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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·11 K 4025/99·07.10.2001

Sozialhilferücknahme bei verschwiegenem Ehegatteneinkommen (§§ 45, 50 SGB X)

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II/XII)Sozialverwaltungsrecht (SGB X)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich gegen die teilweise Rücknahme von Sozialhilfebewilligungen und eine Rückforderung, weil ihr Ehemann die Leistungen beantragt habe und ihr Einkommen verschwiegen worden sei. Streitpunkt war, ob die Bewilligungen wegen nicht angegebener Einkünfte rechtswidrig waren und ob das Verhalten des Ehemanns der Klägerin zuzurechnen ist. Das VG bestätigte die Rücknahme nach § 45 SGB X und die Erstattung nach § 50 SGB X, da Einkommen der Ehegatten nach dem BSHG zu berücksichtigen ist und unvollständige Angaben gemacht wurden. Die Klage wurde abgewiesen; Ermessensfehler sah das Gericht nicht.

Ausgang: Klage gegen Rücknahme der Sozialhilfebewilligung und Rückforderung wegen verschwiegenen Ehegatteneinkommens abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bewilligungsbescheide über Hilfe zum Lebensunterhalt sind rechtswidrig, soweit anrechenbares Einkommen eines Ehegatten bei der Bedarfsberechnung nicht berücksichtigt wurde.

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Ein Vertrauen auf den Bestand eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts ist regelmäßig nicht schutzwürdig, wenn im Leistungsantrag in wesentlicher Beziehung unvollständige Angaben zu Einkünften gemacht wurden (§ 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X).

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Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt sind als Einkommen auch Einkünfte beider Ehegatten zu berücksichtigen; ein Überbrückungscharakter der Leistung entbindet nicht von vollständigen Angaben zu Einkommen.

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Die Beantragung und Entgegennahme von Sozialhilfe zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie kann als Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs i.S.d. § 1357 BGB mit Wirkung für den anderen Ehegatten erfolgen; das Handeln des antragstellenden Ehegatten ist dem anderen zuzurechnen.

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Wird ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 SGB X zurückgenommen, sind die dadurch zu Unrecht erbrachten Leistungen grundsätzlich nach § 50 SGB X zu erstatten.

Relevante Normen
§ 102 Abs. 2 VwGO§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO§ 45 SGB X§ 2 Abs. 1 BSHG§ 45 Abs. 1 SGB X§ 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

