Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·11 K 6238/08·13.11.2011

§ 104a AufenthG: Keine Verlängerung ohne Nachweis Deutschkenntnisse A2 bis 1.7.2008

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Verlängerung bzw. hilfsweise erneute Erteilung einer nach § 104a AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis. Streitpunkt war, ob er spätestens bis zum 1.7.2008 hinreichende mündliche Deutschkenntnisse (A2) nachgewiesen und ob ersatzweise andere Anspruchsgrundlagen (u.a. § 25 Abs. 5 AufenthG/Art. 8 EMRK, Bleiberechtsanordnung NRW) greifen. Das VG wies die Klage ab, weil der Kläger nur Kursteilnahmen, nicht aber einen A2-Nachweis für den Stichtag vorlegte und keine Ausnahmegründe darlegte. Weitere Ansprüche scheiterten u.a. an fehlender Integration bzw. fehlenden Arbeits(‑bemühungs)nachweisen sowie an Ausschlussregelungen beim Familiennachzug.

Ausgang: Klage auf Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mangels A2-Nachweis und fehlender weiterer Anspruchsgrundlagen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verlängerung einer nach § 104a Abs. 1 Satz 4 i.V.m. Abs. 5 Satz 4 AufenthG befristet erteilten Aufenthaltserlaubnis setzt voraus, dass der Ausländer spätestens bis zum Stichtag den Nachweis hinreichender mündlicher Deutschkenntnisse (Niveau A2) erbringt.

2

Die bloße Teilnahme an (Teilabschnitten von) Integrationskursen genügt nicht als Nachweis der nach § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG geforderten mündlichen Deutschkenntnisse; erforderlich ist ein geeigneter Leistungsnachweis.

3

Für die Verlängerungsentscheidung nach § 104a Abs. 5 Satz 4 AufenthG ist maßgeblich, ob die Voraussetzungen zum Stichtag vorlagen und nachgewiesen wurden; später erworbene Kenntnisse sind hierfür grundsätzlich unerheblich.

4

Ein Anspruch auf eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK/Art. 6 GG setzt eine einzelfallbezogene erhebliche Schutzwürdigkeit des Aufenthalts voraus; allgemeine Bindungen zu volljährigen, nicht im Haushalt lebenden Kindern genügen regelmäßig nicht ohne besondere Umstände.

5

Bleiberechtsregelungen nach § 23 Abs. 1 AufenthG können Arbeits- bzw. Arbeitsbemühungsnachweise verlangen; die bloße Berufung auf erschwerte Arbeitsaufnahme durch Duldungsstatus ersetzt solche Nachweise nicht.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 104a Abs. 1 AufenthG, § 25 Abs. 5 AufenthG, § 23 Abs. 1 AufenthG§ 104 AufenthG§ 104a Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 4 AufenthG§ 25 Abs. 5 AufenthG§ 104a Abs. 1 AufenthG§ 102 Abs. 2 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

2

Der am 5. November 1947 in Q. (seinerzeit Jugoslawien, heute Kosovo) geborene Kläger - der im Februar 1996 nach seiner Einreise nach Deutschland einen Asylantrag stellte, diesen aber bereits im August 1996 zurücknahm und anschließend ausreiste - reiste im November 1997 zusammen mit seiner Ehefrau, Frau T. B. , erneut nach Deutschland ein. Der von ihnen gestellte Asylfolgeantrag wurde mit Bescheid vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) - Bundesamt - vom 26. November 1997 abgelehnt. Die hiergegen erhobene Klage wurde mit Urteil des VG Gelsenkirchen vom 13. Dezember 1999 -16a K 8838/97.A- abgewiesen. Der weitere Asylfolgeantrag vom Mai 2000 wurde vom Bundesamt mit Bescheid vom 2. Juni 2000 abgelehnt. Gleichzeitig wurde ihnen die Abschiebung nach Jugoslawien (Kosovo) angedroht. Auch die hiergegen erhobene Klage wurde mit Urteil des VG Gelsenkirchen vom 11. März 2004 abgewiesen. Nachdem der Kläger und seine Ehefrau seit ihrer Einreise geduldet wurden, erteilte die Beklagte ihnen mit Bescheiden vom 4. Oktober 2007 eine bis 1. Juli 2008 gültige - mit Arbeitserlaubnis versehene - Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage der Altfallregelung des § 104a AufenthG. Der Kläger erklärte am 11. Oktober 2007 gegenüber der Beklagten, dass er sich verpflichte, bis zum 1. Juli 2008 die deutsche Sprache in der geforderten Form zur Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 104 AufenthG zu erlernen. Das insoweit zwischen den Beteiligten geführte Gespräch wurde dem Kläger von seinem Sohn komplett übersetzt. Am 6. Mai 2008 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur in Betracht komme, wenn er bis zum 1. Juli 2008 nachweise, dass er die Anforderungen an die hinreichenden Deutschkenntnisse gemäß dem Anforderungsniveau der Stufe A 2 erfülle.

