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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·11 L 1112/08·26.02.2009

Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen Aufhebung des Pflegewohngeldes abgelehnt

SozialrechtSozialhilfeBeihilferechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die 1917 geborene Antragstellerin beantragte vorläufigen Rechtsschutz gegen die Aufhebung der Pflegewohngeldbewilligung ab 1.8.2007. Zentrale Frage war, ob ein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Das Verwaltungsgericht hielt dies für nicht gegeben, da die Heimkosten unstreitig vollständig durch erhöhte Beihilfe und ergänzende Sozialhilfe gedeckt sind und keine Rückforderungs- oder Unterhaltsnachteile drohen. Eine Klärung zwischen den Leistungsträgern berührt nicht den Rechtskreis der Antragstellerin.

Ausgang: Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mangels Rechtsschutzbedürfnis verworfen; Heimkosten sind unstreitig gedeckt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Rechtsschutzbedürfnis ist eine erforderliche Sachentscheidungsvoraussetzung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren; fehlt ein schutzwürdiges Interesse oder ist weiterer Rechtsschutz nutzlos, ist das Begehren unzulässig.

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Für die Beurteilung des Rechtsschutzbedürfnisses ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich.

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Fehlen dem Leistungsberechtigten konkrete Nachteile (z. B. weil Heimkosten vollständig gedeckt sind und Rückforderungsansprüche nicht drohen), begründet dies keinen Anspruch auf vorläufigen Rechtsschutz.

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Streitigkeiten zwischen Leistungsträgern über die sachliche und rechnerische Aufteilung von Leistungen (Erstattungsansprüche) berühren nicht den Rechtskreis des Leistungsberechtigten und begründen regelmäßig keinen eigenen vorläufigen Rechtsschutz des Betroffenen.

Relevante Normen
§ 4 Abs. 2 Satz 6 PflFEinrVO§ 48 SGB X§ 154 Abs. 1 VwGO§ 188 Satz 2 VwGO§ 67 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 VwGO

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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I.

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Die im Jahre 1917 geborene Antragstellerin bewohnt seit dem 30. März 2004 das Blinden-Altenheim St. B.        in F.     . Sie ist als Witwe eines Zollbeamten beihilfeberechtigt.

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Der Antragsgegner bewilligte dem Heim auf dessen Antrag für die Unterbringung der Antragstellerin Pflegewohngeld in Höhe von 193,78 € monatlich, zuletzt mit Bescheid vom 21. Dezember 2004 ab dem 1. Januar 2005 längstens für 12 Monate. Der Antragsgegner setzte die Pflegewohngeldzahlungen über den 31. Dezember 2005 hinaus ohne erneute Bescheiderteilung fort, zuletzt in Höhe von 185,73 € monatlich. Darüber hinaus übernahm der Antragsgegner mit Bescheid an die Antragstellerin vom selben Tage die ungedeckten Heimkosten aus Sozialhilfemitteln.

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Mit Schreiben vom 15. Juni 2007 bat die Beihilfe gewährende Behörde, das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen in Bonn, den Antragsgegner um eine Bestätigung, ob dieser die Beihilfebescheide den Festsetzungen des Pflegewohngeldes in der Anwendung des § 4 Abs. 2 Satz 6 PflFEinrVO zu Grunde lege. Aus Beihilfebescheiden für das Jahr  2007 ergab sich, dass die Beihilfebehörde das gewährte Pflegewohngeld in Höhe von 185,73 € bei der Berechnung der Höhe der Beihilfe angerechnet hatte; daher waren keine Beihilfeleistungen für Unterkunft und Verpflegung gewährt worden.

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Auf das Schreiben der Beihilfebehörde vermerkte der Antragsgegner intern, dass die Pflegewohngeldzahlung zum 1. August 2007 eingestellt werde; die Sozialhilfeleistung werde sich entsprechend erhöhen.

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Nach der Einstellung der Pflegewohngeldzahlungen erhöhten sich entsprechend die Heimrechnungen; auf diese gewährte die Beihilfestelle vom 1. August 2007 an für Unterkunft und Verpflegung zusätzlich einen Betrag von 140,79 € monatlich.

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Auf eine Anfrage der Betreuerin der Antragstellerin vom 30. April 2008, was es mit der faktischen Einstellung der Pflegewohngeldzahlungen zum 31. Juli 2007 auf sich habe, erließ der Antragsgegner unter dem 7. August 2008 einen an das Heim gerichteten Bescheid, mit dem er seinen Bewilligungsbescheid vom 21. Dezember 2004 mit Wirkung ab dem 1. August 2007 gem. § 48 SGB X aufhob und die Zahlung von Pflegewohngeld zu diesem Termin einstellte, weil die Investitionskosten bei der Berechnung des Beihilfebedarfs der Antragstellerin berücksichtigt würden.

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Die – im Vergleich zu der Zeit der Zahlung von Pflegewohngeld geringfügig erhöhten – ungedeckten Heimkosten übernahm der Antragsgegner aus Sozialhilfemitteln, so dass die Heimkosten insgesamt gedeckt waren.