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Am 19. März 1997 beantragte der Ehemann der Klägerin, der bereits einen Antrag auf Arbeitslosengeld beim Arbeitsamt H. gestellt hatte, beim Beklagten ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt. In dem Antrag war u.a. angegeben, die Eheleute und das gemeinsame Kind S. verfügten lediglich über Einkünfte aus Kindergeld. In dem Antrag versicherte der Ehemann der Klägerin, dass seine Angaben wahr und vollständig seien. Der Beklagte hielt ergänzend in einem Vermerk vom 21. März 1997 fest, der Ehemann der Klägerin habe ein sich aus einem Wohngeldbescheid des Vorjahres ergebendes geringes Einkommen seiner Ehefrau damit erklärt, dass diese seinerzeit als Aushilfskraft geringfügig beim Trabrennverein beschäftigt gewesen sei. Der Beklagte meldete beim Arbeitsamt einen Erstattungsanspruch an und gewährte dem Ehemann der Klägerin für die Zeit vom 19. März 1997 bis 31. März 1997 Hilfe in Höhe von 307,80 DM; der Betrag wurde mittels Zahlungsanweisung ausgezahlt. Am 25. März 1997 teilte das Arbeitsamt fernmündlich mit, dass ab dem 19. März 1997 Arbeitslosengeld von 307,80 DM bewilligt worden sei. Bis zum 31. März 1997 war ein Betrag von mehr als 564,30 DM aufgelaufen, aus dem die gezahlte Sozialhilfe für März 1997 erstattet wurde. Die restliche Nachzahlung von 193,50 DM und das Arbeitslosengeld für April 1997 (741,60 DM) berücksichtigte der Beklagte bei der Hilfeberechnung für April 1997 als Einkommen; dem Ehemann der Klägerin wurde am 2. April 1997 ein Barscheck über 871,10 DM ausgehändigt. Am 23. April 1997 teilte der Ehemann der Klägerin mit, dass er vom Arbeitsamt einen Änderungsbescheid erhalten habe, wonach sich das Arbeitslosengeld ab 1. Mai 1997 auf 502,80 DM wöchentlich erhöhe. Da er diese Zahlung erst Mitte Mai 1997 erhalte, beanspruchte er für Mai 1997 erneut Sozialhilfe für sich und seine Familie. Nach telefonischer Rücksprache mit dem Arbeitsamt am 30. April 1997 wurde von dort an den Ehemann der Klägerin Arbeitslosengeld am 25. April 1997 in Höhe von 615,60 DM und am 9. Mai 1997 in Höhe von 908,10 DM ausgezahlt; die erste volle Zahlung des erhöhten Arbeitslosengeldes sollte am 23. Mai 1997 erfolgen. Für Mai 1997 ergab sich unter Berücksichtigung der vom Arbeitsamt geleisteten Beträge ein Auszahlungsbetrag Sozialhilfe von 640,70 DM; hierüber erhielt der Ehemann der Klägerin am 30. April 1997 eine Zahlungsanweisung. Außerdem erhielt er am 12. Mai 1997 eine einmalige Beihilfe für einen Elektroherd in Höhe von 450 DM. Ab 1. Juni 1997 wurde die Hilfegewährung eingestellt; wegen des erhöhten Arbeitslosengeldbezuges bestand kein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt mehr.

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Laut eines Aktenvermerks des Sozialamts vom 17. Februar 1999 war - im Rahmen eines Wohngeldantrages - bekannt geworden, dass die Klägerin beim Trabrennverein H. seit Anfang 1996 beschäftigt war; u.a. hatte sie dort im März 1997 Einkünfte in Höhe von 600 DM, im April 1997 in Höhe von 610 DM und im Mai 1997 in Höhe von 440 DM erzielt.

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Daraufhin nahm der Beklagten mit die Klägerin adressiertem Bescheid vom 18. Mai 1999 die Sozialhilfebescheide betreffend laufende Hilfe zum Lebensunterhalt vom 1. April 1997 bis 31. Mai 1997 teilweise zurück und forderte für diesen Zeitraum Leistungen in Höhe von 785,72 DM zurück. In dem Bescheid wurde ausgeführt, dass sich der Sozialhilfeanspruch, der ergänzend zu den angegebenen Einkünften des Ehemannes aus Arbeitslosengeld bestanden habe, infolge des verschwiegenen Einkommens der Klägerin mindere.

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Mit Schreiben vom 14. Juni 1998 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 18. Mai 1999 ein. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen darauf, selbst niemals Sozialhilfe beantragt und auch keine Unterschrift geleistet zu haben. Dies sei eine alleinige Aktion ihres Ehemannes gewesen, eine Vertretungsvollmacht habe sie ihm nicht erteilt. Des weiteren hätte für den Beklagten die Pflicht zur rechtlichen Aufklärung bei Antragstellung bestanden. Ihr Ehemann habe den Antrag beim Sozialamt nur gestellt, um einen Vorschuss auf seine Arbeitslosengeldbezüge zu erhalten, daher sei ihr schleierhaft, wie und wo dem Beklagten einen Schaden zugefügt worden sei.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 1999, zugestellt am 14. Juli 1999, wies der Beklagte den Widerspruch im wesentlichen als unbegründet zurück; er reduzierte den Rückforderungsbetrag allerdings um 10 DM auf nunmehr 775,72 DM, da für den Monat Mai 1997 Sozialhilfe nur in Höhe von 307,11 DM und nicht, wie im Ausgangsbescheid angegeben, in Höhe von 317,11 DM überzahlt worden sei.

