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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·11 L 2416/03·15.04.2004

Einstweilige Anordnung auf Krankenhilfe abgelehnt wegen ungeklärter Vermögensverhältnisse

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSozialhilferechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig Krankenhilfe nach dem BSHG. Das VG lehnte den Antrag ab, soweit Leistungen über den Entscheidungsmonat hinaus begehrt wurden, weil hierfür kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht sei. Für den verbleibenden Zeitraum fehle es am Anordnungsanspruch, da die Antragstellerin mangels plausibler Aufklärung ihrer Vermögenslage ihre Bedürftigkeit nicht überwiegend wahrscheinlich gemacht habe. Ein Anspruch aus § 29 BSHG scheide mangels Darlegung einer Ermessensreduzierung auf Null ebenfalls aus.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Gewährung von Krankenhilfe abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO setzt die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund voraus; eine Vorwegnahme der Hauptsache ist nur bei sonst unzumutbaren Folgen zulässig.

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Wer Sozialhilfeleistungen im Eilverfahren begehrt, hat als Anspruchsteller das Fehlen ausreichender Eigenmittel (Einkommen und Vermögen) als negatives Tatbestandsmerkmal glaubhaft zu machen; verbleibende Unaufklärbarkeit geht zu seinen Lasten.

3

Sozialhilfe ist keine rentengleiche Dauerleistung; für in die Zukunft nicht eingegrenzte Zeiträume über den Entscheidungsmonat hinaus bedarf es regelmäßig besonderer Darlegung eines fortbestehenden Anordnungsgrundes.

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Bestehen erhebliche, nicht ausgeräumte Zweifel an den Vermögensverhältnissen, kann die überwiegende Wahrscheinlichkeit der Bedürftigkeit und damit der Anordnungsanspruch verneint werden.

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Ein Anspruch auf weitergehende Hilfe nach § 29 BSHG setzt im Eilverfahren jedenfalls die Glaubhaftmachung voraus, dass das Ermessen der Behörde im konkreten Fall auf eine bestimmte Entscheidung reduziert ist.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 28 Abs. 1 BSHG§ 27 Abs. 1 Nr. 2 BSHG§ 117 Abs. 1 Nr. 3 BSHG in Verbindung mit § 45 d Abs. 1 und 2 Einkommensteuergesetz§ 29 BSHG§ 28 BSHG

Tenor

Az.: 11 L 2416/03

Beschluss

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Sozialhilferechts ( hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung)

hat die 11. Kammer des

VERWALTUNGSGERICHTS GELSENKIRCHEN

am 22. April 2004

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Charlier, die Richterin am Verwaltungsgericht Eickhoff und den Richter am Verwaltungsgericht Weitkamp

beschlossen:

Rubrum

1

Az.: 11 L 2416/03

2

Beschluss

3

In dem Verwaltungsstreitverfahren

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wegen Sozialhilferechts ( hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung)

10

hat die 11. Kammer des

11

VERWALTUNGSGERICHTS GELSENKIRCHEN

12

am 22. April 2004

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durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Charlier, die Richterin am Verwaltungsgericht Eickhoff und den Richter am Verwaltungsgericht Weitkamp

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beschlossen:

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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

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Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e:

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Der sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin,

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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig, vorbehaltlich einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz in Form der Krankenhilfe ab Antragstellung bei Gericht zu gewähren,

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hat keinen Erfolg.

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Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei dient die einstweilige Anordnung lediglich der Sicherung von Rechten, nicht aber ihrer Befriedigung. Eine einstweilige Anordnung kann nur ergehen, wenn die Antragstellerin glaubhaft macht, dass ihr ein bestimmter Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch), dieser gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). Hierbei ist ein Abweichen von dem Grundsatz, dass die einstweilige Anordnung das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens nicht vorwegnehmen darf, nur für den Fall anzuerkennen, dass ein wirksamer Rechtsschutz in der Hauptsache nicht zu erreichen ist und dies für die Antragstellerin zu schlechthin unzumutbaren Folgen führen würde.

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Soweit die Antragstellerin mit dem zeitlich für die Zukunft nicht eingegrenzten Antrag im vorliegenden Verfahren die Bewilligung von Sozialhilfeleistungen über das Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung hinaus erstrebt, ist kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Denn es sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gegeben, dass es gegenwärtig einer Verpflichtung des Antragsgegners durch eine einstweilige Anordnung für einen Zeitraum in der Zukunft über das Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung hinaus bedarf. Sozialhilfeleistungen sind keine rentengleichen Dauerleistungen. Sie dienen lediglich der Behebung einer gegenwärtigen Notlage und werden daher von der Sozialhilfebehörde jeweils nur für einen bestimmten Zeitraum - in der Regel für einen Monat - bewilligt, weil sich die Anspruchsvoraussetzungen z.B. hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Hilfesuchenden ändern können.