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Die Antragstellerin hat am 5. September 2008 Klage (VG Gelsenkirchen 11 K 4721/08) erhoben, mit der sie die Weitergewährung von Pflegewohngeld an das Heim über den 31. Juli 2007 hinaus erstrebt. Sie ist der Ansicht, Pflegewohngeld sei gegenüber den ausgebrachten Hilfeleistungen aus Beihilfe und ergänzender Sozialhilfe vorrangig. Zwar sei  ihr berücksichtigungsfähiger Bedarf durch Beihilfe und ergänzende Sozialhilfe vollständig gedeckt worden; gleichwohl sei sie durch die Einstellung der Pflegewohngeldzahlungen in ihren subjektiven Rechten verletzt.

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Mit Antrag vom selben Tage begehrt die Antragstellerin die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.

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Die  Antragstellerin beantragt,

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1. festzustellen, dass ihre Klage (VG Gelsenkirchen 11 K 4721/08) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 7. August 2008 aufschiebende Wirkung hat, und

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2. den Antragsgegner zu verpflichten, die Vollziehung seines Bescheides vom 7. August 2008 dadurch rückgängig zu machen, dass er gegenüber dem Heimträger erklärt, dass die Aufhebung der Pflegewohngeldbewilligung ab 1. August 2007 vorläufig nicht vollziehbar ist.

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Der Antragsgegner beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Er ist der Ansicht, es fehle bereits an einem Rechtsschutzinteresse; denn der Antragstellerin seien durch den Wegfall von Pflegewohngeld zum 1. August 2007 keine Nachteile entstanden. Während ihr zuvor Leistungen aus Pflegewohngeld in Höhe von 185,73 € monatlich zuteil geworden seien, sei dieser Betrag seither aus erhöhter Beihilfe und weiteren Leistungen der Sozialhilfe vollständig ersetzt worden.

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Im Termin zur Erörterung der Streitsache am 16. Februar 2009 hat der Bevollmächtigte der Antragstellerin bestätigt, dass alle Heimkosten gedeckt seien. In der Vergangenheit sei keine Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs gegen die Betreuerin der Antragstellerin erfolgt, weil diese über keine eigenen Einkünfte verfüge und daher nicht unterhaltspflichtig sei. Zur Gegenstand der Erörterung wurde ein Vermerk des Antragsgegners vom 22. September 2008 gemacht, wonach der Antragstellerin und ihrer unterhaltspflichtigen Betreuerin durch die Änderung der Hilfeberechnung keine Nachteile entstehen würden; soweit Sozialhilfe im Gegensatz zum Pflegewohngeld der Unterhaltspflicht unterliege, werde darauf dergestalt Rücksicht genommen, dass eine eventuelle Unterhaltsforderung um den Anteil, der auf Pflegewohngeld entfallen würde, reduziert würde.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs (Beiakte Heft 1) Bezug genommen.

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II.

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Der Antrag zu 1. und 2. auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

23

Das Rechtsschutzbedürfnis ist eine in jedem verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu prüfende Sachentscheidungsvoraussetzung

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vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage 2007, RdNr. 30 vor § 40.

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Es bedeutet, dass nur derjenige, welcher mit dem von ihm angestrengten gerichtlichen Verfahren ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt, einen Anspruch auf eine gerichtliche Sachentscheidung hat und dass beim Fehlen eines solchen Interesses das prozessuale Begehren als unzulässig abgewiesen werden muss. Insbesondere ist es dann nicht gegeben, wenn der Rechtsschutzbegehrende keinen rechtlichen Vorteil von einer Entscheidung in der Sache hat

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vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., RdNr. 37 vor § 40

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oder weiterer Rechtsschutz nutzlos ist

28

vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., RdNr. 38 vor § 40,

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da Rechtsschutz nicht als Selbstzweck gewährt wird, sondern immer ein schutzwürdiges Interesse an der Entscheidung verlangt.

30

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.

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Gegenwärtig sind  keine Benachteiligungen der Antragstellerin denkbar, da die Heimkosten unstreitig vollständig gedeckt sind und Rückforderungsansprüche nicht in Betracht kommen.

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Selbst die Geltendmachung eines höheren Unterhaltsanspruchs gegen Unterhaltspflichtige wegen einer erweiterten Gewährung ergänzender Sozialhilfe ist vorliegend ausgeschlossen, weil der Antragsgegner zugesichert hat, eine eventuelle Unterhaltsforderung um den Anteil, der auf Pflegewohngeld entfallen würde, zu reduzieren.

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Die akademische Frage, ob der Bedarf der Antragstellerin nicht in Gestalt der vorgenommenen Hilfegewährung durch – wegen ausfallenden Pflegewohngelds – erhöhte Beihilfeleistungen sowie erhöhte ergänzende Sozialhilfe, sondern vorrangig durch Pflegewohngeld und ergänzende geringere Beihilfeleistungen sowie geringere ergänzende Sozialhilfe zu decken sei, berührt nicht den Rechtskreis der Antragstellerin, sondern ausschließlich den der beteiligten Leistungsträger; eine eventuelle Klärung streitiger Rechtsfragen der Leistungsträger untereinander findet gegebenenfalls im Rahmen eines sogenannten Erstattungsanspruchs statt, an dem die Antragstellerin nicht beteiligt ist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, in Münster zu.

37

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

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Im Beschwerdeverfahren muss sich jeder Beteiligte gemäß § 67 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 Verwaltungsgerichtsordnung oder durch eine den dort genannten Vertretungsberechtigten gleichgestellte Person vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde.