Einstweilige Anordnung auf Beihilfe für Hausrat (BSHG) abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller beantragten einstweilig die Gewährung einer Beihilfe von 800 Euro für Mobiliar. Das VG Gelsenkirchen lehnte den Antrag ab: Für 56 Euro wurde bereits eine Teilbewilligung erteilt (mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig) und für den Rest wurden weder Anordnungsanspruch noch Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Das Gericht betonte die Ermessensbreite des Leistungsträgers und alternative, zweckmäßige Leistungsformen.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Bewilligung von Beihilfe für Hausrat abgewiesen; weder Anordnungsanspruch noch Anordnungsgrund glaubhaft gemacht
Abstrakte Rechtssätze
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO müssen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden; die einstweilige Anordnung dient der Sicherung von Rechten, nicht ihrer endgültigen Befriedigung.
Soweit die begehrte Leistung bereits ganz oder teilweise durch den Leistungsträger gewährt wurde, fehlt es an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis für eine einstweilige Anordnung.
Hausrat kann zwar zum notwendigen Lebensunterhalt gehören (BSHG), bei nur vorübergehenden Aufenthalten Dritter rechtfertigt dies jedoch regelmäßig nicht die Anschaffung neuer Möbel; der Bedarf ist am tatsächlichen Aufenthaltsverhältnis zu bemessen.
Das Ermessen des Trägers nach § 4 Abs. 2 BSHG umfasst die Wahl der Form und des Umfangs der Hilfe; eine Verpflichtung zur Auszahlung des begehrten Bargeldbetrags besteht nicht, vielmehr kommen auch Bereitstellung gebrauchter Möbel oder Direktzahlungen an Verkäufer in Betracht, um die Zweckbindung sicherzustellen.
Unplausible oder widersprüchliche Vortragselemente sowie willkürliche Erhöhungen des beantragten Geldbetrags beeinträchtigen die Glaubhaftmachung eines subjektiven Leistungsanspruchs und können zur Abweisung mangels Anordnungsanspruchs führen.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag der Antragsteller,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern eine Beihilfe in Höhe von 800 Euro zum Kauf folgender Gegenstände zu gewähren: 2 Betten, 2 Matratzen, 2 Lattenroste, 2 Kissen, 2 Bettdecken, 2 Garnituren Bettwäsche, 2 Matratzenbezüge, 2 Kleider-schränke, sowie Lieferkosten in Höhe von 35 Euro zu bewilligen,
hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 56 Euro unzulässig, da der Antragsgegner den Antragstellern inzwischen eine Beihilfe in dieser Höhe zum Kauf einer Steppdecke, eines Kissens und zweier Garnituren Bettwäsche/Laken gewährt hat. Gleichwohl verfolgen die Antragsteller ihr Begehren ungeschmälert weiter.
Der weitergehende Antrag ist unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei dient die einstweilige Anordnung lediglich der Sicherung von Rechten, nicht aber ihrer Befriedigung. Sie kann deshalb nur ergehen, wenn die Antragsteller glaubhaft machen, dass ihnen ein bestimmter Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch), dieser gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). Hierbei ist ein Abweichen von dem Grundsatz, dass die einstweilige Anordnung das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens nicht vorwegnehmen darf, nur für den Fall anzuerkennen, dass ein wirksamer Rechtsschutz in der Hauptsache nicht zu erreichen ist und dies für die Antragsteller zu schlechthin unzumutbaren Folgen führen würde.
Die Frage, ob der Antragsteller zu 2. überhaupt einen eigenen Anspruch auf die begehrten Gegenstände glaubhaft machen kann, da das im vorliegenden Verfahren erstrebte Mobiliar und der weitere Hausrat ausschließlich seinen beiden, sich nur an den Wochenenden und teils in den Ferien in der Wohnung aufhaltenden Schwestern, den Antragstellerinnen zu 3. und 4., zur Verfügung gestellt werden soll, kann hier dahinstehen. Die Antragsteller haben insgesamt weder das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs noch eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht. Das Verfahren ist einzig getragen von dem Bestreben des Antragstellers zu 1., einen möglichst hohen Bargeldbetrag herauszuschlagen. Dies ergibt sich schon sehr anschaulich aus dem Umstand, dass er den bei Antragstellung begehrten Betrag in Höhe von 350 Euro inzwischen auf 800 Euro erhöht hat, ohne dass sich an dem Umfang der erstrebten Gegenstände Wesentliches geändert hätte.