3

Am 2. Juli 2008 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Hierbei gab er an, dass er seinen Lebensunterhalt aus Mitteln des Arbeitslosengeldes II bestreite. Er legte in der Folgezeit zwei Bescheinigungen vor, und zwar eine der Volkshochschule der Stadt S. vom 16. Juli 2008, wonach er vom 4. März 2008 bis zum 20. Mai 2008 den "Integrationskurs Deutsch Modul 4" besucht habe, und eine weitere des Bildungszentrums des Handels e.V., wonach er in der Zeit vom 26. November 2007 bis zum 29. Januar 2008 an Abschnitten eines Basiskurses eines Integrationskurses teilgenommen habe. Der Kläger erklärte hierzu, dass hiermit seine ausreichenden Deutschkenntnisse belegt seien. Auf Nachfrage der Beklagten vom 13. Oktober 2008 teilte Herr H. von der Volkshochschule mit, dass der Kläger an einem Modelltest A 2 teilgenommen, ihn aber mangels hinreichender Sprachkenntnisse nicht bestanden habe. Daraufhin lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis mit Bescheid vom 4. November 2008 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass einer Verlängerung das Fehlen des erforderlichen Nachweises der deutschen Sprachkenntnisse der Stufe A 2 entgegen stehe. Der Kläger habe lediglich nachgewiesen, dass er Deutschkurse besucht habe. Der Institutsleiter der Volkshochschule Herr H. habe bestätigt, dass der Kläger den Test A 2 nicht bestanden habe. Der Kläger habe auch nachträglich nicht glaubhaft gemacht, dass er die erforderlichen Sprachkenntnisse bereits zum 1. Juli 2008 gehabt habe. Eine den Anforderungen der Stufe A 2 entsprechende Prüfung durch die Beklagte habe nicht erfolgen können, da der Kläger ohne als Dolmetscher fungierende Familienangehörige nicht in der Lage sei, ein einfaches Gespräch zu führen.

4

Ebenfalls mit Bescheid vom 4. November 2008 lehnte die Beklagte den Antrag der Ehefrau des Klägers auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab.

5

Am 4. Dezember 2008 hat der Kläger Klage erhoben.

6

Zur Begründung trägt er vor, er beherrsche die deutsche Sprache. Die Beklagte habe keinen Sprachtest des Klägers vorgenommen. Deren Mitarbeiter seien hierzu auch nicht ausgebildet und aufgrund der Angstsituation bei Ausländerbehörden seien diese auch kein geeigneter Ort für Sprachtests. Die Beklagte dürfe sich nicht auf die Erkenntnisse der Volkshochschule stützen, da insoweit vertrauliche Informationen zu Unrecht weitergeleitet worden seien. Die fehlende Lebensunterhaltssicherung beruhe nur auf seinem - potentielle Arbeitgeber abschreckenden - Duldungsstatus.

7

Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

8

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 4. November 2008 zu verpflichten, die Aufenthaltserlaubnis des Klägers nach § 104a Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 4 AufenthG zu verlängern, hilfsweise ihm eine solche wieder zu erteilen.

