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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·11 L 23/05·14.06.2005

Wiederherstellung aufschiebender Wirkung bei Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis

Öffentliches RechtAusländerrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die ablehnende Entscheidung zur Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis und die Abschiebungsandrohung. Das VG Gelsenkirchen hält den Antrag für unzulässig begründet und weist ihn ab. Entscheidend war, dass die gesetzlich vorausgesetzte zweijährige ununterbrochene eheliche Lebensgemeinschaft nicht nachgewiesen wurde und die glaubhaften früheren Erklärungen der Beteiligten der Antragstellerin widersprechen. Die Abschiebungsandrohung bleibt vollziehbar.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und Abschiebungsandrohung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zu versagen, wenn das Interesse des Antragstellers an vorläufigem Vollzugsaufschub nicht ausnahmsweise Vorrang vor dem öffentlichen Vollzugsinteresse hat.

2

Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG setzt voraus, dass die Ehepartner mindestens zwei Jahre ununterbrochen in ehelicher Lebensgemeinschaft gelebt haben.

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Unwidersprochene, schriftliche Angaben eines Ehegatten und frühere eigene Erklärungen, die eine Trennung dokumentieren, können die Glaubhaftigkeit einer später vorgetragenen fortdauernden ehelichen Lebensgemeinschaft entkräften.

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Erklärungen Dritter, die die entscheidungserhebliche Frage nicht konkret und substantiiert betreffen, haben für die Beweiswürdigung keinen durchgreifenden Beweiswert.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 72 Abs. 1 AuslG§ 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG§ 8 AG VwGO§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG

Tenor

1. Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.

2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin,

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die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 14. Okto-ber 2004 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 4. Oktober 2004 wiederherzustellen,

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ist zulässig, aber nicht begründet.

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Die Kammer versteht das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin („der Antragsgegnerin zu untersagen, die Antragstellerin nach Serbien bzw. Montenegro abzuschieben") dahin, dass die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 14. Oktober 2004

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- gegen die kraft Gesetzes sofort vollziehbare Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 72 Abs. 1 AuslG bzw. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) und

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- gegen die kraft Gesetzes ebenfalls sofort vollziehbare Abschiebungsandrohung (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 8 AG VwGO) begehrt.

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Der sich demgemäss nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) richtende Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

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Mit ihrer kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Verfügung hat die Antragsgegnerin u.a. den Antrag der Antragstellerin auf Verlängerung der bis 25. Juni 2004 befristeten Aufenthaltserlaubnis abgelehnt, die erstmals am 17. Oktober 2001 wegen der damals bestehenden ehelichen Lebensgemeinschaft mit ihrem deutschen Ehemann erteilt worden war, und die Abschiebung angedroht, nachdem der deutsche Ehemann am 30. Oktober 2002 erklärt hatte, die Eheleute lebten seit dem 29. Oktober 2002 getrennt, nachdem beide Eheleute dann am 5. Dezember 2002 erklärt haben, seit diesem Tage wieder in ehelicher Gemeinschaft zu leben, und nachdem die Eheleute seit dem 1. März 2004 unstreitig getrennt leben.

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Es besteht keine rechtliche Veranlassung, die Vollziehbarkeit dieser angefochtenen ausländerrechtlichen Maßnahmen auszusetzen. Dem Interesse der Antragstellerin an einem vorläufigen Aufschub der Vollziehbarkeit dieser Maßnahmen kommt nicht ausnahmsweise Vorrang gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse zu, das durch die gesetzlich für den Regelfall vorgeschriebene sofortige Vollziehbarkeit dieser ausländerrechtlichen Maßnahmen zum Ausdruck kommt.

11

Mit der Antragsgegnerin geht die Kammer davon aus, dass die Antragstellerin keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) hat; denn sie hat mit ihrem deutschen Ehemann nicht zwei Jahre lang ununterbrochen in ehelicher Lebensgemeinschaft gelebt; § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (zuvor § 23, § 17, § 19 Abs. 1 AuslG 1990).

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Zur Begründung nimmt die Kammer Bezug auf die ausführlichen Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid (S. 4 - 6), denen sie sich nach Überprüfung anschließt.

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Die Antragstellerin kann dem nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Angabe des Trennungszeitraumes sei falsch; tatsächlich habe - trotz eines Streits am 29. Oktober 2005 - durchgehend eine eheliche Lebensgemeinschaft bestanden. Diese Behauptung der Antragstellerin ist unglaubhaft. Sie widerspricht den ausführlichen Angaben des Ehemannes gegenüber der Ausländerbehörde am 1. Juli 2004, die die Antragsgegnerin in dem angefochtenen Bescheid ausführlich wiedergegeben und denen die Antragstellerin nicht substantiiert widersprochen hat. Sie widerspricht darüber hinaus den eigenen Angaben der Antragstellerin in der von ihr und ihrem Ehemann unterschriebenen Erklärung vom 5. Dezember 2002, wonach sie „seit dem 5. Dezember 2002 wieder in ehelicher Gemeinschaft" leben; nach diesen eigenen Angaben der Antragstellerin haben sie und ihr Ehemann also vor dem 5. Dezember 2002 eine Zeitlang nicht zusammen gelebt.

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Den mit dem Eilantrag eingereichten gleichlautenden Erklärungen dritter Personen, alle datiert auf den 28. November 2004, misst die Kammer keinen Beweiswert zu. Denn die Aussagen betreffen nicht die entscheidungserhebliche Frage, ob der Zeitraum zweijährigen Zusammenlebens durch eine Trennung vom 29. Oktober 2002 bis (wenigstens) zum 5. Dezember 2002 unterbrochen worden ist mit der Folge, dass kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis besteht.

15

Bei dieser Sachlage begegnet auch die Abschiebungsandrohung keinen rechtlichen Bedenken.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO sowie auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 GKG n.F.