Asylklage eines chinesischen Studenten wegen behaupteter Verfolgung 1989 abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Anerkennung als Asylberechtigter sowie Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthG und wandte sich gegen die Abschiebungsandrohung nach China. Er stützte sich auf behauptete politische Verfolgung wegen Aktivitäten 1989 sowie auf Risiken wegen Ausreise und Asylantragstellung. Das Gericht hielt den Vortrag zur Vorverfolgung wegen zahlreicher Unstimmigkeiten und mangelnder Substantiierung für unglaubhaft und verneinte eine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung bei Rückkehr. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2–7 AufenthG seien ebenfalls nicht ersichtlich; die Abschiebungsandrohung sei rechtmäßig.
Ausgang: Klage auf Asylanerkennung und Feststellung von Abschiebungsverboten sowie gegen die Abschiebungsandrohung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Anerkennung als Asylberechtigter ist politische Verfolgung nur gegeben, wenn bei Rückkehr eine beachtliche Wahrscheinlichkeit schwerwiegender, staatlich zuzurechnender Rechtsgutbeeinträchtigungen wegen eines asylerheblichen Merkmals droht und inländischer Schutz nicht erreichbar ist.
Der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab für vorverfolgte Asylsuchende setzt voraus, dass das Gericht von der Wahrheit einer bereits erlittenen oder unmittelbar drohenden politischen Verfolgung überzeugt ist; gelingt dies nicht, bleibt es beim Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit.
Asylvorbringen ist als unglaubhaft zu bewerten, wenn es trotz Berücksichtigung der Beweisnot in Asylverfahren substantiierungsarm bleibt und erhebliche, nicht überzeugend aufgelöste Widersprüche und Unstimmigkeiten enthält; dabei kommt der persönlichen Glaubwürdigkeit entscheidende Bedeutung zu.
Die Voraussetzungen des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG sind hinsichtlich Verfolgungshandlung, geschütztem Rechtsgut und politischem Charakter mit denen des Art. 16a Abs. 1 GG deckungsgleich; scheitert die Asylanerkennung aus diesen Gründen, fehlt regelmäßig auch § 60 Abs. 1 AufenthG.
Eine Abschiebungsandrohung nach asylrechtlicher Ablehnung ist rechtmäßig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 34 AsylVfG i.V.m. ausländerrechtlichen Vorschriften vorliegen; die Ausreisefrist bestimmt sich nach § 37 Abs. 2 AsylVfG bei entsprechendem Verfahrensstand.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der nach eigenen Angaben am 10. August 1963 in China geborene Kläger reiste erstmalig am 20. August 1991 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Hierbei benutzte er einen am 27. Mai 1991 in Wuhan ausgestellten Reisepass, der eine von der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Peking unter dem 12. Juni 1991 ausgestellte Aufenthaltsgenehmigung zu einem Forschungsaufenthalt an der Universität E. enthielt. Das Ausländeramt der Stadt E. erteilte dem Kläger unter dem 17. September 1991 eine bis zum 17. September 1992 befristete Aufenthaltserlaubnis mit der Auflage nach § 14 Ausländergesetz: Nur gültig für die Dauer des Forschungsaufenthaltes am Institut für Arbeitsphysiologie, E. .
Am 27. Mai 1992 sprach der Kläger beim Ausländeramt der Stadt E. vor und teilte mit, dass seine chinesische Hochschulausbildung nicht als ausreichend für die beabsichtigte Promotion anerkannt werde, so dass er vorab noch einige Semester im Studiengang Chemietechnik in E. studieren müsse. Daraufhin erteilte das Ausländeramt der Stadt E. dem Kläger unter dem 27. Mai 1992 eine Aufenthaltsbewilligung für die Durchführung des Studiums in der Fachrichtung Chemietechnik an der Universität E. . Die Aufenthaltsbewilligung wurde in den von der chinesischen Botschaft in Bonn am 22. Januar 1992 neu ausgestellten Reisepass eingetragen. Die Aufenthaltsbewilligung war bis zum 27. Mai 1993 befristet. Am 17. September 1992 kehrte der Kläger nach eigenen Angaben nach China zurück.
Am 2. Februar 1993 reiste der Kläger erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein und erhielt - nunmehr vom Ausländeramt der Stadt I. - unter dem 24. Mai 1993 eine Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Im Sommer 1994 bemühte sich der Kläger, bei den Kliniken der Stadt X. als gastärztlicher Stipendiat im Institut für Pathologie für zwei Jahre beschäftigt zu werden. Dieses Angebot wiederholte das Klinikum X. mit einer Bescheinigung vom 26. Juli 1995, nachdem das Ausländeramt der Stadt I. dem Kläger mitgeteilt hatte, dass beabsichtigt sei, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu beenden.
Mit Bescheid vom 20. November 1995 lehnte der Oberstadtdirektor der Stadt I. den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung in der Form der Aufenthaltsbewilligung ab und forderte den Kläger auf, das Bundesgebiet bis zum 31. Dezember1995 zu verlassen. Daraufhin stellte der Kläger mit Schreiben vom 24. November 1995 einen Asylantrag. Zugleich erhob der Kläger gegen den Bescheid vom 20. November 1995 Widerspruch. Am 7. Dezember 1995 wurde der Kläger beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in E. persönlich zu seinem Anerkennungsbegehren angehört. Wegen des Inhalts seiner Angaben wird auf die Niederschrift vom selben Tage (Blatt 43 bis 56 der Beiakte Heft 1) Bezug genommen.
Mit Bescheid vom 21. Dezember 1995 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes offensichtlich nicht vorlägen sowie die Voraussetzungen des § 53 des Ausländergesetzes nicht erfüllt seien und erließ eine Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung nach China. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass der Vortrag des Klägers insgesamt unsubstantiiert sei und jedes Detail vermissen lasse; er sei insgesamt als unglaubhaft anzusehen. Der Bescheid wurde dem Kläger mittels Empfangsbekenntnisses am 30. Januar 1996 zugestellt.
Der Kläger hat daraufhin am 31. Januar 1996 beim erkennenden Gericht Klage erhoben, mit der er weiterhin geltend macht, wegen politischer Aktivitäten im Jahre 1989 politisch verfolgt worden zu sein. Außerdem drohe ihm wegen seiner Ausreise und der Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland bei einer Rückkehr nach China politische Verfolgung. Er hat zum Nachweis seiner akademischen Abschlüsse an der Tongji Universität das Abschlusszeugnis vom , die Urkunde über den Magistergrad vom und die Promotionsurkunde vom im Original vorgelegt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 21. Dezember 1995 zu verpflichten, 1. den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen; 2. festzustellen, dass der Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes erfüllt 3. hilfsweise festzustellen, dass der Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes erfüllt; 4. die Abschiebungsandrohung aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung des Bundesamtes.
Das Gericht hat entsprechend dem Beschluss vom 19. März 2001 Beweis erhoben durch Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes sowie des Herrn Prof. Dr. Dr. C. , Institut für Arbeitsphysiologie der Universität E. . Wegen des Inhalts der Auskünfte wird auf das Schreiben vom 25. Mai 2001 nebst Anlage sowie auf die Schreiben des Auswärtigen Amtes vom 11. Juli 2001, 27. November 2001, 16. Februar 2004 und vom 8. September 2004 Bezug genommen. Außerdem hat das Gericht amnesty international um Auskunft gebeten. Auf die Antwortschreiben vom 24. September und 29. Oktober 2001 nebst Anlagen wird verwiesen. In den mündlichen Verhandlungen vom 19. März 2001 und 10. Januar 2005 ist der Kläger ergänzend zu seinem Vortrag mit Hilfe der Dolmetscherin befragt worden. Wegen der näheren Einzelheiten seiner hierbei gemachten Angaben wird auf die jeweiligen Niederschriften verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte einschließlich des zugehörigen Eilverfahrens 11a L 226/96.A, die Gerichtsakte 5 K 1373/99.A des Verwaltungsgerichts Arnsberg sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakte Heft 1) sowie die Ausländerakten des Oberbürgermeisters der Stadt I. (Beiakte Heft 6) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 10. Januar 2005 gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - verhandeln und entscheiden, weil hierauf in der Ladung vom 24. November 2004 hingewiesen worden ist.
Die Klage ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 21. Dezember 1995 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Nach dem Ergebnis des für die Prüfung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkts (vgl. § 77 Abs. 1 Asylverfahrensgesetzes -AsylVfG-) der letzten mündlichen Verhandlung vom 10. Januar 2005 hat der Kläger weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter noch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - und hilfsweise Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG vorliegen.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter. Nach Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes -GG- genießen politisch Verfolgte Asyl. Politisch verfolgt ist, wer für seine Person die aus Tatsachen begründete Furcht hegen muss, dass er in seiner Heimat wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung unmittelbar oder mittelbar vom Staat ausgehenden Gefahren für Leib, Leben oder persönliche Freiheit oder sonstigen, nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzenden und über das im Heimatstaat allgemein übliche Maß hinausgehenden Beeinträchtigungen ausgesetzt sein wird, ohne dass ihm innerhalb seines Heimatstaates ein Ausweichen möglich und zumutbar wäre.
Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 26. November 1986 -2 BvR 1058/85-, Bayerische Verwaltungsblätter 1987, 143; BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 -, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE- 80, 315/333 ff.
Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG, da ihm im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. Auf den Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit ist im Rahmen der vorzunehmenden Verfolgungsprognose deshalb abzustellen, weil der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung für vorverfolgte Asylbewerber entwickelte herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab auf den Kläger keine Anwendung finden kann. Der Kläger hat nämlich dem Gericht nicht die erforderliche Überzeugung vermitteln können, dass er China deshalb verlassen hat, weil er dort bereits Repressalien aus politischen Gründen ausgesetzt war oder solche unmittelbar bevorstanden und er deshalb zu dem Kreis der asylrechtlich privilegierten vorverfolgten Asylbewerber gehört. Sein Vortrag zu einer Vorverfolgung ist nach der Überzeugung des Gerichts - insbesondere auch unter Berücksichtigung seines ergänzenden Vortrags in der mündlichen Verhandlung vom 10. Januar 2005 - nicht glaubhaft. Dabei obliegt es dem Kläger, die der Anspruchsprüfung zugrundezulegenden Tatsachen substantiiert, detailreich und nachvollziehbar darzulegen. Er muss insbesondere seine persönlichen Erlebnisse unter Angabe genauer Einzelheiten darstellen. An seinen Vortrag sind auf Grund der falltypischen Beweisnot in Asylverfahren keine überzogenen Anforderungen zu stellen, er muss jedoch das Gericht nicht nur von der Wahrscheinlichkeit, sondern von der Wahrheit des behaupteten Verfolgungsschicksal überzeugen. Enthält das Vorbringen erhebliche, nicht überzeugend aufgelöste Widersprüche und Unstimmigkeiten, kann es als unglaubhaft beurteilt werden, wobei insbesondere der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylsuchenden entscheidende Bedeutung zukommt
vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Buchholz), 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 113.
