Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·10 L 2081/01·29.10.2001

Eilrechtsschutz gegen Baugenehmigung für öffentliche Toilettenanlage im Kerngebiet

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte im Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine Baugenehmigung für eine öffentliche, vollautomatische Toilettenanlage sowie eine sofort vollziehbare Baustilllegung. Das VG lehnte beide Anträge ab, weil die Genehmigung voraussichtlich keine nachbarschützenden Rechte verletzt. Insbesondere seien die Abstandflächen nach § 6 BauO NRW gewahrt und eine unzumutbare Beeinträchtigung (Geruch/Optik) i.S.d. Rücksichtnahmegebots nicht überwiegend wahrscheinlich. Ein möglicher objektiver Verstoß gegen Festsetzungen zu Verkehrsflächen begründe ohne qualifizierte Betroffenheit regelmäßig kein subjektives Abwehrrecht.

Ausgang: Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung und auf Baustilllegung im Eilverfahren abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Verfahren nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO ist eine Abwägung zwischen dem Vollzugsinteresse des Bauherrn und dem Suspensivinteresse des Nachbarn vorzunehmen; maßgeblich ist insbesondere die voraussichtliche Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs in der Hauptsache.

2

Eine Verletzung der nachbarschützenden Abstandflächenvorschriften liegt nicht vor, wenn die erforderliche Abstandtiefe nach den genehmigten Bauvorlagen eingehalten ist; Mängel der Bauvorlagen nach bautechnischen Prüfvorschriften begründen für sich genommen keine subjektiven Nachbarrechte.

3

Ein Nachbar kann sich gegen eine unter Verstoß gegen nicht nachbarschützende Festsetzungen eines Bebauungsplans erteilte Baugenehmigung nur dann mit Erfolg wenden, wenn die Genehmigung im Ergebnis das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme in qualifizierter und individualisierter Weise verletzt.

4

Eine unzumutbare Beeinträchtigung im Sinne des Rücksichtnahmegebots setzt voraus, dass das Vorhaben nach Art, Ausmaß und konkreten Umständen die Schwelle der Zumutbarkeit überschreitet; bloße, unsubstantiiert behauptete Immissionsbefürchtungen genügen nicht.

5

Ein Sicherungsbegehren auf behördliche Untersagung von Bauarbeiten im Eilverfahren setzt grundsätzlich voraus, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Baugenehmigung Erfolg hat.

Relevante Normen
§ 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 6 Abs. 5 Satz 5 BauO NRW§ 3 Verordnung über bautechnische Prüfungen§ 7 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB§ 9 BauGB

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

2. Der Streitwert wird auf 10.000,00 DM festgesetzt.

Gründe

2

Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers,

3

1. die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 4. April 2001 in der Gestalt der I. Nachtragsbaugenehmigung vom 28. September 2001 anzuordnen, und

4

2. dem Antragsgegner aufzugeben, der Beigeladenen jegliche Bauarbeiten zur Errichtung des genehmigten Vorhabens sofort vollziehbar zu untersagen und die Baustelle sofort vollziehbar stillzulegen,

5

hat keinen Erfolg.

6

1. Der Antrag zu 1. ist zulässig. Für ihn besteht insbesondere trotz der vom Antragsgegner vorgetragenen Tatsache, dass die genehmigte Toilettenanlage inzwischen vor dem Wohn- und Geschäftshaus des Antragstellers O.--straße 7 aufgestellt worden ist, ein Rechtsschutzinteresse. Denn der Antragsteller wendet sich nicht nur gegen die bauliche Anlage als solche, sondern auch gegen deren Nutzung. Dies folgt mit hinreichender Deutlichkeit daraus, dass er in seiner Antragsschrift auf mögliche Geruchsbelästigungen durch den Betrieb der Toilettenanlage hingewiesen hat.

7

Der Antrag ist allerdings nicht begründet. Die im Verfahren nach § 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse der Beigeladenen an der Ausnutzung der ihr erteilten Baugenehmigung zur Errichtung einer vollautomatischen, behindertengerechten, öffentlichen Toilettenanlage und dem Interesse des Antragstellers als betroffenem Nachbarn, die Inbetriebnahme der baulichen Anlage vor einer abschließenden Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Baugenehmigung zu verhindern, fällt zum Nachteil des Antragstellers aus. Die Baugenehmigung vom 4. April 2001 in ihrer Gestalt vom 28. September 2001 verletzt mit großer Wahrscheinlichkeit keine Baunachbarrechte des Antragstellers.

