Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·11 L 1803/04·21.10.2004

Einstweilige Anordnung zu ergänzender Sozialhilfe abgelehnt; PKH versagt

SozialrechtSozialhilferechtEinstweiliger Rechtsschutz im SozialrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte eine einstweilige Anordnung zur Gewährung ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt für Oktober 2004 und Prozesskostenhilfe; einen Teilantrag für August/September 2004 zog er zurück. Das Gericht stellte das zurückgenommene Verfahren ein, lehnte die einstweilige Anordnung und die Bewilligung von PKH ab. Begründend führte es fehlende Erfolgsaussichten und die Anrechnung im Zuflussmonat vereinnahmter Einkünfte gemäß § 76 BSHG an.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung und Bewilligung von PKH abgewiesen; zurückgenommene Anträge eingestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO setzt glaubhaft einen Anordnungsanspruch, die Gefährdung dieses Anspruchs und einen Anordnungsgrund voraus; sie dient der Sicherung, nicht der Erfüllung materieller Ansprüche.

2

Vom Grundsatz, dass die einstweilige Anordnung das Ergebnis der Hauptsache nicht vorwegnehmen darf, darf nur abgewichen werden, wenn in der Hauptsache wirksamer Rechtsschutz nicht erreichbar ist und andernfalls unzumutbare Folgen eintreten würden.

3

Einkünfte, die im Zuflussmonat vereinnahmt werden, sind gemäß § 76 BSHG als Einkommen dieses Monats anzurechnen und mindern den Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt.

4

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO ist zu versagen, wenn die Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat.

5

Zur Ermittlung der Leistungsfähigkeit kann das Gericht vorgelegte Lohnunterlagen verwerten; widersprüchliche Angaben sind durch dokumentierte Nachweise zu widerlegen.

Relevante Normen
§ 92 Abs. 3 VwGO§ 166 VwGO§ 114 ff ZPO§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 11 Abs. 1 BSHG§ 76 BSHG

Tenor

1. Soweit der Antragsteller seinen Antrag zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

2. Der weitergehende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

2

1.Soweit der Antragsteller seinen Antrag zurückgenommen hat ( ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt für die Monate August und September 2004 ), ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- einzustellen.

3

2. Das nunmehr noch weiterverfolgte Begehren mit den Anträgen,

4

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller für den Monat Oktober 2004 ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 74,64 EUR aus Mitteln der Sozialhilfe zu gewähren und ihm für dieses Begehren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M. aus H. zu bewilligen,

5

hat keinen Erfolg. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gemäß § 166 VwGO, §§ 114 ff der Zivilprozessordnung abzulehnen, da die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat, wie den nachfolgenden Ausführungen zu entnehmen ist.

6

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei dient die einstweilige Anordnung lediglich der Sicherung von Rechten, nicht aber ihrer Befriedigung. Eine einstweilige Anordnung kann nur ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein bestimmter Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch), dieser gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). Hierbei ist ein Abweichen von dem Grundsatz, dass die einstweilige Anordnung das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens nicht vorwegnehmen darf, nur für den Fall anzuerkennen, dass ein wirksamer Rechtsschutz in der Hauptsache nicht zu erreichen ist und dies für den Antragsteller zu schlechthin unzumutbaren Folgen führen würde. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Gemäß § 11 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes -BSHG- wird Hilfe zum Lebensunterhalt dem gewährt, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. Der Antragsteller verfügt über hinreichendes Einkommen im Monat Oktober 2004, um seinen hier geltend gemachten Bedarf - wobei die Frage dahinstehen kann, ob die hier geltend gemachte Hilfe in dieser Höhe gerechtfertigt ist- zu decken. Der Antragsteller räumt selbst ein, dass er neben den Leistungen der Agentur für Arbeit weitere Einnahmen durch eine Tätigkeit bei der Firma C. erzielt. Diese belaufen sich auf 165 EUR monatlich und sind nicht derart niedrig anzusetzen, wie es der Antragsteller mit seiner Aufstellung aus Oktober 2004 dem Gericht zu glauben machen versucht. Sofern er dort eine Kilometerpauschale von 0,30 EUR je gefahrenem Kilometer für Fahrten für die Firma in Abzug bringt, ist die darin enthaltene Behauptung, den eigenen Wagen für diese Fahrten einzusetzen und keinen Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen für Kraftstoff gegenüber seinem Arbeitgeber zu haben, schon deshalb unglaubhaft, weil die Firma C. über ein Dienstfahrzeug mit dem Kennzeichen verfügt, das mit der Werbung „Q. M1. -U. -Video" versehen ist. Wenn dem Antragsteller durch den Arbeitgeber eingeräumt wird, Privatfahrten mit diesem Auto-wie die Abgabe von Unterlagen beim Sozialamt des Antragsgegners am 21. Oktober 2004- durchzuführen, dann erst recht Fahrten, die aus Anlass seiner Tätigkeit für die Firma notwendig sind. Sofern der Antragsteller noch mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2004 behauptete, im Oktober 2004 keine Einnahmen aus seiner Tätigkeit für den Monat September zu erzielen, weil er im September 2004 der Nebentätigkeit krankheitsbedingt nicht habe nachgehen können, steht dieser Behauptung schon der Schriftsatz vom 4. Oktober 2004 entgegen, wonach er für die im September 2004 geleistete Tätigkeit nur Einnahmen in Höhe von 65 EUR erziele, da entsprechend weniger Aufträge vorgelegen hätten. Diese widersprüchlichen Behauptungen sind aber durch das vom Antragsteller dem Antragsgegner am 21. Oktober 2004 vorgelegte Lohnkontenblatt der Firma C. widerlegt, das für den Monat September 2004 Gehalt in Höhe von 165 EUR für den Antragsteller ausweist. Da dieses Gehalt nachträglich im Monat Oktober 2004 zur Auszahlung kommt, hat der Antragsteller dieses für seinen Bedarf im Monat Oktober 2004 einzusetzen. Denn alles das, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazuerhält, ist Einkommen im Sinne von § 76 BSHG im Monat des Zuflusses.

7

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Februar 2001 -5 C 4/00-.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2,188 VwGO.