Eilantrag auf Aussetzung der Vollziehung wegen fehlender Anschrift als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller beantragten die Aussetzung der Vollziehung einer Ordnungsverfügung vom 25.08.2005 und die einstweilige Anordnung einer Duldung. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag als unzulässig ab. Begründet wurde dies mit dem fehlenden Nachweis einer ladungsfähigen Anschrift (§ 82 Abs.1 VwGO) und dem fehlenden schriftlichen Vollmachtsnachweis (§ 67 Abs.3 VwGO). Die Antragsteller tragen die Kosten; Streitwert 3.750 EUR.
Ausgang: Eilantrag auf Aussetzung der Vollziehung und einstweilige Duldung als unzulässig verworfen wegen fehlender ladungsfähiger Anschrift (und fehlender Prozessvollmacht).
Abstrakte Rechtssätze
Ein Eilantrag zur Aussetzung der Vollziehung ist unzulässig, wenn die Antragsteller entgegen § 82 Abs.1 Satz1 VwGO keine ladungsfähige Anschrift durch Vorlage einer Meldebescheinigung oder anderweitigen Nachweis belegen.
Die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nach § 67 Abs.3 VwGO ist wesentliches Formerfordernis der Prozessvertretung; fehlt der Nachweis, ist die durch Bevollmächtigte gestellte Antragsvertretung unwirksam und der Eilantrag unzulässig.
Ein unverändert wiederholter Eilantrag gegen eine bereits entschiedene Anordnung ist unzulässig, wenn nicht neue, glaubhaft gemachte Tatsachen vorgetragen werden, die eine erneute Prüfung rechtfertigen.
Bei Zurückweisung eines Antrags trifft die Kostenlast die unterlegene Partei; der Streitwert ist für Gebührenzwecke nach den Vorschriften des GKG festzusetzen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der in Kenntnis des Beschlusses vom 21. März 2006 im Verfahren 11 L 57/06
unverändert gestellte Antrag der Antragsteller,
die Vollziehung der Ordnungsverfügung vom 25. August 2005 und die Ausreiseaufforderung vom 25. August 2005 auszusetzen sowie die einstweilige Duldung der Antragsteller anzuordnen,
ist auch bei entsprechender Umdeutung unzulässig.
Dabei lässt der Einzelrichter dahinstehen, ob der Antrag bereits im Hinblick auf die Rechtskraft des o. a. Beschlusses der Kammer in dem Verfahren 11 L 57/06 in entsprechender Anwendung des § 121 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig ist, weil die Antragsteller - wie die bis auf die Schlusspassagen wörtlich wiederholte Begründung des Antrages vom 17. Januar 2006 verdeutlicht - gegenüber dem der o. a .Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt keine neuen Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht haben.
Der Antrag erweist sich nämlich bereits deshalb als unzulässig, weil die Antragsteller trotz entsprechender Aufforderung und trotz ausreichend verlängerter Fristen ihre ladungsfähige Anschrift bislang entgegen § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht durch Vorlage einer Meldebescheinigung oder auf andere Weise nachgewiesen haben.
Deshalb kann auch dahinstehen, ob der Antrag des volljährigen Antragstellers zu 2. auch deshalb unzulässig ist, weil die als seine Prozeßbevollmächtigten auftretenden Rechtsanwälte keine schriftliche Vollmacht des Antragstellers zu 2. vorgelegt haben, obwohl das Gericht mit gerichtlicher Verfügung vom 20. Juni 2006 hierzu aufgefordert hatte. Wie sich aus § 67 Abs. 3 VwGO ergibt, ist die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht im Verwaltungsprozess wesentliches Formerfordernis der Vertretungsbefugnis, ohne dass Prozesshandlungen nicht wirksam vorgenommen werden können. Ein bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ohne Nachweis einer schriftlichen Prozessvollmacht gestellter Eilantrag ist unzulässig
vgl. allgemein hierzu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. Januar 1985 - 9 C 105.84 -, Neue Juristische Wochenschrift 1985, 2963 zur Verwerfung der Berufung wegen Nichtvorlage einer schriftlichen Prozessvollmacht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 159 VwGO in Verbindung mit § 100 der Zivilprozeßordnung.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes.