Einstweilige Anordnung zu Sozialhilfebeihilfen abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte per einstweiliger Anordnung einmalige Sozialhilfebeihilfen für Bekleidung und Bettausstattung. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab: Für die Bekleidung fehlte das Rechtsschutzbedürfnis, da bereits Teilleistungen bewilligt wurden. Für weitergehende Beihilfen wurde der Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht; die bewilligte Summe erscheine ausreichend.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Gewährung von Sozialhilfebeihilfen abgewiesen wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses und mangelnder Glaubhaftmachung
Abstrakte Rechtssätze
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass ihm ein bestimmter Anspruch zusteht, dieser gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss.
Ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn die begehrte Leistung bereits von der Verwaltung bewilligt wurde und die Bewilligung nicht substantiiert bestritten oder als unzureichend dargetan wird.
Im sozialhilferechtlichen Eilverfahren ist der konkrete Bedarf konkret und nachvollziehbar darzulegen; pauschale Bezeichnungen oder bloße Verweise auf Produktbezeichnungen genügen nicht zur Glaubhaftmachung besonderer Mehrkosten.
Der Anspruch auf besondere Ausstattungsgegenstände (z. B. elektrisch verstellbarer Lattenrost) setzt den Nachweis erheblicher medizinischer Erfordernisse wie dauernder Bettlägerigkeit voraus; die bloße Verfügbarkeit solcher Hilfsmittel in einer vollstationären Einrichtung begründet diesen Nachweis nicht.
Bei Abweisung eines Antrags auf einstweilige Anordnung hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen, soweit das Gericht keine Gebühren erhebt (§§ 154 Abs. 1, 188 VwGO).
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller aus Mitteln der Sozialhilfe eine einmalige Beihilfe zur Anschaffung 1. folgender Bekleidungsstücke: eine Winterjacke, ein Paar Schuhe, drei Garnituren Unterwäsche, eine Regenjacke, zwei lange Hosen, ein Winterpullover, 2. einer Bandscheibenmatratze, eines Bettgestelles, eines elektrisch verstellbaren Lattenrostes ( insgesamt 500 ? )
zu gewähren,
hat keinen Erfolg.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ( § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- ) ist hinsichtlich der begehrten Bekleidungsbeihilfe ( Antrag zu 1. ) bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Denn der Antragsteller bedarf der gerichtlichen Hilfe insoweit nicht mehr. Ausweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners hat dieser dem Antragsteller nach dem am 13. Dezember 2002 stattgefundenen Erörterungstermin eine einmalige zusätzliche Beihilfe zum Kauf der im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Bekleidungstücke in Höhe von insgesamt 146,23 ? im Monat Februar 2003 gewährt. Der Antragsteller hat trotz gerichtlicher Anfrage vom 17. Februar 2003 das Verfahren insoweit nicht für erledigt erklärt. Er hat aber auch nicht glaubhaft gemacht, dass diese Beihilfe nicht ausreicht, um den vorliegend geltend gemachten Bedarf -wenn auch in bescheidenem Umfang- zu decken. Vielmehr hat er mit Schreiben vom 16. März 2003 allein die Höhe der zudem bewilligten Beihilfe für Bett, Matratze und Lattenrost gerügt. Auch hinsichtlich der im Februar 2003 gewährten Beihilfe für Bett, Matratze und Lattenrost in Höhe von zusätzlichen 145 ? fehlt dem Antragsteller das Rechtschutzbedürfnis. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller diesen Betrag ausweislich der Verwaltungsvorgänge ausgezahlt. Gleichwohl hat der Antragsteller nicht einmal insoweit eine verfahrensbeendende Erklärung abgegeben.
Soweit der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 16. März 2003 darauf hinweist, dass er mit dem bewilligten Betrag in Höhe von insgesamt 325 ? ( einschließlich der am 24. September 2002 bewilligten Beihilfe für die Anschaffung eines Bettes und Matratze in Höhe von 180 ? ) Matratze, Bettgestell und Lattenrost nicht anschaffen könne, hat er einen weitergehenden Anspruch nicht glaubhaft gemacht. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung hat hinsichtlich einer weitergehenden Beihilfe keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Sie kann deshalb nur ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein bestimmter Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch), dieser gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muß (Anordnungsgrund). Bezüglich der vorliegend erstrebten, über die bereits bewilligten Hilfen hinausgehenden Beihilfe von weiteren 175 ? hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Nach den glaubhaften Bekundungen des Antragsgegners vom 16. Juli 2003, die der Antragsteller offensichtlich auch nicht in Zweifel zieht, kann bei der Firma Poco in Gelsenkirchen für die insgesamt bewilligte Beihilfe von 325 ? sowohl eine Matratze, die auf das Körpergewicht des Antragstellers ausgerichtet ist, als auch ein Bettgestell nebst Lattenrost erworben werden. Die Übernahme der anfallenden Transportkosten hat der Antragsgegner ebenfalls zugesagt. Durch die Gewährung dieser Beihilfe ist dem Antragsteller nach Auffasssung der Kammer ein menschenwürdiges Wohnen möglich. Sofern der Antragsteller die Meinung vertritt, er benötige aufgrund seines Rückenleidens eine Bandscheibenmatratze, deren Anschaffung besondere Kosten verursache, ist dem entgegenzuhalten, dass der Begriff Bandscheibenmatratze" nicht für ein bestimmtes Produkt verwandt wird. Offensichtlich wird der Begriff von jedem Hersteller für sein Produkt, das er bewirbt, gebraucht, seien es Wasserbetten oder Federkern,-Taschenfederkern oder Latexmatratzen.
vgl Internet, Google: Stichwort: Bandscheibenmatratze.
Hier werden Bandscheibenmatratzen selbst zu einem Preis ab 49,90 ? angeboten.
Der Antragsteller hat auch den Bedarf an einem elektrisch verstellbaren Lattenrost nicht glaubhaft gemacht. Sofern er darauf hinweist, dass er einen solchen auch während seines Aufenthaltes in einem Pflegeheim zur Verfügung stehen hatte, ist dem entgegenzuhalten, dass er dort zur vollstationären Pflege untergebracht war und ein motorbetriebener Lattenrost in erster Linie einer Entlastung des dort tätigen Personals dient, das eine Veränderung der Liegeposition des Patienten zeitsparend und ohne Kraftaufwand durchführen kann. Der Antragsteller hat das Heim verlassen und lebt inzwischen in einer eigenen Wohnung. Er hat nicht glaubhaft gemacht, dass er aufgrund einer etwaigen dauernden Bettlägerigkeit mehrfach am Tag die Liegeposition verändern müsse und dies ihm aufgrund seiner gesundheitlichen Konstitution nur mit Hilfe des begehrten motorbetriebenen Lattenrostes möglich sei.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 VwGO.