9

Die Beklagte beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Die Beklagte trägt ergänzend vor, der Kläger habe auch keinen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, da er nicht integriert sei. Es sei dem Kläger und seiner Ehefrau zumutbar, die Ehe in ihrem Heimatland zu führen.

12

Mit Beschluss vom 4. September 2009 ist der Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden. Mit Bescheid vom 7. Oktober 2009 hat die Beklagte der Ehefrau des Klägers bis zum 31. Dezember 2009 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a Abs. 1 AufenthG erteilt, nachdem nachgewiesen worden ist, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse zu erwerben. Bereits mit Beschluss vom 9. September 2009 hat die erkennende Kammer den Prozesskostenhilfeantrag abgelehnt. Zur Begründung ist ausgeführt worden, dass der Kläger nicht nachgewiesen habe, dass er zum 1. Juli 2008 über die hinreichenden Deutschkenntnisse verfügt habe. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, da er keine wesentlichen Integrationsleistungen erbracht habe und in Anbetracht der fehlenden Lebensunterhaltssicherung nicht mit einem längeren Aufenthaltsrecht der Ehefrau des Klägers zu rechnen sei. Mit Beschluss vom 23. November 2009 hat das OVG NRW -17 E 1336/09- die Beschwerde gegen diesen Beschluss zurückgewiesen. Mit - zwischenzeitlich bestandskräftigem - Bescheid vom 2. Juli 2010 hat das Bundesamt die Anträge des Klägers und seiner Ehefrau auf die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt. Hinsichtlich der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers und seiner Ehefrau ist insoweit ausgeführt worden, dass alle insoweit angeführten Erkrankungen im Kosovo behandelbar seien. Mit Bescheid vom 5. August 2010 hat die Beklagte den Antrag der Ehefrau des Klägers auf eine weitere Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wegen der fehlenden Lebensunterhaltssicherung abgelehnt. Hiergegen hat die Ehefrau des Klägers Klage beim erkennenden Gericht erhoben (11 K 3834/10). In Anbetracht der neuen Bleiberechtsanordnung im Erlass des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen hat der Kläger einen erneuten Prozesskostenhilfeantrag gestellt. Diesen hat die Kammer mit Beschluss vom 9. August 2011 abgelehnt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass auch nach der Bleiberechtsanordnung - wie auch nach § 25 Abs. 5 AufenthG - kein Aufenthaltserlaubnisanspruch des Klägers gegeben sei. Die Beschwerde gegen diesen Beschluss hat das OVG NRW -17 E 967/11- mit Beschluss vom 4. Oktober 2011 zurückgewiesen.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens und der Verfahren mit den Aktenzeichen 11 K 3834/10, 11 K 6239/08, 11 K 1111/09, 11 L 220/09 und 11 L 265/09 sowie die zugehörigen Beiakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

15

Die Kammer konnte trotz des Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung entscheiden. Der Kläger ist in der Ladung zur mündlichen Verhandlung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden, vgl. § 102 Abs. 2 VwGO. Er ist nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen, obwohl er rechtzeitig geladen worden ist.

16

Die auf Verpflichtung der Beklagten zur Verlängerung der dem Kläger erteilten Aufenthaltserlaubnis, hilfsweise auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichtete Klage ist zulässig, aber unbegründet.

17

Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 4. November 2008, mit dem der Antrag des Klägers auf Verlängerung der ihm erteilten Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 AufenthG abgelehnt worden ist, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verlängerung der ihm bis zum 1. Juli 2008 erteilten Aufenthaltserlaubnis (§ 113 Abs. 5 VwGO).

18

Gemäß § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG soll einem geduldeten Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er - neben weiteren Voraussetzungen - über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne der Stufe A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt. Nach Satz 4 dieser Regelung konnte von dieser Voraussetzung bis zum 1. Juli 2008 abgesehen werden. Gemäß § 104a Abs. 5 Satz 4 AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis im Fall des Abs. 1 Satz 4 zunächst mit einer Gültigkeit bis zum 1. Juli 2008 erteilt und nur verlängert, wenn der Ausländer spätestens bis dahin nachweist, dass er die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt.

