Eilantrag auf Sozialhilfe und Mietübernahme mangels Zuständigkeit abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung zur Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt und zur Übernahme von Mietkosten. Das VG Gelsenkirchen lehnte den Antrag ab, da der Antragsteller keinen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch darlegte. Entscheidend war, dass er seinen tatsächlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners nicht glaubhaft machte. Ohne örtliche Zuständigkeit bestehen keine Ansprüche aus dem BSHG.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Gewährung von Sozialhilfe und Mietübernahme abgewiesen, weil der Antragsteller seinen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners nicht glaubhaft machte
Abstrakte Rechtssätze
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO setzt voraus, dass der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch zusteht und dieser gefährdet ist (Anordnungsanspruch) sowie dass ein entsprechender Anordnungsgrund vorliegt.
Für Ansprüche auf Sozialhilfe nach dem BSHG ist örtlich zuständig der Träger, in dessen Bereich sich der Hilfeempfänger tatsächlich aufhält; maßgeblich ist die konkrete körperliche Anwesenheit.
Im Eilverfahren trägt der Hilfesuchende die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast für die tatsächlichen Voraussetzungen der örtlichen Zuständigkeit; die Unaufklärbarkeit oder Nichtglaubhaftmachung geht zu seinen Lasten.
Auch für den Anspruch auf Übernahme von Mietschulden nach § 15a Abs. 1 BSHG ist die örtliche Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers tatbestandlich erforderlich; fehlt der Nachweis, besteht kein Anspruch.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller ab dem 12. November 2004 bis zum Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG in Höhe von 80 % des maßgeblichen Regelsatzes zu gewähren sowie die Miet- einschließlich Nebenkosten von 309,- Euro ab dem 1. November 2004 zu übernehmen,
hat keinen Erfolg.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, er ist jedoch unbegründet.
Die einstweilige Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichts- ordnung (VwGO) kann zur Regelung eines vorläufigen Zustandes ergehen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein bestimmter Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und dieser gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund), § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO).
Daran fehlt es hier.
Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch gemäß § 11 Abs. 1 des Bundes-sozialhilfegesetzes (BSHG) auf Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt glaubhaft gemacht.
Denn er hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner im hier maßgeblichen Zeitraum für die erstrebten Hilfeleistungen örtlich zuständig ist.
Für die Hilfeleistungen örtlich zuständig ist nach § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich der Hilfeempfänger tatsächlich aufhält. Zur Bestimmung des tatsächlichen Aufenthaltes kommt es allein auf die körperliche Anwesenheit an. Da der tatsächliche Aufenthalt des Antragstellers im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners Tatbestandsvoraussetzung für Ansprüche auf Sozialhilfe gegen diesen ist, muss der Hilfesuchende im Verfahren nach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO glaubhaft machen, dass er im maßgeblichen Zeitraum seinen Lebensmittelpunkt tatsächlich in Gelsenkirchen hat. Die Nichtaufklärbarkeit bzw. die Nichtglaubhaftmachung der tatsächlichen Voraussetzungen dieses Tatbestandsmerkmals geht dabei zu seinen Lasten.
Gemessen daran hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass er seinen Aufenthalt zur Zeit in der Wohnung U.----straße 10 in H. hat.
Vielmehr sprechen gewichtige Indizien dafür, dass der Antragsteller sich unter der vorgenannten Adresse tatsächlich nicht aufhält. Der Außendienst des Beklagten stellte bei einem gemeinsam mit dem Antragsteller durchgeführten Wohnungsbesuch laut Bericht vom 30. September 2004 folgendes fest: Es bestand keine Namensführung am Klingelregister. Herr H1. führte mich in der Wohnung herum. Die Stromzufuhr war gesperrt. Im Bad waren keine Hygieneartikel ersichtlich. In der Küche waren keine Lebensmittel und Geschirr vorhanden. Es war keine Bekleidung vorhanden."