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Kammer nach dem Ergebnis der letzten mündlichen Verhandlung nicht die Überzeugung (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gewinnen können, dass der Kläger bereits vor seiner Ausreise aus der Volksrepublik China politischer Verfolgung ausgesetzt gewesen ist. Vielmehr haben die Angaben des Klägers bei seiner ergänzenden Befragung sowie die Art und Weise ihrer Schilderung zur Überzeugung des Gerichts durchgreifende Zweifel und Bedenken an deren Richtigkeit begründet, so dass - auch unter Berücksichtigung des persönlichen Eindrucks, den das Gericht in der mündlichen Verhandlung von dem Kläger gewonnen hat - die dem Verfolgungsschicksal angeblich zugrunde liegenden Umstände nicht als glaubhaft bewertet werden konnten. Nach dem Ergebnis der vom Gericht eingeholten Auskünfte hat sich der Vortrag des Klägers, er sei einer der Anführer der studentischen Unruhen in Wuhan im Frühsommer 1989 gewesen und deswegen bis zu seiner ersten Ausreise nach Deutschland und nach seiner Rückkehr nach China im Jahre 1992 inhaftiert gewesen, nicht als zutreffend bestätigen lassen. Weder das Auswärtige Amt noch amnesty international haben in ihren Auskünften Angaben dazu machen können, dass der Kläger als Anführer oder Organisator der Demonstrationen namentlich in Erscheinung getreten ist. Im Hinblick darauf, dass nach den eingeholten Auskünften sowie den weiteren in der mündlichen Verhandlung vom 19. März 2001 erörterten Erkenntnisquellen
vgl. Schier/Cremerius/Fischer, Studentenprotest und Repression in China April - Juni 1989 (Chronologie, Dokumente, Analyse), Seiten 571, 573 und 596
sowohl vor dem 4. Juni 1989 als auch an dem Tage selbst sowie an den nachfolgenden Tagen in Wuhan Demonstrationen u.a. von Studierenden stattgefunden haben, sind die Angaben des Klägers angesichts der behaupteten Rolle als Wortführer zum Ablauf der Demonstrationen allgemein gehalten, ungenau und vage geblieben. So hat der Kläger beim Bundesamt erklärt, er habe ca. 3-4 Tage" vor dem 4. Juni 1989 einmal eine Gruppe der Demonstranten angeführt. Aus welchen Gründen der Kläger über weitere Aktionen, insbesondere über die spontane Reaktion der Studierenden auf die Ereignisse des 4. Juni 1989 nichts zu berichten wusste, vermag nicht zu überzeugen. Seine diesbezüglichen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 19. März 2001, nach dem 4. Juni 2001 hätten in Wuhan keine weiteren Demonstrationen mehr stattgefunden, sind mit der Auskunftslage nicht zu vereinbaren
vgl. Schier/Cremerius/Fischer, Studentenprotest und Repression in China April - Juni 1989 (Chronologie, Dokumente, Analyse), Seite 596.
Nach dieser Quelle haben die Studenten der Hochschulen Wuhans auch noch am 7. Juni 1989 ihre Demonstrationen fortgesetzt, Straßen blockiert und an zwei Stellen den Eisenbahnverkehr unterbrochen sowie die große Brücke über den Yangtze besetzt. Wäre der Kläger tatsächlich einer der namentlich bekannten Wortführer der studentischen Demonstranten gewesen, hätte er nach der Überzeugung des Gerichts wesentlich detaillierter, inhaltsreicher und unter Darstellung konkreter Begebenheiten über die damaligen Ereignisse berichten können. Das Gericht vermag auch dem Vortrag des Klägers zum Kerngeschehen seines Verfolgungsschicksals keinen Glauben zu schenken. Die Angaben zu seiner angeblichen Festnahme im Studentenheim am 6. oder 7. Juni 1989 und zu seinem weiteren Aufenthalt danach sind auch nach den ergänzenden Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 10. Januar 2005 inhaltsarm und allgemein gehalten geblieben und deshalb nicht überzeugend. Obwohl der Kläger das Gebäude, in dem er festgehalten worden sein soll, nach eigenen Angaben mehrfach auch bei Tageslicht verlassen hat, konnte er sich zur Lage des Gebäudes nur vage und ungenau äußern. Hatte der Kläger beim Bundesamt noch erklärt, einen genauen Ort nicht benennen zu können, es müsse sich um einen Vorort von Wuhan gehandelt haben, erklärte er dann in der mündlichen Verhandlung vom 10. Januar 2005 wiederum präzisen Angaben ausweichend, dass das Gebäude in westlicher Richtung in der Nähe des Wasserwerks gelegen habe. Auch sonst vermochte der Kläger neben seiner zögerlichen, sich korrigierenden Antwort auf die Frage zur Uniform der dort anwesenden Polizisten, die er mit einer Farbe zwischen gelb und grün" umschrieb, außer allgemein gehaltenen Schilderungen zu seinem Tagesablauf keine einprägsamen Begebenheiten zu schildern, was angesichts der behaupteten Dauer des Aufenthalts von mehr als 18 Monaten nicht ohne weiteres nachvollziehbar ist. Aus welchen Gründen niemand den Kläger nach seinen Personalien gefragt haben soll, leuchtet ebenso wenig ein wie der weitere Vortrag, der Kläger sei, obwohl er doch einer der Wortführer der Demonstrationen
Vgl. zur Verhaftung von Führungspersonen der Studentenproteste und deren Verurteilung Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 11. Februar 1999 an das VG Wiesbaden (Gz.: 514-516.80/33341); vgl. zu Verhaftungen in Wuhan am 7. Juni 1989: Schier/Cremerius/Fischer, Studentenprotest und Repression in China April - Juni 1989 (Chronologie, Dokumente, Analyse), Seite 596
gewesen sein will, zu keinem Zeitpunkt von der Polizei oder anderen Personen vernommen oder verhört worden. Weitere durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit des Vortrags des Klägers ergeben sich aus dem vom Kläger geprägten Begriff der isolierten Untersuchungshaft", der nach den vom Gericht eingeholten Auskünften in dieser Form in China nicht bekannt ist. Nach den eigenen Angaben des Klägers ist er nicht von einem Gericht verurteilt worden, so dass das vom Auswärtigen Amt in seiner Auskunft angeführte Gefängnisgesetz der Volksrepublik China, das eine Verurteilung durch ein Gerichtsurteil voraussetzt, auf den Kläger keine Anwendung gefunden haben kann. Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers kann es sich aber auch nicht um eine sog. Administrativhaft" gehandelt haben. Nach übereinstimmenden Auskünften handelt es sich dabei um eine neben der normalen" Haft existierende Form der Freiheitsentziehung. Sie ist im Beschluss des Staatsrats von 1957 über die Rehabilitierung durch Arbeit geregelt. Die in den Jahren 1979 und 1981 geänderten Vorschriften ermöglichen es, asoziale Elemente" ohne Gerichtsbeschluss für insgesamt bis zu 4 Jahren in Arbeitslager (Umerziehung durch Arbeit") einzuweisen. Die Entscheidung wird nicht durch die ordentlichen Gerichte, sondern durch Ausschüsse aus Vertretern der lokalen Verwaltung und der Büros für Öffentliche Sicherheit getroffen, deren Mitglieder keine richterliche Unabhängigkeit genießen
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht vom 25. Oktober 2004 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volks-republik China (Stand: Oktober 2004), Gz.: 508- 516.80/03, Seite 34; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 3. Februar 2003 (Gz.: 508-516.80/40368) an VG Sigmaringen; Auskunft von amnesty international an das erkennende Gericht vom 24. September 2001 (Blatt 161 der Gerichtsakte); Gutachten von amnesty international vom 29. April 2002 (ASA 17-01.024) zu Frage 1). Auch diese Gremien entscheiden aber in einem förmlichen Verfahren, bei dem dem Beschuldigten" klar zu erkennen gegeben wird, dass es um seine Verurteilung" geht und weswegen er verurteilt werden soll. Über das Urteil bzw. die Entscheidung werden der Betreffende und gesondert seine Angehörigen informiert, wofür es in China eigens Formularvordrucke gibt
Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 11. Februar 1999 (Gz.: 514-516.80/33341) an VG Wiesbaden.
