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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·11 L 261/02·19.02.2002

Einstweilige Anordnung: Sozialhilfe-Antrag wegen fehlender Wohnsitzglaubhaftmachung abgewiesen

SozialrechtSozialhilferechtEinstweiliger RechtsschutzAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte per einstweiliger Anordnung laufende Hilfe zum Lebensunterhalt sowie Miet- und Nebenkosten. Streitpunkt war, ob er einen Anspruch nach §11 BSHG glaubhaft machte und ob der Antragsgegner örtlich zuständig ist. Das Gericht lehnte den Antrag ab, weil der tatsächliche Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich nicht glaubhaft gemacht wurde; zahlreiche Außendienstfeststellungen sprachen gegen eine Wohnsitznahme. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Gewährung laufender Sozialhilfe als unbegründet abgewiesen; tatsächlicher Aufenthalt nicht glaubhaft gemacht

Abstrakte Rechtssätze

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Die einstweilige Anordnung nach §123 Abs.1 Satz 2 VwGO setzt voraus, dass der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein bestimmter Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch), dieser gefährdet ist und ein Anordnungsgrund vorliegt; §123 Abs.3 VwGO i.V.m. §920 Abs.2 ZPO.

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Für die örtliche Zuständigkeit zur Gewährung von Sozialhilfe nach §97 Abs.1 Satz 1 BSHG ist maßgeblich, in welchem Bereich sich der Hilfeempfänger tatsächlich aufhält; entscheidend ist die körperliche Anwesenheit.

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Im Verfahren nach §123 VwGO trägt der Antragsteller die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast für die Voraussetzungen des begehrten Anspruchs; die Nichtglaubhaftmachung führt zur Abweisung des Antrags.

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Indizien wie fehlende Lebensmittel, nicht benutzte Haushaltsgeräte, eingetrocknete Toilette, wiederholtes Nichtantreffen bei Hausbesuchen und widersprüchliche Angaben können die Glaubhaftmachung eines tatsächlichen Aufenthalts entkräften und damit den Anordnungsanspruch vereiteln.

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Bei Abweisung eines Antrags auf einstweilige Anordnung können die Kosten dem Antragsteller auferlegt werden; die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§154 Abs.1, 188 VwGO.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO§ 11 Abs. 1 BSHG§ 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG§ 123 Abs. 1 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der Antrag des Antragstellers,

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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 80 vH des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes sowie die laufenden Miet- und Nebenkosten für die Wohnung V.---- ---straße 16 in H. für den Zeitraum ab Eingang des Antrags bei Gericht bis zum Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung zu gewähren,

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hat keinen Erfolg.

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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, er ist jedoch unbegründet.

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Die einstweilige Anordnung gem. § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- kann zur Regelung eines vorläufigen Zustandes ergehen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein bestimmter Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und dieser gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund), § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO.

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Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch gem. § 11 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes -BSHG- auf Hilfe zum Lebensunterhalt nicht glaubhaft gemacht.

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Er hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner für die erstrebten Hilfe- leistungen örtlich zuständig ist.

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Gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist für die Sozialhilfe örtlich zuständig der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich der Hilfeempfänger tatsächlich aufhält.

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Zur Bestimmung des tatsächlichen Aufenthaltes kommt es allein auf die körperliche Anwesenheit an. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners seinen tatsächlichen Aufenthalt hat.

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Nach den vom Antragsgegner ermittelten Indizien konnte dieser davon ausgehen, dass der Antragsteller in der Wohnung V.-------straße 16 in H. nicht wohnt. Diese Vermutung besteht ausweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners bereits seit dem Jahre 2000. Bereits bei dem Besuch des Außendienstes anlässlich der vom Antragsteller begehrten Renovierungsbeihilfe stellte dieser unter dem 13. Oktober 2000 fest, dass keine Lebensmittel in der Wohnung aufzufinden gewesen seien. Es sei davon auszugehen, dass sich der Antragsteller wenig in der Wohnung aufhalte. Diese Annahme werde auch dadurch bestärkt, weil der Außendienstauftrag schon von Juni 2000 stamme, der Antragsteller aber erst im Oktober 2000 in seiner Wohnung angetroffen werden konnte. Soweit der Antragsteller im Rahmen dieser Außendienstüberprüfung das Vorfinden von Damenbekleidung und Kinderspielzeug in seinem Schrank mit dem Hinweis zu erklären versuchte, diese Gegenstände gehörten seiner Vormieterin, ist dem entgegenzuhalten, dass diese Behauptung ganz offensichtlich nicht der Wahrheit entspricht. Denn der Antragsteller bewohnte laut Mietvertrag schon zu dem damaligen Zeitpunkt die Wohnung seit über drei Jahren, so dass es der Lebenserfahrung widerspricht, dass sich dann noch Bekleidungsstücke der Vormieterin dort befunden haben sollen.

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Anläßlich eines Antrags auf Gewährung von Einrichtungsgegenständen vom 30. Oktober 2001 konnte der Antragsteller an drei Vormittagen vom Außendienst in seiner Wohnung nicht angetroffen werden. Einen schriftlich für den 19. November 2001 angekündigten Termin hielt er nicht ein. Eine persönliche Vorsprache beim Sozialamt des Antragsgegners führte er erst am 26. November 2001 durch. Bei dem dann am 17. Dezember 2001 erfolgten Hausbesuch, der nur nach Terminabsprache möglich war, fand der Außendienst „verdrecktes und verkrustetes Geschirr" in der Wohnung des Antragstellers vor. Im Korridor stand „ein nicht angeschlossener, verdreckter Kühlschrank", obwohl der Antragsteller noch im Oktober 2001 eine Beihilfe zum Kauf eines neuen Kühlschrankes in Höhe von 270 DM vom Antragsgegner erhalten hatte. Lebensmittel konnten ebenfalls nicht vorgefunden werden. Dieser Umstand lässt nur den Schluss zu, dass der Antragsteller auch im Dezember 2001 nicht in der Wohnung V.------- straße lebte. Denn im Dezember 2001 stand ihm neben dem um 50 vH geminderten Regelsatz die Weihnachtsbeihilfe zur Verfügung. Diese Beträge versetzten ihn in die Lage, Lebensmittel einzukaufen.

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Bei den dann in der Folgezeit regelmäßig vom Außendienst des Antragsgegners durchgeführten Aufenthaltsüberprüfungen konnte der Antragsteller zu unterschiedlichen Tageszeiten über einen Zeitraum von einem Monat nicht angetroffen werden. Selbst werktags um 7.10 Uhr, sonntags um 16 Uhr oder montags um 20.45 Uhr war er in seiner Wohnung nicht zu erreichen. Am 19. Dezember 2001 bestätigte ein Mitbewohner des Hauses die Angaben einer Nachbarin vom 17. Dezember 2001, dass der Antragsteller nur selten in seiner Wohnung ist.

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Bei dem am 1. Februar 2002 durchgeführten Hausbesuch, der aber auch nur stattfinden konnte, weil er sich sofort an die persönliche Vorsprache des Antragstellers beim Sozialamt des Antragsgegners anschloß, stellte der Außendienst ausweislich seines Berichts eine eingetrocknete Toilette fest. Dieser Umstand ist ein gewichtiger Anhaltspunkt, dass der Antragsteller diese über einen langen Zeitraum nicht benutzt hat. Bei regelmäßiger Nutzung der Wohnung ist aber eine Toilettenbenutzung unumgänglich. Darüber hinaus konnten weder Lebensmittel noch Hygieneartikel aufgefunden werden.

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Der Antragsteller ist nicht nur für den Antragsgegner unerreichbar. Auch seine Vermieterin, die sich mit Schreiben vom 17. November 2001 hilfesuchend an den Antragsgegner gewandt hat, konnte den Antragsteller nach ihren Ausführungen weder schriftlich noch telefonisch erreichen. Obwohl dem Antragsteller ausweislich eines Aktenvermerks noch am 1. Februar 2002 vom Antragsgegner mitgeteilt worden ist, dass er keine Sozialhilfe mehr erhalten werde, und ihm auch der „Rechtsweg" erläutert worden ist, hat er den vorliegenden Antrag auch erst nahezu zwei Wochen später bei Gericht gestellt.

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Da der tatsächliche Aufenthalt des Antragstellers im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners Tatbestandsvoraussetzung für Ansprüche auf Sozialhilfe gegen diesen ist, muss der Hilfesuchende beweisen bzw. im Verfahren nach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO glaubhaft machen, dass er zum maßgeblichen Zeitraum seinen Lebensmittelpunkt tatsächlich in H. hat. Die Nichtaufklärbarkeit bzw. die Nichtglaubhaftmachung der tatsächlichen Voraussetzungen dieses Tatbestandsmerkmals geht zu seinen Lasten.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 VwGO.