Bei einem am 25. November 2004 versuchten Hausbesuch machte der Außendienst folgende Feststellungen: Der Briefkasten ist inzwischen mit einer Namensführung versehen, am Klingelregister ist weiterhin keine Schelle mit dem Namen des HE beschriftet. Herr G. konnte nicht angetroffen werden."
Die vom Antragsteller zu dem am 30. September 2004 vorgefundenen Zustand der Wohnung in seinem Widerspruchsschreiben vom 13. Oktober 2004 sowie in der Antragsbegründung vom 12. November 2004 abgegebenen Erklärungen begründen keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit seiner Behauptung, tatsächlich unter der Adresse U.----straße 10, H. zu wohnen. Hiergegen spricht insbesondere, dass der Antragsteller nach eigenen Angaben in dieser Wohnung seit dem 9. Februar 2004 über keine Strom- und Heizungsversorgung mehr verfügte und sich auch nach Übernahme der Zahlungsrückstände durch den Antragsgegner im August 2004 nicht um die Beseitigung der Stromsperre gekümmert hat, ohne hierfür nachvollziehbare Gründe anzugeben. Der geltend gemachte Krankenhausaufenthalt in der Zeit vom 19. Oktober bis zum 8. November 2004 liegt erkennbar zeitlich nach dem Hausbesuch am 30. September 2004 und vermag deshalb den zu diesem Zeitpunkt vorgefundenen Zustand der Wohnung nicht zu erklären.
Gegen einen dauerhaften Aufenthalt des Antragstellers in der Wohnung spricht auch, dass sich dort nicht nur, wie er in seinem Widerspruch einräumt, keine leicht verderblichen, sondern nach den Feststellungen des Außendienstes gar keine Lebensmittel und keine Hygieneartikel von ihm befanden. Seine diesbezügliche Einlassung, er habe keinen Strom gehabt, erklärt allerdings nicht, warum er nach Bezahlung der Rückstände und der Nachzahlung eines weiteren Betrages von 182,90 Euro an ihn nicht unverzüglich alles daran gesetzt hat, den unbewohnbaren Zustand umgehend zu beseitigen.
Nicht plausibel zu machen vermochte der Antragsteller weiterhin, warum der Mitarbeiter des Außendienstes am 30. September 2004 in seiner Wohnung kein Geschirr, kein Besteck und keine Bekleidung vorgefunden hat. Sein pauschaler Vortrag im Widerspruch, dies alles sei vorhanden, entkräftet die vorgenannte Feststellung nicht, zumal der Antragsteller selbst eingeräumt hat, Mahlzeiten bei einem nicht namentlich bezeichneten Freund einzunehmen.
Weitere Zweifel daran, dass der Antragsteller die Wohnung tatsächlich bewohnt, wirft zudem der Umstand auf, dass der Antragsteller nach wie vor eine Namensführung auf dem Klingelregister vermeidet. Ob die Einlassung, er wolle damit vermeiden, dass andere - wiederum nicht näher namentlich benannte - Personen seinen Wohnort" herausbekommen, überwiegend wahrscheinlich ist, begegnet angesichts des vom Antragsteller dargestellten Lebenslaufes Zweifeln, zumal die Annahme näher liegen dürfte, er wolle sich auf diese Weise dem unmittelbaren Zugriff staatlicher Stellen entziehen. Dies legt es nahe, dass er die Wohnung lediglich zum Leeren des Briefkastens aufsucht, jedoch unter einer anderen Adresse lebt.
Nach alledem hat der Antragsteller demnach nicht glaubhaft gemacht, dass er in der vorgenannten Wohnung seinen Lebensmittelpunkt hat. Dass er an einem anderen Ort im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners wohnt, hat er ebenfalls nicht vorgetragen. Diese Unklarheit geht zu seinen Lasten.
Aus den vorstehenden Gründen besteht auch kein Anspruch des Antragstellers aus § 15 a Abs. 1 BSHG auf Übernahme seiner Mietschulden durch den Antragsgegner, weil er dessen örtliche Zuständigkeit nicht glaubhaft gemacht hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 VwGO.