Klage auf Ersatz von Mietkosten nach Dienstunfall der Freiwilligen Feuerwehr abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr, forderte Ersatz von 1.955 DM für ein wegen eines während des Dienstes erlittenen Unfalls ausgefallenes Wohnmobil. Streitpunkt war, ob § 9 Abs. 3 FSHG auch Vermögensfolgeschäden erfasst. Das Gericht wies die Klage ab: § 9 Abs. 3 FSHG begrenzt den Ersatz auf Sachschäden in unmittelbarer Verbindung mit der Dienstausübung; Vermögensschäden und durch den Unfall verursachte Folgeschäden sind nicht ersatzfähig. Eine Gesetzeslücke sah das Gericht nicht.
Ausgang: Klage auf Ersatz entgangener Mietkosten nach dienstlichem Unfall als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 9 Abs. 3 FSHG besteht Anspruch auf Ersatz nur für Sachschäden, die dem ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr in Ausübung des Dienstes und ohne sein Verschulden entstanden sind.
Reine Vermögensschäden und Vermögensfolgeschäden sind keine Sachschäden im Sinne des § 9 Abs. 3 FSHG und begründen keinen Erstattungsanspruch gegenüber dem Träger der Feuerwehr.
Der Ersatzanspruch nach § 9 Abs. 3 FSHG setzt einen unmittelbaren sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen Diensthandlung und Eintritt des Schadens voraus; ein bloßer Folgeschaden aus einer Dienstverletzung genügt nicht.
Der gesetzliche Schutz gegen die Folgen von Dienstunfällen (gesetzliche Unfallversicherung) umfasst vorrangig Personenschäden; daraus und aus dem klaren Wortlaut des § 9 FSHG folgt, dass das Gesetz keinen abschließenden Ersatzanspruch für alle Schadensarten bezweckt und keine planwidrige Regelungslücke besteht.
Leitsatz
Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr haben nur Anspruch auf Ersatz solcher Sachschäden, die ihnen in Ausübung des Dienstes entstanden sind.
Tenor
Die Klage wird auf.Kosten des Klägers abgewiesen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden,wenn nicht die Beklagte vorher entsprechend Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist seit 1976 Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten. Am 22. Oktober 1981 erlitt er während des Dienstes im Feuerwehrhaus einen Unfall; der zu einer Verletzung (Distorsion des linken Fußgelenkes mit Verletzung der Außenbandverbindung) führte. Er war bis-zum 27. Dezember 1981 arbeitsunfähig.
Mit Bescheid vom 11. Januar 1982 gewährte die Feuerwehr-Unfallkasse XXX dem Kläger für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ein Tagegeld von 22,93 DM, insgesamt 1.536,40 DM. Zunächst mit Schreiben vom 9. Februar 1982, dann erneut unter dem 7. September 1982 beantragte der Kläger die Erstattung von 1.955,-- DM. Er habe bereits im Mai 1981 für einen geplanten Urlaub in der Zeit vom 1. bis 22. November 1981 ein Wohnmobil gemietet. Wegen der Verletzung am 22. Oktober 1981 habe er den Urlaub nicht antreten können, jedoch den vereinbarten und bereits vorher bezahlten Mietpreis von 1.955,--DM wegen seines späten Rücktritts vom Vertrag nicht zurückerhalten können. Er legte Kopien des Mietvertrages vom 17. Mai 1981 und der Zahlungsbelege bei.
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Mit Schreiben vom 3. Januar 1984 lehnte die Beklagte die Zahlung ab. Nachdem der Kläger Gegenvorstellungen erhoben hatte, wurde in einem weiteren Schreiben vom 6: März 1984 dargelegt, es gebe keine Rechtsgrundlage für die vom Kläger beanspruchte Leistung. Nach § 9 Abs. 3 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen (FSHG) seien nur Sachschäden, die in Ausübung des Dienstes entstünden, zu ersetzen. Beim Kläger sei jedoch ein Vermögensschaden eingetreten, diesen müsse er selbst tragen.
Am 11. April 1984 hat. der Kläger Klage erhoben. Er meint, er habe einen Anspruch auf Zahlung der geforderten Summe. Nach.§ 9 Abs. 2 FSHG dürften den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr aus dem Dienst keine Nachteile im Arbeitsverhältnis erwachsen. Sinn und Zweck dieser Regelung unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht sei es, daß dem Mitglied insgesamt keine Nachteile erwachsen dürften. § 9 Abs. 3-FSHG regele zwar ausdrücklich nur-den Sachschaden. Es liege aber eine Gesetzeslücke insoweit vor, als dem Gesetz insgesamt.zu entnehmen sei, daß alle Schäden ersetzt werden müßten.:
Der Kläger.beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.955,-- DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der.Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten - Beiakte Heft 1 - Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage-ist als allgemeine Leistungsklage zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch, auf die Zahlung des geforderten Betrages.
Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr üben ein Ehrenamt aus. Ihre Ansprüche-gegen den Träger der Feuerwehr sind in § 9 Abs. 2 und 3 FSHG geregelt.
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Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 -FSHG haben die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. Das sind die baren Auslagen, die für die Tätigkeit aufgebracht werden müssen (z.B. Fahrtkosten). Um solche Auslagen handelt es sich vorliegend nicht.
§ 9 Abs. 2 Satz 2 FSHG. bestimmt, daß den Mitgliedern aus dem Dienst keine. Nachteile im Arbeitsverhältnis.erwachsen dürfen. Schon aus der Gegenüberstellung "aus-dem Dienst" - "im Arbeitsverhältnis“ ergibt sich, daß sich der Schutz der Vorschrift allein auf das Verhältnis des ehrenamtlichen-Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr zu einem Dritten, nämlich seinem Arbeitgeber, bezieht. Das bestätigen auch .die nachfolgenden Sätze des § 9 Abs. 2 FSHG. Es handelt sich um eine typisch arbeitsrechtliche Regelung.
Vgl. Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 26. Mai 1982- 9 Sa 1598/81 -, abgedruckt bei Grafe, Feuerschutzrecht inNordrhein-Westfalen, Teil B, § 9 FSHG, Anm. 3.
Sinn dieser Regelung ist es, den Vorrang der Dienstpflicht vor der Leistungspflicht aus einem Arbeitsverhältnis zu sichern und zu regeln. Entgegen der Ansicht des Klägers kann deshalb wegen des Regelungsziels aus der Vorschrift kein Anspruch des Mitglieds gegen den Träger der Freiwilligen Feuerwehr abgeleitet werden.
Schutz gegen die Folgen von Unfällen im Dienst wird den Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr durch eine Versicherung Kraft Gesetzes aufgrund § 539 Abs. 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 656Abs. 4 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung gewährt. Der Schutz umfaßt- wie bei jeder gesetzlichen Unfallversicherung - jedoch nur Personenschäden. Träger der Unfallversicherung ist die Feuerwehr-Unfallkasse Westfalen-Lippe; nach deren Satzung vom 28. März 1979 (GV NWS. 580) und der ergänzenden Satzung über die Gewährung von Mehrleistungen - Anhang zu § 15 der Kassensatzung - vom 28. März 1979 (GV NW S. 583) werden die Krankheitskosten ersetzt und eventuell Mehrleistungen gewährt. Das ist im vorliegenden Fall geschehen.
Schließlich sind nach § 9 Abs. 3 FSHG Sachschäden, die dem ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr bei Ausübung seines Dienstes ohne sein Verschulden erwachsen, von der Gemeinde zu ersetzen. Auch daraus kann der Kläger keinen Anspruch herleiten.
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Der Tatbestand der Vorschrift ist nicht erfüllt. Zum einen handelt es sich bei dem geltend gemachten Schaden des Klägers nicht um einen Sachschaden. Es ist keine Sache beschädigt worden; er hat vielmehr die Verpflichtung aus einem Mietvertrag erfüllen müssen, ohne die Leistung in Anspruch nehmen zu können. Das ist ein typischer Vermögensschaden Zum anderen ist der Schaden nicht "bei Ausübung des Dienstes" entstanden: Der Wortlaut des Gesetzes zeigt, daß ein unmittelbarer sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Dienst und dem Eintritt des Schadens gegeben sein muß; daß der Schaden "infolge" des Dienstes eingetreten ist, reicht nicht aus. Der hier eingetretene Schaden ist ein Folgeschaden aus der erlittenen körperlichen Verletzung, es besteht kein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Dienst.
Für die vom Kläger vorgenommene extensive Auslegung in dem Sinne, daß § 9 Abs. 3 FSHG auch den Ersatz von Vermögensschäden umfaßt, ist kein Raum. Eine solche Auslegung verbietet-sich schon angesichts des klaren Wortlautes der Vorschrift. Sie widerspricht aber auch dem systematischen Aufbau des § 9 FSHG. Wie dargestellt, besteht ein mehrgliedriges System des Schutzes und der Ansprüche der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr. Wenn der Gesetzgeber einzelne Ansprüche regelt und gewährt, ist es nicht zulässig, aus einer der in diesem Zusammenhang stehenden Vorschrift einen umfassenden Schutz zu entnehmen.
Es liegt schließlich auch keine Gesetzeslücke vor. Eine solche ist eine "planwidrige Unvollständigkeit" des Gesetzes, d. h. ein Verstoß gegen die vom Gesetz selbst gesetzte Regelungsabsicht. Dem Gesetz ist zwar zu entnehmen, daß es die Ansprüche der ehrenamtlichen Angehörigen der-Freiwilligen Feuerwehr regeln wollte. Ihm ist jedoch nicht zu entnehmen, daß er jedes Schadensrisiko von dem Betroffenen abwenden wollte. Die Regelung ist demnach nicht unvollständig, sondern abschließend in dem Sinne, daß ein Ersatz von Vermögensschäden nicht erfolgen sollte, wie die klare Vorschrift des § 9 Abs. 3 FSHG, die den Ersatz auf Sachschäden begrenzt, zeigt.
Dieses Ergebnis wird letztlich bestätigt-durch einen Vergleich mit den Rechtsgebieten des Beamten- und Soldatenrechts; in diesen Bereichen hat der Dienstherr eine (gegenüber den ehrenamtlichen
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Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr) gesteigerte Fürsorgepflicht. Auch hier sind die .- im Zusammenhang mit einem Dienstunfalll oder sonst in Ausübung des Dienstes – Ansprüche auf den Ersatz von Sachschäden begrenzt-. Das ergibt sich eindeutig z. B. aus § 32 des Beamtenversorgungsge-setzes, § 86 des Soldatenversorgungsgesetzes oder § 91 des Landesbeamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO); die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, §: 711 der Zivilprozessordnung.