Gemäß §§ 11, 12, 21 Abs. 1 a Nr. 4 BSHG gehört zwar Hausrat, insbesondere Betten und Schränke, zum notwendigen Lebensunterhalt. Vorliegend ist aber zu berücksichtigen, dass die Antragstellerinnen zu 3. und 4. über derartigen Hausrat im Haushalt ihrer Mutter verfügen, bei der sie überwiegend leben. Im Haushalt des Antragstellers zu 1. halten sie sich lediglich besuchsweise auf. Für derartigen Besuche reicht der im Haushalt ihres Vaters zur Verfügung stehende Hausrat aus. So kann die Antragstellerin zu 4., die gerade ein Jahr alt ist, in dem im Schlafzimmer des Antragstellers zu 1. vom Außendienst des Antragsgegners vorgefundenen Reisebett schlafen. Dieses Bett war ausweislich des Außendienstberichts mit allem Bettzeug ausgestattet. Dass dieses Bett der Antragstellerin zu 4. nur vorübergehend zur Verfügung steht, haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht.
Die Antragstellerin zu 4., gegenwärtig noch drei Jahre alt, nächtigt in dem im Schlafzimmer des Antragstellers zu 1. stehenden Bett. Sofern der Antragsteller zu 1. behauptet, dieses Bett sei tatsächlich eine Schlafcouch, die aber bereits vier Jahre alt und durchgelegen sei, kann diese Behauptung nicht zutreffen. Denn ausweislich seines Antrags auf Mobiliar vom 9. Januar 2004 hat er erklärt, dass er seinen alten Hausrat, bevor er sich mit Frau T1. im Jahre 2003 zusammentat, weggeworfen oder verkauft habe und nach der Trennung von Frau T1. im Dezember 2003 diese den gemeinsamen Hausrat behalten habe. Dieser Vortrag des Antragstellers zu 1. hat dann zu einer umfangreichen Bewilligung von Mobiliar geführt, u.a. für ein Bett mit Matratze in Höhe von 160 Euro und eine Couch im Wert von 120 Euro. Dem Antragsteller zu 1. ist zumutbar, während der nur vorübergehenden Aufenthalte seiner Töchter, im Wohnzimmer -mit seiner neuen Freundin- zu nächtigen, da dort eine Schlafmöglichkeit vom Außendienst vorgefunden worden ist.
Während der Besuche der Antragstellerinnen zu 3. und 4. bei dem Antragsteller zu 1. ist ein Bedarf an Schränken nicht glaubhaft gemacht. Es entspricht den Gepflogenheiten, dass bei nur kurzen Aufenthalten außerhalb des eigenen Haushaltes die notwendige Bekleidung in Taschen aufbewahrt wird.
Da die Anschaffung von Möbeln nicht notwendig ist, entstehen denknotwendig auch keine Transportkosten.
Unabhängig von diesen Ausführungen haben die Antragsteller auch nicht glaubhaft gemacht, dass der dem Antragsgegner gemäß § 4 Abs. 2 BSHG eingeräumte Entscheidungsspielraum - einen Anspruch unterstellt -, über die Form und das Maß der Sozialhilfe nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, so reduziert wäre, nur das begehrte Bargeld -und zudem in diesem überzogenen Umfang- zu gewähren. Gerade bei den -wie im vorliegenden Verfahren- erstrebten Kinderzimmermöbeln bietet sich für den Antragsgegner die Möglichkeit an, gebrauchte Möbel aus einem Möbellager zur Verfügung zu stellen oder die Antragsteller auf den großen freien Gebrauchtmöbelmarkt zu verweisen, indem er die bei einer derartigen Anschaffung geringen Kosten direkt an den Verkäufer auszahlt, um so die zweckentsprechende Verwendung der Beihilfen tatsächlich sicherzustellen.
Darüber hinaus haben die Antragsteller einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Es ist nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass den Antragstellern schlechthin unzumutbare Nachteile entstehen, wenn ihnen die begehrte Hilfe nicht sofort gewährt würde.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO, § 100 der Zivilprozessordnung, § 188 VwGO.