Klage auf zusätzliche Wohngeldgewährung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt eine nachträgliche Erhöhung seines Wohngeldes für Juli–Dezember 2004 um jeweils 4 Euro und rügt die zugrunde liegende Einkommensberechnung. Streitpunkt ist, welches Arbeitslosengeld bei Antragstellung zugrunde zu legen ist. Das Gericht stellt fest, dass nach §11 Abs.1 WoGG auf das zum Zeitpunkt der Antragstellung zu erwartende Einkommen abzustellen ist und eine spätere Absenkung nur nach §29 Abs.1 WoGG berücksichtigt werden kann. Die Klage wird abgewiesen; der Bewilligungsbescheid vom 25.06.2004 ist rechtmäßig.
Ausgang: Klage auf Gewährung zusätzlichen Wohngeldes abgewiesen; Bewilligungsbescheid vom 25.06.2004 ist rechtmäßig, Kläger trägt die Verfahrenskosten.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens im Wohngeldverfahren nach §11 Abs.1 WoGG ist auf das zum Zeitpunkt der Antragstellung zu erwartende Einkommen abzustellen.
Einkommensänderungen, die erst nach Antragstellung eintreten oder dem Wohngeldträger erst nachträglich mitgeteilt werden, sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen; eine rückwirkende Berücksichtigung setzt die Voraussetzungen des §29 Abs.1 WoGG voraus.
Wenn die Widerspruchsbehörde über einen Widerspruch innerhalb angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat, kann die Verpflichtungsklage nach §42 VwGO zulässig sein; insoweit rechtfertigt das Verhalten der Widerspruchsbehörde die gerichtliche Klärung (§75 VwGO).
Der unterlegene Kläger hat die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu tragen (§154 Abs.1 VwGO); die Gerichtskostenfreiheit des §188 VwGO findet bei Wohngeldsachen nach ständiger Rechtsprechung keine Anwendung.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Mieter einer im Jahre 1985 bezugsfertig gewordenen Wohnung im Hause F. -N. -T. 1 in E. , für die der Kläger ab dem 01. Juni 2004 eine monatliche Miete in Höhe von 260,76 Euro zu erbringen hat. Für diese Wohnung erhält der Kläger seit Jahren vom Beklagten Wohngeldleistungen als Mietzuschuss. Durch Wohngeldbescheid vom 29. Juli 2003 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 01. Juli 2003 bis zum 30. Juni 2004 monatliches Wohngeld in Höhe von 95,00 Euro.
Am 21. Juni 2004 stellte der Kläger einen Wiederholungsantrag wegen Ablaufs des Bewilligungszeitraums und gab darin an, dass sich seine wöchentlichen Einkünfte auf 123,83 Euro beliefen. Die Frage 23: Werden sich die Einkünfte der zum Haushalt rechnenden Personen in den nächsten zwölf Monaten verringern oder erhöhen?" beantwortete der Kläger mit Nein". Dem Wohngeldantrag war ein Änderungsbescheid des Arbeitsamtes E. vom 01. Juni 2004 beigefügt, aus dem sich ergab, dass der Kläger für die Zeit vom 01.06.2004 bis zum 31.12.2004 tägliche Leistungen an Arbeitslosenhilfe in Höhe von 17,69 Euro (wöchentlich 123,83 Euro) erhielt. Mit Bescheid (Rechenlaufdatum 25. Juni 2004) bewilligte der Beklagte dem Kläger daraufhin für die Zeit vom 01. Juli 2004 bis zum 31. Dezember 2004 Wohngeld in Höhe von monatlich 91,00 Euro. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 03. August 2004 Widerspruch und führte zur Begründung aus, dass seine tägliche Arbeitslosenhilfe 17,37 Euro betrage und daher Wohngeld in Höhe von monatlich 95,00 Euro zu bewilligen sei. Dem Widerspruch war ein Änderungsbescheid der Agentur für Arbeit E. vom 27. Juli 2004 beigefügt, wonach die Arbeitslosenhilfe, beginnend mit dem 10. Juli 2004 täglich 17,37 Euro betrug. Der Beklagte fasste den Widerspruch zugleich als Antrag auf Erhöhung des bewilligten Wohngeldes auf und lehnte diesen Antrag mit Wohngeldbescheid (Rechenlaufdatum vom 23. August 2004) mit der Begründung ab, dass sich das Gesamteinkommen nicht um mehr als 15 vom Hundert verringert habe, so dass das bisher bewilligte Wohngeld bis zum 31. Dezember 2004 weiter gezahlt werde. Der Kläger sprach am 16. September 2004 beim Beklagten vor und wies darauf hin, dass sein Schreiben vom 3. August 2004 nicht als Erhöhungsantrag zu verstehen sei. Vielmehr erwarte er einen Widerspruchsbescheid über seinen Widerspruch gegen den Wohngeldbescheid vom 25. Juni 2004.
Die Bezirksregierung B. wies gleichwohl den Widerspruch vom 03.08.2004 gegen den Bescheid vom 23.08.2004" durch Widerspruchsbescheid vom 15. Februar 2005 zurück. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Inhalt des Bescheides Bezug genommen.
Daraufhin hat der Kläger am 21. Februar 2005 Klage erhoben, mit der er geltend macht, dass der Berechnung des Wohngeldes die geringere Arbeitslosenhilfe zu Grunde zu legen sei, die er seit dem 10. Juli 2004 erhalte.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Beklagten unter Änderung seines Bewilligungsbescheides vom 25. Juni 2004 zu verpflichten, dem Kläger für die Zeit vom 01. Juli 2004 bis zum 31. Dezember 2004 weiteres Wohngeld in Höhe von monatlich 4,00 Euro zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 15. Februar 2005.
Durch Beschluss vom 23. März 2005 ist das Verfahren dem Vorsitzenden als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.
Mit Schriftsätzen vom 11. und 19. April 2005 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakten Hefte 1 und 2) Bezug genommen. Entscheidungsgründe:
Im erklärten Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO - ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Klage, über die nach Übertragung durch die Kammer nach § 6 Abs. 1 VwGO der Vorsitzende als Einzelrichter entscheidet, ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 VwGO zulässig, obwohl hinsichtlich des Bewilligungsbescheides vom 25. Juni 2004 bislang keine Entscheidung der Widerspruchsbehörde gemäß § 68 VwGO vorliegt. Denn der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung B. vom 15. Februar 2005 weist einen Widerspruch vom 03.08.2004 gegen den Bescheid des Beklagten vom 23.08.2004" zurück. Dieser Bescheid ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. In Hinblick auf § 75 Satz 1 und 2 ist die Klage gleichwohl auch ohne weitere Durchführung des Widerspruchsverfahrens zulässig, weil die Widerspruchsbehörde über den Widerspruch des Klägers gegen den Bewilligungsbescheid vom 25. Juni 2004 in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat.
Die Klage ist aber in der Sache nicht begründet, denn der Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 25. Juni 2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger von daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Der Kläger hat nämlich für den Zeitraum vom 01. Juli 2004 bis zum 31. Dezember 2004 keinen Anspruch auf höheres Wohngeld als monatlich 91,00 Euro, dass der Beklagte auch bewilligt hat. Das Klagevorbringen des Klägers rechtfertigt keine für ihn günstigere Beurteilung.
Wie dem Kläger bereits mit gerichtlichen Verfügungen vom 08. bzw. 22. März 2005 mitgeteilt worden ist, richtet sich die Ermittlung des Jahreseinkommens nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Wohngeldgesetzes -WoGG- nach dem zum Zeitpunkt der Antragstellung zu erwartenden Einkommen. Der Kläger hat in seinem Antrag vom 21. Juni 2004 die ihm zu diesem Zeitpunkt bekannten Beträge von Arbeitslosenhilfe mitgeteilt. Ausweislich des Bescheides des Arbeitsamtes E. vom 01. Juni 2004 belief sich die Arbeitslosenhilfe beginnend mit dem 01. Juni 2004 bis zum 31. Dezember 2004 auf täglich 17,69 Euro. Da der Kläger in seinem Wohngeldantrag keinerlei Hinweise darauf gegeben hatte, dass dieser Betrag fehlerhaft ermittelt worden war oder sich sein Einkommen in der Folgezeit ändern würde, konnte und musste der Beklagte bei seiner Entscheidung vom 25. Juni 2004 allein auf diesen Betrag abheben. Die erst unter dem 10. Juli 2004 verfügte Absenkung der Arbeitslosenhilfe auf 17,37 Euro täglich ist erst nach Beginn des neuen Bewilligungszeitraums am 1. Juli 2004 und nach dem bereits am 25. Juni 2004 erlassenen neuen Bewilligungsbescheid des Beklagten eingetreten. Die Änderung wurde zudem dem Beklagten erst am 3. August 2004 vom Kläger mitgeteilt. Eine nachträgliche rückwirkende Berücksichtigung des geänderten Betrages an Arbeitslosenhilfe ist rechtlich nur im Rahmen des § 29 Abs. 1 WoGG vorgesehen. Dass dessen Voraussetzungen beim Kläger nicht erfüllt sind, hat die Bezirksregierung in dem Widerspruchsbescheid vom 15. Februar 2005 zutreffend dargestellt.
Da der Kläger somit unterlegen ist, hat er gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Bereits in der mündlichen Verhandlung vom 06. Juni 1988 im Verfahren 11 K 2723/87 ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass in gerichtlichen Verfahren wegen Leistungen nach dem Wohngeldgesetz die Gerichtskostenfreiheit des § 188 VwGO nach ständiger Rechtsprechung keine Anwendung findet.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.