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Die Klägerin hat am 16. August 1999 Klage erhoben. Die Klägerin vertieft ihre Ansicht, dass ihr das Handeln ihres Ehemannes nicht zuzurechnen sei. Im übrigen seien sämtliche Zahlungen, die das Sozialamt ihrem Ehemann habe zukommen lassen, nach ihrer Kenntnis Vorabzahlungen für Leistungen des Arbeitsamtes gewesen. Diese seien sachgerecht für Mietzahlung/Lebensunterhalt verwendet worden.

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Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Bescheid der Beklagten vom 18. Mai 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juli 1999 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt, die Klagen abzuweisen.

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Mit Beschluss vom 24. August 2001 ist der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen worden.

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Der Ehemann der Klägerin hatte am 1. Oktober 1999 Klage (Verwaltungsgericht H. 11 K 4907/99) gegen einen Bescheid des Beklagten - Wohngeldamt - vom 28. April 1999 in Gestalt eines Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung N. vom 31. August 1999 erhoben, mit dem Wohngeldleistungen für die Zeit vom 1. März 1996 bis zum 31. März 1998 in Höhe von insgesamt 2.463,00 DM zurückgenommen und zurückgefordert worden waren; Hintergrund war das Verschweigen des Einkommens der Klägerin aus ihrer geringfügigen Beschäftigung beim Trabrennverein. Diese Klage hat der Ehemann der Klägerin am 2. Juni 2000 zurückgenommen.

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Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 11 K 4025/99 und 11 K 4907/99 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakten Hefte 1 und 2) und der Staatsanwaltschaft Essen 91 Js 1452/99 (Beiakte Heft 3), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Kammer - hier in Gestalt des Berichterstatters als Einzelrichter, nachdem ihm der Rechtsstreit mit Beschluss vom 24. August 2001 übertragen worden ist - konnte trotz des Nichterscheinens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 8. Oktober 2001 entscheiden, da die Klägerin in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden könne. Vor dem Hintergrund, dass die Klägerin weder auf die gerichtliche Verfügung vom 5. Oktober 2001 reagiert noch bis zur Terminsstunde nachgefragt hat, ob ihrem Terminsverlegungsantrag vom 3. Oktober 2001, bei Gericht eingegangen am 5. Oktober 2001, entsprochen worden ist, sah das Gericht keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung zu verlegen.

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Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Klagefrist von einem Monat durch die am Montag, dem 16. August 1999 erhobene Klage gewahrt.

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Die Klage ist aber nicht begründet.

17

Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Dies gilt für beide Bestandteile des Ausgangsbescheids, nämlich sowohl für die Aufhebung der Bewilligungsbescheide als auch für die Rückforderung.

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Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Bewilligungsbescheide ist § 45 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch (SGB X).

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§ 45 SGB X regelt sozialgesetzlich die Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte. Dies trifft auf die Bewilligungsbescheide zu; denn diese hatten, soweit die Klägerin im Rückforderungszeitraum Einkünfte aus einer Beschäftigung bezog, eine - entsprechend dem Nachrang der Sozialhilfe (vgl. § 2 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG -) - der Rechtsordnung zuwiderlaufende Zuwendung zum Gegenstand.

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§ 45 SGB X eröffnete der Beklagten ein Ermessen dazu, ob und inwieweit er die vom angefochtenen Bescheid erfassten Bewilligungsbescheide aufhob. Denn nach § 45 Abs. 1 SGB X darf der (rechtswidrige begünstigende) Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Nach § 45 Abs. 2 S. 1 SGB X steht die Zurücknahme unter dem Vorbehalt eines mit dem öffentlichen Interesse abzuwägenden und hiernach als schutzwürdig anzuerkennenden Vertrauens des Adressaten des Verwaltungsakts. Liegt dieses berechtigte Vertrauen vor, so darf der Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden. Erst wenn der Vorbehalt nicht eingreift, ist der Behörde eine Ermessensentscheidung darüber eröffnet, ob sie den Verwaltungsakt zurücknimmt oder nicht. In § 45 Abs. 1 S. 3 SGB X sind Beispielsfälle für nicht schutzwürdiges Vertrauen genannt, zu denen gehört, dass der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat (Ziff. 2).

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Die Angaben sind in wesentlicher Beziehung unvollständig gewesen, weil der Ehemann der Klägerin nicht angegeben hatte, dass die Klägerin im maßgeblichen Zeitraum - unstreitig - Einkünfte aus einer geringfügigen Beschäftigung beim Trabrennverein H. bezog, obwohl er hiernach im Antragsformular gefragt worden ist, und er die Vollständigkeit seiner Angaben versichert hat. Diese Angaben sind für die Bewilligung wesentlich gewesen. Sofern der Ehemann über die Einkunftsverhältnisse der Klägerin nicht oder nicht hinreichend informiert gewesen ist - zu ihrer geringfügigen Beschäftigung beim Trabrennverein H. im vorangegangenen Jahre 1996 hatte er sich jedenfalls eingelassen -, hätte er bei der Klägerin nachfragen müssen.

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Die Klägerin und ihr Ehemann irren, wenn sie meinen, die Einkünfte der Klägerin aus Aushilfstätigkeit hätten nicht angegeben werden müssen, weil die Sozialhilfe in ihrem Falle lediglich eine Überbrückungsleistung für das beantragte, aber noch nicht bewilligte Arbeitslosengeld gewesen sei. Die Klägerin ist offenbar der fehlerhaften Ansicht, dass bei der Beantragung der Sozialhilfe durch ihren Ehemann seien nur die Angaben zu machen gewesen, die auch dem Arbeitsamt gegenüber für die Bewilligung von Arbeitslosengeld maßgeblich gewesen seien; hierzu habe das Einkommen des Ehegatten des Arbeitslosengeldempfängers nicht gehört. Die Klägerin und ihr Ehemann übersehen insoweit, dass der Beklagte seiner Gewährung von Sozialhilfeleistungen die Regelungen des Sozialhilfegesetzes zu Grunde legen musste. Nach § 76 Abs. 1 BSHG sind als Einkommen alle Einkünfte der Eheleute (§ 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG) in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen.

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Dadurch ist es zu einer Überzahlung von Sozialhilfe in dem Umfang gekommen, wie er vom Beklagten im Widerspruchsbescheid aufgezeigt worden ist (775,72 DM); Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Berechnung sind weder vorgetragen noch sonstwie ersichtlich.

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Das Handeln des Ehemannes ist der Klägerin zurechenbar. Denn der Ehemann hat mit der Beantragung und Entgegennahme der Sozialhilfeleistungen für den Beklagten erkennbar ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für die Klägerin geführt; er ist daher für die Klägerin als Stellvertreter aufgetreten; § 1357 Abs. 1, § 164 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - vgl. Palandt, BGB, 60. Aufl., § 1357 Rdnr. 3. Überdies hat die Klägerin das Auftreten ihres Ehemannes beim Beklagten genehmigt; denn sie hat im Klageverfahren eingeräumt, sämtliche Zahlungen des Sozialamts an ihren Ehemann seien sachgerecht für Mietzahlung/Lebensunterhalt, d.h. zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für die Klägerin, verwendet worden.

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Nach alledem hatte der Beklagte bei Erlass des angefochtenen Ausgangsbescheids in Anwendung des § 45 SGB X eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen, ob er die Bewilligungsbescheide "ganz" oder "teilweise" oder gar nicht aufhob. Hinreichende Anhaltspunkte für eine Ermessensentscheidung sind sowohl im Ausgangsbescheid als auch im Widerspruchsbescheid erkennbar. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.

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Auch die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene und im Widerspruchsbescheid bestätigte, auf § 50 SGB X gestützte Rückforderung der in Höhe der anrechenbaren Einkünfte der Klägerin rechtswidrig bewilligten Sozialhilfeleistungen ist rechtmäßig.

27

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 VwGO.

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Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung.