Aufklärungspflichten des Integrationsamtes bei außer- und ordentlicher Kündigung
KI-Zusammenfassung
Die Hauptsache wurde erledigt; das Gericht entscheidet nur über die Kosten und trägt diese je zur Hälfte dem Kläger und dem Beklagten auf. In der Sache stellt das Gericht fest, dass das Integrationsamt bei außerordentlicher Kündigung nur eingeschränkte Aufklärungspflichten hat, bei ordentlicher Kündigung jedoch umfassend alle für die Ermessensabwägung relevanten Tatsachen zu ermitteln sind. Zudem war die Klage wegen Zweifeln an der Zustellung zulässig.
Ausgang: Hauptsache erledigt; Kostenentscheidung: Kläger und Beklagter tragen je die Hälfte, Beigeladene trägt eigene außergerichtliche Kosten; keine Gerichtskosten
Abstrakte Rechtssätze
Das Integrationsamt erteilt nach § 91 Abs. 4 SGB IX die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung, wenn der Kündigungsgrund nicht im Zusammenhang mit der Behinderung steht und keine atypische Fallgestaltung ein Abweichen rechtfertigt.
Bei der Beurteilung einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung hat das Integrationsamt nicht über die arbeitsrechtliche Wirksamkeit (z. B. das Vorliegen eines wichtigen Grundes i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB) zu entscheiden.
Bei ordentlichen Kündigungen besteht für das Integrationsamt eine weitergehende Aufklärungs- und Ermittlungspflicht: Es sind alle Tatsachen zu ermitteln, die für die Interessenabwägung im Ermessensspielraum von Bedeutung sind.
Ergibt sich aus vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen oder zu erwartenden Zeugenaussagen, dass eine Zustellung fraglich ist, kann dies die Zulässigkeit einer Klage trotz ursprünglich vermeintlich versäumter Frist begründen.
Leitsatz
Zum - divergierenden - Umfang der Aufklärungspflichten des Integrationsamtes bei außerordentlicher und ordentlicher Kündigung.
Tenor
Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens tragen der Kläger und der Beklagte jeweils zur Hälfte, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, hat das Gericht gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.
Danach erscheint die jeweils hälftige Kostentragung durch den Kläger und den Beklagten sachgerecht.
Die Klage war zulässig. Zwar war -ausgehend von dem in der Postzustellungsurkunde ausgewiesenen Zustellungsdatum (28.06.06) - die Klagefrist nicht gewahrt. Aufgrund der im Klageverfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherung der Büroangestellten des Prozessbevollmächtigten und einer zu erwartenden inhaltsgleichen Zeugenaussage ist eine ordnungsgemäße Zustellung zu diesem Zeitpunkt aber nicht festzustellen, vielmehr ist der Bescheid erst am 6. Juli 2006 dort bekannt geworden.
Die Klage hätte allerdings voraussichtlich in Bezug auf die streitgegenständliche Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung keinen Erfolg gehabt. Gem. § 91 Abs. 4 des Sozialgesetzbuches, 9. Buch (SGB IX) soll das Integrationsamt die Zustimmung erteilen, wenn die Kündigung aus einem Grund erfolgte, der nicht im Zusammenhang mit der Behinderung steht. Davon ist hier allerdings auszugehen, denn Anlass für die Kündigung ist das (streitige) Gespräch des Klägers mit Herrn T. , in dem es um Erholungsbedarf des Klägers, sein Urlaubsbegehren und - so die Darstellung des Arbeitgebers - um die "Drohung mit einem Krankenschein" durch den Kläger ging. Anlass der Kündigung war die letztgenannte Äußerung, nicht der möglicherweise auch durch die Behinderung bedingte Erholungsbedarf, der nur den Anlass zu diesem Ereignis gab.
Steht der Kündigungsgrund aber nicht im Zusammenhang mit der Behinderung, hat die Behörde die Zustimmung zu erteilen, wenn keine atypische Fallgestaltung vorliegt, die ein Abweichen von dem gesetzlich vorgesehenen Regelfall gebietet. Ein solcher ist hier nicht ersichtlich, insbesondere hat der Beklagte über die Wirksamkeit der beabsichtigten Kündigung, also das Vorliegen eines wichtigen Grundes i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB nicht zu urteilen.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG - , Urteil vom 2. Juli 1992 - 5 C 39/90 -, Deutsches Verwaltungsblatt - DVBl. - 1992, 1487 f.
Ob dies auch für den Fall einer offensichtlich unwirksamen außerordentlichen Kündigung gilt, mag dahinstehen, denn eine solche Fallgestaltung liegt aufgrund der gegensätzlichen Schilderungen des streitigen Gesprächs nicht vor.
Die streitgegenständlichen Bescheide unterliegen aber in Bezug auf die gleichfalls erteilte Zustimmung zur ordentlichen Kündigung Bedenken. Die Beschränkung der Aufklärungspflicht und auch (mit Blick auf die Frist des § 91 Abs. 3 SGB IX) Aufklärungsmöglichkeit bei außerordentlichen Kündigungen gilt für die Zustimmung bei ordentlichen Kündigungen nicht. Das Integrationsamt hat zwar die arbeitsrechtliche Wirksamkeit der Kündigung nicht zu prüfen, es hat aber alle Tatsachen zu ermitteln, die im Rahmen der Ermessensausübung für die Abwägung der gegensätzlichen Interessen relevant sind.
BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1992, - 5 C 51/90 -, DVBl. 1992, 1490 f.
Es spricht einiges dafür, dass im hier zu beurteilenden Fall dazu auch die Klärung der Frage gehörte, ob der Kläger die ihm vorgeworfene und der Kündigung zu Grunde liegende Äußerung wirklich getätigt hat, vor allem auch mit Blick auf die Äußerung des Betriebsrats/der Schwerbehindertenvertretung vom 5. Januar 2006.
Es entspricht im übrigen billigem Ermessen, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Sie hat keinen Antrag angekündigt und hätte sich damit voraussichtlich keinem Kostenrisiko ausgesetzt, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO.
Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.