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Hinsichtlich des danach verbleibenden Zeitraums vom 22. September 2003 bis zum 30. April 2004 hat die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

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Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes -BSHG- wird Hilfe in besonderen Lebenslagen gewährt, zu der die im vorliegenden Verfahren erstrebte Hilfe bei Krankheit ( § 27 Abs. 1 Nr. 2 BSHG) gehört, wenn dem Hilfe Suchenden die Aufbringung der Mittel aus seinem Einkommen und Vermögen nach den Bestimmungen des Abschnitts 4 nicht zuzumuten ist. Da das Nichtvorhandensein eigener Mittel (negatives) Tatbestandsmerkmal für den Anspruch auf Sozialhilfe ist, muss der Hilfe Suchende im Klageverfahren beweisen und im Eilverfahren glaubhaft machen, dass er seinen Bedarf nicht durch eigenes Einkommen und Vermögen sicherstellen kann. Die Nichtaufklärbarkeit dieses anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmals geht zu Lasten desjenigen, der das Bestehen des Anspruchs behauptet. Dies ist vorliegend die Antragstellerin.

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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. März 1974 -5 C 27.73-, Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS) 22, 301; OVG NRW, Beschluss vom 26. August 1996 -8 B 1959/96- .

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Die Vermögensverhältnisse der Antragstellerin sind derart zweifelhaft, dass mit der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung notwendigen überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie die Krankenkosten nicht durch eigenes Vermögen sicherstellen kann.

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Die Unklarheiten hinsichtlich ihrer Vermögensverhältnisse ergeben sich aus dem vom Antragsgegner im August 2002 gemäß § 117 Abs. 1 Nr. 3 BSHG in Verbindung mit § 45 d Abs. 1 und 2 Einkommensteuergesetz durchgeführten Datenabgleich, wonach der Antragstellerin im Jahre 2001 allein über 3000 DM an Kapitalerträgen zuflossen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist. Soweit die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren behauptet, die diesen Zinseinkünften zugrunde liegenden Sparvermögen zum einen verbraucht zu haben, zum anderen, dass nicht sie, sondern ihre beiden Töchter Gläubiger des Kontokorrentguthabens bei der Volksbank H. seien, sind diese Behauptungen nicht glaubhaft. Bezüglich des Sparbriefs mit der Nummer (Sparkassenbriefkonto-Nr. ), den die Antragstellerin - wie sie selbst einräumt- im Jahre 1996 zu einem Preis von 14.965,35 DM erworben hat, verwundert schon, dass die Antragstellerin, obwohl sie seit Mai 1989 Sozialhilfeleistungen vom Antragsgegner bezieht, überhaupt in der Lage war, eine solche beträchtliche Summe, die der Gewährung von Sozialhilfeleistungen entgegensteht, aufzubringen. Schon dieser Umstand deutet darauf hin, dass die Antragstellerin über Geldquellen verfügt, die sie bis heute nicht offenbart hat. Der Verbleib dieses Geldes, das ihr unstreitig im Jahre 2001 in Höhe von 19.100 DM ausgezahlt worden ist, ist nicht glaubhaft gemacht worden. Der Vortrag hierzu ist nämlich widersprüchlich. Während die Antragstellerin anlässlich einer persönlichen Vorsprache beim Antragsgegner am 14. November 2002 noch behauptete, dass sie dieses Geld unter ihren Kindern verteilt habe, hat demgegenüber ihre Tochter N. B. anlässlich ihrer Vorsprache beim Antragsgegner am 21. Februar 2003 behauptet, dass das Geld von der Antragstellerin selbst verbraucht worden sei. Sie habe sich Möbel angeschafft und Urlaub gemacht. Demgegenüber erklärte Frau B. dann aber unter dem 30. März 2003 schriftlich, dass ihr das Geld zustehe. Denn sie habe ihrer Mutter während der fünf- jährigen Laufzeit des Sparbriefes Darlehen für Anschaffungen und Urlaub gegeben. Bei der von ihr vorgelegten Aufstellung der einzelnen Darlehen an die Antragstellerin übersieht Frau B. aber, dass sie der Antragstellerin auch noch zu einem Zeitpunkt darlehensweise Geld zur Verfügung gestellt haben will, als der Sparvertrag schon längst an die Antragstellerin ausgezahlt worden ist. Der Behauptung der Darlehensgewährung widerspricht im übrigen z.B. der Umstand, dass der Kaufpreis für die in der Aufstellung enthaltene Matratze in Höhe von 450 Euro am 11. Juni 2002 vom Girokonto der Stadtsparkasse H1. der Antragstellerin abgebucht worden ist und angesichts des Kontostandes von „Haben 2.004,555 Euro" eine Darlehensgewährung nicht erforderlich war.

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Darüber hinaus ist die Antragstellerin, die ausweislich des Datenabgleichs im Jahre 2001 Kapitalerträge der Volksbank H. in Höhe von 575,- DM erhalten hat, Kontoinhaberin des Kontos 118.272.200 bei der Volksbank H. , das im Jahre 2001 errichtet worden sein soll. Dessen Kapitalerträge im Jahre 2001 erreichen bei weitem nicht den vorgenannten Betrag, so dass die Antragstellerin über weitere Konten bei dieser Bank verfügt hat. Von dem vorgenannten Konto ist im Juli 2002 noch ein Betrag in Höhe von 15.000 Euro an die Union Investment Privatfond gezahlt worden -wiederum auf den Namen der Antragstellerin-, dessen Verbleib ebenfalls unbekannt ist. Sofern die Antragstellerin dazu vorträgt, sie sei zwar Kontoinhaberin, das Geld gehöre ihr aber nicht, ist auch dieser Vortrag unglaubhaft. Zunächst behauptete nämlich ihre Tochter N1. noch am 21. Februar 2003, das Geld auf dem Konto stehe ihr und ihrem Ehemann zu. Das Konto sei auf den Namen der Antragstellerin angelegt worden, damit sie -die Tochter- nicht in Versuchung komme, Geld abzuheben. Nach Vorlage sämtlicher Kontoauszüge des Kontos trug diese dann aber vor, das Geld auf dem Konto gehöre auch ihrer Schwester.

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Die Angaben zur Art der Speisung des Kontos sind nicht glaubhaft. So versieht die Tochter N1. der Antragstellerin Abhebungen von ihrem eigenen Konto mit dem handschriftlichen Hinweis „Geld für meine Mutter", das diese dann auf das Konto in H. eingezahlt haben soll. Hierbei wird aber übersehen, dass diese Abhebungen vom Konto der Tochter teils aus den Jahren 1998-2000 stammen, dieses Konto aber erst im Jahre 2001 eröffnet worden sein soll. Das würde bedeuten, dass die Kinder der Antragstellerin einen Zinsverlust hingenommen hätten, da das Geld inzwischen nicht anderweitig angelegt worden ist. Diese Vorgehensweise widerspricht aber der Behauptung zum Motiv der Führung eines gemeinsamen Kontos der Töchter der Antragstellerin, dass sie gemeinsam das Konto gespeist hätten, um bessere Zinskonditionen zu erlangen. Dieser Vortrag erscheint bei einem Girokonto, wie es von der Antragstellerin im Jahre 2001 eröffnet worden sein soll, grotesk.

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Die am Wohnort der Antragstellerin durchgeführten Abhebungen von diesem Volksbankkonto sprechen dafür, dass sich die Antragstellerin aus diesem Konto bedienen konnte. Soweit die Tochter N1. diese Abhebungen mit dem handschriftlichen Hinweis „für mich" dahingehend plausibel machen möchte, dass ihr das Geld von der Antragstellerin ausgehändigt worden sei, ist diese Behauptung durch nichts belegt. Offensichtlich hatte die Antragstellerin zum Beispiel im Monat März 2002 einen größeren Geldbedarf. Nämlich entgegen ihren sonstigen Gepflogenheiten, im Laufe des Monats 1000 Euro von ihrem Konto bei der Sparkasse H2. abzuheben, hob sie am 20. März 2002 dort 1.800 Euro ab, zwei Tage später dann auch noch einen Betrag in Höhe von 1.000 Euro von dem Volksbankkonto.

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Auch der Umstand, dass die Antragstellerin ein im Jahre 1997 für über 23.000 DM erworbenes Auto fährt, spricht dafür, dass sie sich in guten finanziellen Verhältnissen bewegt. Ihrer Behauptung, ihr Sohn habe ihr das Fahrzeug unentgeltlich zur Verfügung gestellt, steht der Umstand entgegen, dass ausweislich der bruchstückhaft vorgelegten Kontoauszüge ihres Kontos bei der Stadtsparkasse H2. die Kraftfahrzeugsteuer und Versicherung für den Wagen, der auch noch als Kennzeichen ihre Initialen aufweist - - abgebucht wurde.

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Angesichts schon dieser ungeklärten Vermögensverhältnisse kommt es nicht darauf an, ob das auf den Namen der Antragstellerin laufende Sparbuch bei der Sparkasse H2. mit der Nummer mit Geldern ihrer Schwester für die Grabpflege der gemeinsamen Eltern angelegt worden ist.

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Ein Anordnungsanspruch der Antragstellerin ergibt sich ungeachtet der vorstehenden Ausführungen auch nicht aus § 29 BSHG. Nach dieser Vorschrift kann in begründeten Fällen Hilfe über den § 28 hinaus auch insoweit gewährt werden, als den dort genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen oder Vermögen zuzumuten ist. Die Frage, ob vorliegend überhaupt ein begründeter Fall gegeben ist, kann dahinstehen. Denn die Antragstellerin hat nichts dafür vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass das nach dieser Vorschrift dem Antragsgegner eingeräumte Ermessen dahin gebunden ist, nur in einer ihrem Begehren stattgebenden Weise betätigt werden könnte.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 VwGO.