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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·11 L 1406/04·02.08.2004

Eilantrag auf Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt) abgelehnt – Glaubhaftmachung fehlend

SozialrechtGrundsicherungsrechtSozialhilfe (BSHG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte per einstweiliger Anordnung laufende Hilfe zum Lebensunterhalt und Übernahme der Unterkunftskosten ab Eingang des Antrags. Das Verwaltungsgericht hielt den Antrag zwar für zulässig, lehnte ihn jedoch als unbegründet ab. Entscheidungsgrund war, dass der Anordnungsanspruch mangels glaubhaft gemachter Bedürftigkeit nicht hinreichend dargelegt wurde. Unklare Angaben zu Einkommen, Vermögen und erklärten Fahrzeugkosten sprachen gegen den Antragsteller.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Gewährung von Sozialhilfe und Unterkunftskosten als unbegründet abgewiesen mangels glaubhaft gemachter Bedürftigkeit

Abstrakte Rechtssätze

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Eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO setzt voraus, dass der Antragsteller glaubhaft macht, ihm stehe ein Anordnungsanspruch zu und dieser gefährdet sei; sie sichert Rechte, darf aber das Endergebnis der Hauptsache nicht vorwegnehmen.

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Nach § 11 BSHG muss der Hilfe suchende im Eilverfahren glaubhaft machen, dass er seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten kann.

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Unklarheiten oder nicht aufgeklärte Angaben zu Einkommen und Vermögen gehen zu Lasten des Anspruchstellers und verhindern die erforderliche überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Anordnungsanspruch.

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Bei gemeinsamer Haushaltsführung mit einer Partnerin ist nur der anteilige Anspruch auf Unterkunftskosten durchsetzbar; das Einkommen und Vermögen des Partners kann bei eheähnlicher Gemeinschaft zu berücksichtigen sein.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 11 Abs. 1 BSHG§ 122 BSHG§ 154 Abs. 1 VwGO§ 188 VwGO

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der Antrag des Antragstellers,

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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 80vH des maßgeblichen Regelsatzes sowie die Miet- einschließlich Nebenkosten für den Zeitraum ab Eingang des Antrags bei Gericht (17. Juni 2004) bis zum Ende des Monats, in dem die gerichtliche Entscheidung ergeht, zu gewähren,

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ist zulässig, aber unbegründet.

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Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei dient die einstweilige Anordnung lediglich der Sicherung von Rechten, nicht aber ihrer Befriedigung. Eine einstweilige Anordnung kann nur ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein bestimmter Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch), dieser gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). Hierbei ist ein Abweichen von dem Grundsatz, dass die einstweilige Anordnung das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens nicht vorwegnehmen darf, nur für den Fall anzuerkennen, dass ein wirksamer Rechtsschutz in der Hauptsache nicht zu erreichen ist und dies für den Antragsteller zu schlechthin unzumutbaren Folgen führen würde.

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Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Soweit der Antragsteller mit dem vorliegenden Verfahren die Gewährung der gesamten Unterkunftskosten erstrebt, scheitert dieser Anspruch an dem Umstand, dass er unstreitig mit Frau E. (Frau D.) zusammen die Wohnung I.-------straße 69 in H. bewohnt, so dass er im vorliegenden Verfahren allenfalls einen seinem Kopfteil entsprechenden Anteil der Miete erstreben kann. Die Frage, ob die Kosten der Unterkunft darüber hinaus auch noch unangemessen hoch sind -vgl. dazu Schreiben des Antragsgegners vom 20. Januar 2004 gerichtet an Frau D.- kann hier dahinstehen. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Frage, ob bei dem Anspruch des Antragstellers auch noch Einkommen und Vermögen der Frau D. berücksichtigt werden muss, weil er mit dieser in eheähnlicher Gemeinschaft gemäß § 122 BSHG lebt- dafür spricht, dass Frau D. den Antragsteller gegenüber dem Sozialamt des Antragsgegners als ihren Freund bezeichnet hat, als sich dieser bei seinen Eltern in der Türkei aufhielt, er mindestens seit seiner Rückkehr aus der Türkei im Oktober 2003 mit Frau D. die Wohnung I.-------straße 69 in H. bewohnt, die Sozialhilfe für beide auf das Girokonto der Frau D. überwiesen wurde-. Denn das Begehren des Antragstellers scheitert insgesamt an seinen eigenen unklaren Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Gemäß § 11 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes -BSHG- wird Hilfe zum Lebensunterhalt dem gewährt, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. Da das Nichtvorhandensein eigener Mittel (negatives) Tatbestandsmerkmal für den Anspruch auf Sozialhilfe ist, muss der Hilfe Suchende im Klageverfahren beweisen und im Eilverfahren glaubhaft machen, dass er seinen Bedarf nicht durch eigenes Einkommen und Vermögen sicherstellen kann. Die Nichtaufklärbarkeit dieses anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmals geht zu Lasten desjenigen, der das Bestehen des Anspruchs behauptet. Dies ist vorliegend der Antragsteller.

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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. März 1974 -5 C 27.73-, Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS) 22, 301; OVG NRW, Beschluss vom 26. August 1996 -8 B 1959/96- .

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Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers sind derart zweifelhaft, dass mit der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung notwendigen überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht davon ausgegangen werden kann, dass er nicht den notwendigen Bedarf mit eigenen Mitteln sicherstellen kann.

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Die Unklarheiten hinsichtlich seiner eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse ergeben sich aus dem vom Antragsgegner ermittelten und vom Antragsteller nicht in Abrede gestellten Sachverhalt, wonach er zum einen Fahrer eines Pkws mit dem amtlichen Kennzeichen ist und zum anderen beim Straßenverkehrsamt der Stadt H. allein im Laufe dieses gerichtlichen Verfahrens zwei Kurzkennzeichen beantragt und erhalten hat. Schon die Erteilung dieser Kennzeichen verursacht Kosten, die nicht vereinbar sind mit der Behauptung des Antragstellers, seinen laufenden notwendigen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten zu können. Darüber hinaus muss er -wie er mit seinem Schreiben vom 12. Juli 2004 selbst einräumt- eine Kraftfahrzeugversicherung abgeschlossen haben, die ebenfalls zu finanzieren ist. Der Antragsteller hat nicht plausibel machen können, aus welchen Mitteln die durch die Fahrzeuge verursachten Kosten getragen werden. Soweit der Antragsteller hierzu behauptet, die Kennzeichen habe er sich nur erteilen lassen, um mit dem Pkw der Frau F. fahren zu können, widerspricht dieser Vortrag seinem Vortrag, der Wagen mit dem Kennzeichen gehöre nicht ihm, sondern Frau F. . Da dieser Wagen zugelassen ist, bedurfte der Antragsteller keiner weiteren Kennzeichen. Dieser Vortrag könnte darüber hinaus auch nur den Grund für die Erteilung eines Kurzkennzeichens plausibel machen, beantwortet allerdings nicht die Frage der Finanzierung der notwendigen Aufwendungen.

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Da der Antragsteller in seiner Stellungnahme vom 12. Juli 2004 selbst ausführt, mit einem erteilten Kurzkennzeichen könnten während seiner Gültigkeit mehrere Autos gefahren werden, spricht viel dafür, dass der Antragsteller mit Autos handelt. So ist auch erklärlich, dass er Kontakt zu einem Autohändler namens F. aus G. pflegt, dem Frau D. ihren eigenen Wagen unter Preis im Mai 2004 verkauft haben soll.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 VwGO.