Angesichts dieser Auskunftslage fehlen ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass sich der Kläger nach dem 4. Juni 1989 in einer solchen Administrativhaft befunden haben könnte. Weitere - nicht überzeugend ausgeräumte - Zweifel an der behaupteten Inhaftierung ergeben sich nach der Überzeugung des Gerichts aus den Daten der schriftlichen Zeugnisse über die Abschlussprüfung und den Magistergrad. Diese datieren vom 20. bzw. 24. Juni 1989 und damit aus einer Zeit, in der der Kläger nach seinen Angaben in Haft gewesen sein will. Auch wenn es zutreffen sollte, dass der Kläger die erforderlichen Prüfungen bereits sämtlich vor diesem Zeitpunkt erfolgreich abgeschlossen haben sollte, vermag sein weiterer Vortrag, er habe auch die Zeugnisse bereits vor den darin angeführten Daten ausgehändigt erhalten, unter Berücksichtigung der Auskünfte des Auswärtigen Amtes nicht zu überzeugen, weil hierfür keine nachvollziehbaren Gründe ersichtlich sind. Maßgeblich gegen die Richtigkeit der Angaben des Klägers spricht jedoch nach der Überzeugung des Gerichts der Umstand, dass der Kläger für ein Gaststudium in Deutschland - wie das an den Kläger unter seiner Anschrift in der Tongji-Universität gerichtete Einladungsschreiben des Instituts für Arbeitsphysiologie vom 2.8.1990 verdeutlicht - bereits im Jahre 1990 ausgesucht worden ist. Hierbei kann es sich nach allgemeiner Lebenserfahrung, nicht zuletzt angesichts der von Herrn Prof. Dr. Dr. C. in seinem Schreiben vom 25. Mai 2001 mitgeteilten finanziellen Bedingungen des Stipendiums nur um ein Privileg und eine Auszeichnung für einen Studenten handeln, die nicht jemandem zuteil wird, der in Untersuchungshaft sitzt und sich gegenüber der angeblichen Aufforderung zur Selbstkritik als unbelehrbar erweist. Es kommt hinzu, dass die Auswahl des Klägers nach den vorgelegten Unterlagen nach Durchleuchtung" (Blatt 68 der Gerichtsakte) des Klägers durch die Parteiorganisation der Kommunistischen Partei Chinas stattgefunden hat. Daraus kann nach der Überzeugung des Gerichts nur geschlossen werden, dass zum damaligen Zeitpunkt die politische Zuverlässigkeit des Klägers nicht in Zweifel gezogen worden ist, was bei einer andauernden Inhaftierung wegen der angeblichen Wortführerschaft bei den Demonstrationen nicht der Fall gewesen wäre. Weitere Zweifel an der Richtigkeit des Vortrags des Klägers ergeben sich aus den Angaben des Klägers, er sei nach seiner Rückkehr aus Deutschland im Jahre 1992 wieder in isolierte Untersuchungshaft" genommen worden und dann bei einem erlaubten Ausgang am 31. Januar 1993 über Peking erneut ausgereist. Es ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, wie der Kläger sich unter den gegebenen Umständen auf die mündliche Promotionsprüfung angemessen hat vorbereiten können, obwohl der ihn betreuende Professor A. H. noch mit Schreiben vom 5. August 1992 an Herrn Prof. Dr. Dr. C. auf eine rechtzeitige Rückkehr des Klägers hinwies, um seine Doktorprüfung gut zu vorbereiten". Das Gericht vermag dem Kläger angesichts der Realitätsferne seiner Angaben auch nicht zu glauben, dass er zum Zwecke der Ablegung der mündlichen Prüfung aus der Untersuchungshaft freigelassen worden ist, um nach Aushändigung der Promotionsurkunde am 16. Dezember 1992 wieder in Untersuchungshaft genommen zu werden. Ähnliches gilt für die Angabe, er sei Ende des Jahres 1992 als Dolmetscher für den Dozenten Dr. I1. benötigt worden und habe hierfür die Untersuchungshaft (täglich?) verlassen dürfen. Es kommt - worauf bereits das Bundesamt in seinem Bescheid hingewiesen hat - hinzu, dass der Zeitpunkt, zu dem der Kläger seinen Asylantrag gestellt hat, bei einer Würdigung seiner Angaben nicht unberücksichtigt bleiben kann. Hatte sich der Kläger im Jahre 1992 durch die unzutreffende Angabe gegenüber der Ausländerbehörde der Stadt E. , er müsse für eine erfolgreiche Promotion noch einige Semester studieren, eine für die Dauer dieses Studiums gültige Aufenthaltsbewilligung besorgt - ähnlich verfuhr er auch bei der Einreise seiner Ehefrau -, so ergaben die Nachfragen seitens des Oberstadtdirektors der Stadt I. Ende 1995, dass der Kläger - obwohl im siebenten Semester - keinerlei Leistungsnachweise vorlegen konnte. Erst als der Kläger daraufhin zu der beabsichtigten Beendigung seines Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland mit Schreiben vom 20. November 1995 angehört wurde, stellte er mit Schreiben vom 24. November 1995 einen Asylantrag. Nachvollziehbare Gründe für die zögerliche, d.h. erst mehr als zwei Jahre nach seiner Einreise vorgenommene Asylantragstellung hat der Kläger nicht angegeben und sind angesichts der zu diesem Zeitpunkt längst abgeschlossenen Einreise seiner Frau auch nicht ersichtlich. Bei zusammenfassender Würdigung des gesamten Vortrags des Klägers hat das Gericht nach alledem nicht die für eine Asylanerkennung erforderliche sichere Überzeugung gewinnen können, dass dem Kläger das behauptete Verfolgungsschicksal geglaubt werden kann. Aus den vorstehenden Darlegungen folgt zugleich, dass der Kläger auch keinen Anspruch auf Feststellung der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - hat, da dessen Voraussetzungen, soweit sie die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betreffen, mit denjenigen des Art. 16 a Abs. 1 GG deckungsgleich sind.
Vgl. zum früheren - inhaltsgleichen - § 51 Abs. 1 AuslG: BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, Bayerische Verwaltungsblätter 1992, 377.
Soweit die Klage daneben auch auf eine Furcht vor Bestrafung bei einer Rückkehr des Klägers nach China wegen möglicherweise illegaler Ausreise und wegen der Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland gestützt wird, fehlt es nach der Überzeugung des Gerichts ebenfalls an der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung bei Rückkehr. Die dahingehende Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des erkennenden Gerichts ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers sowie der Beklagten aus früheren Entscheidungen bekannt. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist die Kammer daher auf diese Ausführungen, die auch nach erneuter Überprüfung weiterhin Gültigkeit beanspruchen. Ergänzend verweist das Gericht auf die zutreffenden Ausführungen auf Seite 7 des Bescheides des Bundesamtes, wonach selbst Wissenschaftler und Studenten, die an regierungsfeindlichen Aktionen im Jahre 1989 teilgenommen haben und nach China zurückkehren, nicht mit politischer Verfolgung zu rechnen haben, wenn sie wie der Kläger sich im Ausland nicht politisch betätigt haben
Vgl. Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 29. Oktober 1997 (Gz.: 514-516.80/29876) an VG Düsseldorf und vom 29. Dezember 1997 (Gz.: 514- 516.80/30242) an VG Aachen; vgl. Auswärtiges Amt, Bericht vom 25. Oktober 2004 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand: Oktober 2004), Gz.: 508-516.80/03, Seite 28.
Auch der Hilfsantrag des Klägers bleibt ohne Erfolg; denn für das Vorliegen von Abschiebungshindernissen gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG fehlen hinreichende Anhaltspunkte.
Die Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ermächtigungsgrundlagen sind § 34 AsylVfG iVm § 50 AuslG bzw. §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG, deren Voraussetzungen gegeben sind. Die Ausreisefrist verlängert sich allerdings gemäß § 37 Abs. 2 AsylVfG auf einen Monat nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens. Diese gesetzliche Fristverlängerung wurde durch das erfolgreiche Eilverfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO herbeigeführt, das im Ergebnis eine Anpassung an die vom Gesetz als Regelfall vorausgesetzte nicht qualifizierte Ablehnung des Asylantrages bewirkt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung.