Anspruch des Klägers auf Regelaltersrente ab 01.03.1997 an, der jedoch gemäß § 44 Abs. 4 des ZehntenBuches Sozialgesetzbuch – SGB X – auf den Zeitraum ab dem 01.01.2001 eingeschränkt wurde. Aufgrund der Neuberechnung der Rente berechnete das LBV die Versorgungsbezüge für den Zeitraum vom 01.03.1997 bis 30.03.2007 neu und bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 25.09.2007 eine Nachzahlung in Höhe von 000,00 €.
Unter dem 04.07.2008 forderte der Kläger den Beklagten auf, an ihn 0.000,00 € Schadensersatz zu zahlen. Diese Summe entspreche den Rentenzahlungen, die ihm im Falle rechtzeitiger Antragstellung für den Zeitraum vom 01.03.1997 bis zum 31.12.2000 zugestanden hätten. Es sei Aufgabe des Dienstherrn gewesen, ihnrechtzeitig über die Möglichkeit der Rentenantragstellung aufzuklären.
Das LBV lehnte eine Schadensersatzpflicht mit Bescheid vom 09.09.2008 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die verspätete Rentenantragstellung gehe zu Lasten des Klägers. Hinweis- und Beratungspflichten hinsichtlich der Rente oblägen vorrangig dem Rentenversicherungsträger. Der Dienstherr sei nicht verpflichtet, alle Lebensläufe seiner Beamten auf etwaige Rentenansprüche zu überprüfen. Er dürfe insoweit unterstellen, dass Rentenversicherte mit Vollendung des 55. Lebensjahres eine entsprechende Auskunft vom Rentenversicherungsträger erhielten. Unklarheiten oder Fragen des Klägers hätten durch Rückfragen geklärt werden können.
Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 08.12.2008zurückgewiesen.
Am 12.01.2009 hat der Kläger Klage erhoben.
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dem Beklagten obliege gemäß § 85 des Landesbeamtengesetzes – LBG – eine besondere Sorgfaltspflicht, aufgrundderer er den Kläger rechtzeitig über die Möglichkeit der Rentenantragstellung hätte aufklären müssen. Dies gelte hier in gesteigertem Maße, da sowohl ein Rentenanspruch als auch eine Beitragserstattung auf die Versorgung anzurechnen sei und der Kläger in jedem Falle Anspruch auf eine dieser beiden Leistungen gehabt habe. Die Aufnahme entsprechender Ermittlungen durch den Beklagten erst nach Ablauf von fünf Jahren sei amtspflichtwidrig. Die Fürsorgepflicht gebiete Auskunftsbereitschaft und Nachprüfungspflicht zu den beamtenrechtlichen Rechtsbeziehungen, gerade auch in Fragen der Besoldung und Versorgung. Insbesondere bestehe dann eine Auskunftspflicht, wenn, wie hier, ein erkennbarer Irrtum des Beamten vorliege.Insbesondere sei der Dienstherr auch gehalten, seine Beamten über bedeutsame Gesetzesänderungen, wie hier die Verkürzung der Wartezeit für eine Regelalters-rente, zu informieren.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 09.09.2008 in derGestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.12.2008 zu verurteilen, an den Kläger 0.000,00 € als Schadensersatz zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, den Dienstherrn treffe keine Verpflichtung zur umfassenden Belehrung seiner Bediensteten über alle für sie einschlägigen Vorschriften. Dies gelte insbesondere, wenn es sich um rechtliche Kenntnisse handele, die sich der Beamte unschwer selbst beschaffen könne. Rechtliche Verhältnisse, die in die Zuständigkeit einer anderen Verwaltung fallen, seien der Fürsorgepflicht entzogen. Der Beklagte habe sich auch nicht durch eine ständige Verwaltungspraxis der Erteilung von Hinweisen selbst gebunden. Bei sorgfältiger Lektüre des Versorgungsfestsetzungsbescheides hätte dem Kläger klar werden müssen, dass für ihn eine Rentenanwartschaft begründet sein könnte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Rechtsstreits wird auf den Inhalt der Ge-richtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie der Verfahren 12 L 2608/04 und12 K 1937/05 und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezuggenommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Bescheid vom 09.09.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.12.2008 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Zahlung eines Schadensersatzes.
Der Beklagte hat nicht – worauf der geltend gemachte Schadensersatzanspruchallein gestützt werden könnte – seine ihm gegenüber dem Kläger obliegende Fürsorgepflicht verletzt. Insoweit sieht der Einzelrichter gemäß § 117 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist auf die zutreffende Begründung des Bescheides vom 09.09.2008 und des Widerspruchsbescheides vom 08.12.2008 sowie des in diesen Bescheiden in Bezug genommenen Schreibens des LBV vom 16.07.2008, der er sich anschließt.
Eine aus der Fürsorgepflicht abgeleitete Pflicht des Dienstherrn, seine Beamten über ihre persönlichen Möglichkeiten der Rentenantragstellung zu informieren und – wie der Kläger geltend macht – ihre diesbezüglichen Angaben zu überprüfen und die Beamten auf Irrtümer hinzuweisen, kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Gesetzgeber die diesbezüglichen Auskunfts- und Informationspflichten den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung zugewiesen hat. Gemäß § 109 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – SGB VI – erhalten die Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, jährlich eine schriftliche Renteninformation. Nach Vollendung des 55. Lebensjahres wird diese alle drei Jahre durch eine Rentenauskunft ersetzt. Die Rentenauskunft hat gemäߧ 109 Abs. 3 Nr. 1 und 3 SGB VI Angaben über die Grundlagen der Rentenberechnung und eine Prognose über die Höhe der zu erwartenden Regelaltersrente sowie gemäß § 109 Abs. 4 Nr. 5 SGB VI allgemeine Hinweise zur Erfüllung der persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch zu enthalten. Es liefe der klaren und detaillierten gesetzlichen Regelung des § 109 SGB VI zuwider, wenn dem Dienstherrn als Ausfluss seiner allgemeinen Fürsorgepflicht identische – und mithin konkurrierende – Informations- und Beratungspflichten zugewiesen würden. Dies gilt um so mehr angesichts der Tatsache, dass Fragen der Rentenantragstellung fachlich nicht zum originären Zuständigkeitsbereich des Dienstherrn gehören, sondern in die Zuständigkeit der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung fallen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 Sätze 1 und 2 der Zivilprozessordnung – ZPO –.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangelgeltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen ‑ ERVVO VG/FG – vom 1. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 648) einzureichen.
Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Als Prozessbevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.