19

Unabhängig von der Frage, ob einer Verlängerung der dem Kläger wegen fehlender hinreichender Deutschkenntnisse lediglich bis zum 1. Juli 2008 erteilten Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen steht, dass der Kläger erst am 2. Juli 2008 diese beantragt hat, steht einer Verlängerung jedenfalls entgegen, dass dieser nicht nachgewiesen hat, dass er über die erforderlichen Kenntnisse zum 1. Juli 2008 verfügt hat. Zur weiteren Begründung wird insoweit auf die Ausführungen in dem, den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers ablehnenden, Beschluss der Kammer vom 9. September 2009 und in dem zugehörigen, die Beschwerde zurückweisenden Beschluss des OVG NRW vom 23. November 2009 Bezug genommen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass es unerheblich ist, ob der Kläger heute über hinreichende Deutschkenntnisse verfügt. Im Weiteren weist die Kammer darauf hin, dass der Kläger lediglich belegt hat, dass er bis zum 1. Juli 2008 an Abschnitten von Integrationskursen teilgenommen hat. Die schlichte Teilnahme an Abschnitten von Integrationskursen stellt aber keinen Nachweis über die mündlichen Deutschkenntnisse dar. Einen solchen - auf verschiedenste Weise möglichen - Nachweis hat der Kläger bis zum heutigen Tage nicht erbracht. Er hat insbesondere weder dargelegt noch nachgewiesen, dass er eine entsprechende Prüfung bis zum 1. Juli 2008 - oder jedenfalls kurze Zeit später - erfolgreich absolviert hat. Vielmehr hat er sich lediglich auf die Vorlage einer Teilnahmebescheinigung an einer Prüfung seiner Deutschkenntnisse am 30. Januar 2009 beschränkt, ohne jedoch deren Ergebnis preiszugeben. In Anbetracht dieser Ausführungen bedarf es zur Begründung nicht der zusätzlichen Erkenntnis durch den Leiter der Volkshochschule S. , wonach der Kläger erfolglos an einem Deutschtest der Stufe A 2 teilgenommen hat. Die Frage, ob die Ermittlung durch die Beklagte im Einklang mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen - §§ 86 ff. AufenthG - steht, bedarf dementsprechend keiner abschließenden Klärung.

20

Der Kläger hat auch keine Umstände dargelegt und belegt, aufgrund derer gemäß § 104a Abs. 1 Satz 4 AufenthG von dem Erfordernis entsprechender Sprachkenntnisse abgesehen werden konnte.

21

Der Kläger hat auch im Übrigen keinen Anspruch auf die Verlängerung der ihm erteilten Aufenthaltserlaubnis. Hierbei kann offen bleiben, ob eine Verlängerung der ihm erteilten humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG auf der Basis einer anderen Rechtsgrundlage überhaupt möglich ist. Denn für einen insoweit allein in Betracht kommenden Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK bzw. Art. 6 Abs. 1 GG sind die erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben. Die Kammer verweist nach erneuter Prüfung insoweit zur Begründung auf die Ausführungen in ihrem Prozesskostenhilfebeschluss vom 9. August 2011, denen der Kläger - abgesehen von der ohne Gründe eingereichten Beschwerde beim OVG, die von diesem zurückgewiesen worden ist - in der Sache nichts entgegengesetzt hat. Der Kläger hat insoweit weder auf die gerichtliche Verfügung vom 24. Oktober 2011 reagiert noch die Gelegenheit genutzt, mögliche Integrationsbemühungen in der mündlichen Verhandlung darzulegen, da weder er noch sein Prozessbevollmächtigter zu dieser erschienen sind. Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass den Beziehungen zu den nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden volljährigen Kindern gegenwärtig nur ein geringes Gewicht zukommt und die Beziehung auch durch Besuchskontakte aufrecht erhalten werden kann. Es ist insoweit nicht substantiiert vorgetragen worden, dass die Beziehung durch außergewöhnliche Umstände geprägt ist.

22

Der Kläger kann auch die hilfsweise begehrte Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht beanspruchen. Auf die obigen Ausführungen zum Fehlen eines Anspruchs auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5, § 104 a Abs. 1 AufenthG wird insoweit Bezug genommen.

23

Ein Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis - für die Zeit ab 1. Januar 2010 - ergibt sich auch nicht aufgrund der Bleiberechtsanordnung des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 2009 nach § 23 Abs. 1 AufenthG. Einem insoweit von seiner Ehefrau abgeleiteten Aufenthaltsrecht steht entgegen, dass diese selbst nach der Bleiberechtsanordnung keinen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis hat. Zur Begründung wird insoweit Bezug genommen auf die Ausführungen im Urteil vom heutigen Tage sowie den Beschluss vom 9. August 2011 im Verfahren 11 K 3834/10. Einem unmittelbaren eigenen Anspruch des Klägers aufgrund der Bleiberechtsanordnung steht entgegen, dass die Bleiberechtsanordnung die Ausländer betrifft, die bis zum Dezember 2009 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 104a Abs. 1 Satz 1 gewesen sind. Der Kläger ist aber im Dezember 2009 nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 104a Abs. 1 AufenthG gewesen. Er hatte lediglich für die Zeit bis zum 1. Juli 2008 eine solche Aufenthaltserlaubnis gehabt. Für die Folgezeit hat er - wie oben dargelegt - auf diese Aufenthaltserlaubnis auch keinen Anspruch gehabt. Abgesehen davon ist es Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Ziffer 1.2.1. der Bleiberechtsanordnung, dass der Ausländer zumindest für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis 31. Dezember 2009 eine Beschäftigung mit mindestens der Hälfte der branchenüblichen wöchentlichen Arbeitszeit nachweist oder bis zum 31. Januar 2010 den Nachweis erbringt, dass er eine solche sechsmonatige Teilzeitbeschäftigung ausübt oder ausüben wird. Diese Voraussetzung hat der Kläger nicht erfüllt, da ein derartiger Nachweis nicht erbracht worden ist. Nach Ziffer 1.2.3. der Bleiberechtsanordnung genügt es aber auch, dass der Ausländer ernsthafte und nachhaltige Bemühungen zur Sicherung seines Lebensunterhalts und ggf. des seiner Familie durch eigenes Erwerbseinkommen nachweist und die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Lebensunterhalt des Ausländers und ggf. der seiner Familie spätestens bis zum 31. Dezember 2011 durch eigene Erwerbstätigkeit oder ggf. ergänzenden Bezug von Rente gesichert sein wird. Aber auch diese Voraussetzung hat der Kläger nicht erfüllt. Der Kläger, der seit 2007 einer Erwerbstätigkeit nachgehen darf, hat keinen Nachweis für ernsthafte und nachhaltige Bemühungen zur Sicherung seines Lebensunterhalts vorgelegt. Die schlichte Behauptung, dass einer Arbeitsaufnahme der Duldungsstatus entgegensteht, macht die Vorlage des Nachweises der Arbeitsbemühungen nicht entbehrlich. Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass lediglich für sehr kurze Zeiträume gewährte Duldungen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erschweren. Aber zur Einhaltung der Voraussetzung von Ziffer 1.2.3. ist nicht der Nachweis einer Erwerbstätigkeit, sondern lediglich der Arbeitsbemühungen erforderlich. Der Kammer ist im Übrigen aus zahlreichen anderen Verfahren bekannt, dass trotz aller Schwierigkeiten auch bei nur für jeweils wenige Monate gültige Duldungen Arbeitsaufnahmen möglich sind.

24

Abschließend weist die Kammer darauf hin, dass der Kläger auch keinen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 30 Abs. 1 AufenthG für den Zeitraum vom 21. August 2008 bis zum 31. Dezember 2009 hat, in welchem dessen Ehefrau aufgrund des Bescheides der Beklagten vom 7. Oktober 2009 über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG verfügt hat. Denn ein Familiennachzug wird gemäß § 29 Abs. 3 Satz 3 AufenthG in den Fällen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht gewährt.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.