8

Das Vorhaben der Beigeladenen verstößt zunächst nicht gegen die nachbarschützende Bestimmung des § 6 BauO NRW. Die danach erforderliche Tiefe der Abstandfläche von 3,00 m (§ 6 Abs. 5 Satz 5 BauO NRW) ist nach den genehmigten Bauvorlagen hier zum Grundstück des Antragstellers hin gewahrt. Dies folgt mit hinreichender Bestimmtheit aus der zum Bestandteil der I. Nachtragsbaugenehmigung vom 28. September 2001 erklärten Karte (Beiakte 1 Blatt 53). Diese Karte entspricht zwar offensichtlich nicht den Anforderungen von § 3 der Verordnung über bautechnische Prüfungen in ihrer Fassung vom 20. Februar 2000 (GV NRW, 226). Der Umstand, dass der Antragsgegner den Verstoß der Beigeladenen gegen die Anforderungen dieser Verordnung im Genehmigungsverfahren nicht beanstandet hat, berührt den Antragsteller jedoch nicht in seinen subjektiven Rechten.

9

Die angefochtene Baugenehmigung verletzt den Antragsteller mit großer Wahrscheinlichkeit auch nicht in sich aus dem Bauplanungsrecht ergebenden subjektiven Rechten. Nach dem unwidersprochenen Vortrag des Antragsgegners, an dessen Richtigkeit zu zweifeln die Kammer keinen Anlass hat, ist der fragliche Innenstadtbereich von I. durch den Bebauungsplan Nr. 16 der Stadt als Kerngebiet ausgewiesen. Der Anspruch des Antragstellers auf Bewahrung dieser festgesetzten Gebietsart,

10

vgl. nur Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. September 1993 -4 C 28.98-, BVerwGE 94, 151,

11

wird durch die Zulassung des angefochtenen Bauvorhabens nicht verletzt. Die genehmigte Toilettenanlage dient im weitesten Sinne der Pflege und der Erhaltung der Gesundheit,

12

zu diesem weiten Begriff vgl. nur König/Roeser/Stock, Baunutzungsverordnung, 1999, § 4 Rz 56 m.w.N.

13

Derartige Anlagen sind im Kerngebiet nach § 7 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO aber allgemein zulässig.

14

Der Antragsgegner hat in seiner Antragserwiderung vom 25. Oktober 2001 weiterhin vorgetragen, das Vorhaben der Beigeladenen sei auf einer öffentlichen Verkehrsfläche zugelassen worden. Die Kammer lässt offen, ob die Baugenehmigung insoweit mit den Bestimmungen des Bauplanungsrechts objektiv- rechtlich in Einklang steht. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB können im Bebauungsplan Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden. Dabei sind mit den Verkehrsflächen die privaten und die öffentlichen Flächen für den fließenden und ruhenden Straßenverkehr gemeint. Wird eine derartige Verkehrsfläche durch Bebauungsplan festgesetzt, so hat dies zur Folge, dass diese Fläche für Verkehrsanlagen bestimmt und von anderen baulichen Nutzungen freizuhalten ist,

15

vgl. dazu nur Gaentzsch im Berliner Kommentar zum BauGB, 2. Auflage 1995, § 9 Rz 31 m.w.N. aus der Rechtsprechung.

16

Für das Gericht ist offensichtlich, dass die zugelassene bauliche Anlage nicht als Verkehrsanlage angesehen werden kann und ihre Genehmigung an diesem Standort insoweit mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 16 der Stadt, so wie sie vom Antragsgegner in seiner Antragserwiderung geschildert worden sind, sehr wahrscheinlich objektiv-rechtlich nicht zu vereinbaren ist.

17

Dieser danach möglicherweise gegebene objektive Rechtsverstoß des Antragsgegners begründet aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch keine Verletzung von subjektiven Rechten des Antragstellers. Ein betroffener Nachbar kann ein Abwehrrecht zwar auch dann geltend machen, wenn die Behörde unter Verstoß gegen nicht nachbarschützende Festsetzungen eines Bebauungsplans eine Baugenehmigung erteilt, ohne zuvor von den dem Vorhaben widersprechenden Festsetzungen ausdrücklich eine Befreiung im Sinne von § 31 Abs. 2 BauGB erteilt zu haben. Der Gesetzgeber ist nämlich davon ausgegangen, dass die Baugenehmigungsbehörden im Geltungsbereich eines Bebauungsplans Baugenehmigungen nur dann erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 30 BauGB tatsächlich vorliegen. Er hat demgemäß offengelassen, ob und in welchem Umfang sich ein Dritter gegen eine unter Verstoß gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans erteilte Baugenehmigung wehren kann. Diese Regelungslücke ist entsprechend der Wertung des Gesetz- und Verordnungsgebers, wie sie insbesondere in den §§ 15 Abs. 1 BauNVO und 31 Abs. 2 BauGB ihren Ausdruck gefunden hat, zu schließen, wobei § 15 Abs. 1 BauNVO nur entsprechende Anwendung findet, da diese Vorschrift voraussetzt, dass ein Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht,

18

vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 6. Oktober 1989 -4 C 14.87-, BVerwGE 82, 343.

19

Dabei kommt dem in § 15 Abs. 1 BauNVO verankerten Gebot der Rücksichtnahme nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Das gilt nur für diejenigen Ausnahmefälle, in denen - erstens - die tatsächlichen Umstände handgreiflich ergeben, auf wen Rücksicht zu nehmen ist, und - zweitens - eine besondere rechtliche Schutzwürdigkeit des Betroffenen anzuerkennen ist. Die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherren und das, was beiden Seiten billiger Weise zumutbar oder unzumutbar ist, ist dann gegeneinander abzuwägen,

20

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Februar 1977 - 4 C 22.75 -, BVerwGE 52, 122; Urteil vom 06. Oktober 1989 - 4 C 14.87 -, BVerwGE 82, 343; Urteil vom 13. März 1981 - 4 C 1.78 -, DVBl. 1981, 928; Urteil vom 05. August 1983 - 4 C 96.79 - BVerwGE 67, 334.

21

Eine erfolgreiche Berufung auf das drittschützende Rücksichtnahmegebot setzt damit voraus, dass das Bauvorhaben bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Gewicht der mit ihm verfolgten Interessen auf der einen und der Empfindlichkeit und Schützwürdigkeit der Belange des Nachbarn auf der anderen Seite für diesen die Schwelle der Zumutbarkeit überschreitet.

22

In Anwendung dieser Grundsätze ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die genehmigte Toilettenanlage dem Antragsteller gegenüber rücksichtslos ist. Von einer erdrückenden Wirkung der Anlage kann hier in Anbetracht ihrer nur geringen Dimension ohnehin keine Rede sein, dies wird vom Antragsteller auch selbst nicht geltend gemacht. Für das Gericht ist es auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass das zugelassene Vorhaben unzumutbare Geruchsimmissionen für das Grundstück des Antragstellers mit sich bringen wird. Die insoweit geltend gemachten Befürchtungen des Antragstellers sind unsubstantiiert und haltlos. Nach der zum Bestandteil der Baugenehmigung erklärten technischen Beschreibung der Toilettenanlage entspricht diese dem Stand der Technik, insbesondere wird ihre ordnungsgemäße Entlüftung gewährleistet. Die vom Antragsteller schließlich angeführte optische Beeinträchtigung seines Wohn- und Geschäftshauses durch die genehmigte Toilettenanlage führt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ebenfalls nicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung für ihn. Wie oben ausgeführt ist die Abstandregelung des § 6 BauO NRW hier nicht verletzt. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass das Rücksichtnahmegebot nach Maßgabe des Bauplanungsrechts im Regelfall jedenfalls aus tatsächlichen Gründen nicht verletzt wird, wenn die landesrechtlichen Abstandvorschriften eingehalten sind,

23

vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 11. Januar 1999 -4 B 128.98-, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 159 = NVwZ 1999, 879.

24

Besonderheiten, die es rechtfertigen könnten, von dieser Regel abzuweichen, sind hier weder ersichtlich, noch werden sie vom Antragsteller substantiiert geltend gemacht.

25

2. Der Antrag zu 2. hat ebenfalls keinen Erfolg. Diesem Sicherungsbegehren könnte nur entsprochen werden, wenn der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs erfolgreich wäre, was nach den Ausführungen zu 1. nicht der Fall ist.

26

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

27

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG und trägt der anzunehmenden Bedeutung der Sache aus Sicht des Antragstellers Rechnung. Bei Nachbarstreitigkeiten ohne wirtschaftliches Eigeninteresse ist der Streitwert in Abhängigkeit von den Rechtsgütern, die der Nachbar schützen will und von der Art der Beeinträchtigung, gegen die er sich wendet, je nach Gewicht der Angelegenheit regelmäßig innerhalb eines Rahmens von 3000,00 DM bis 30.000,00 DM festzusetzen. Ausgehend von diesen Grundsätzen hält die Kammer in einem eventuellen Hauptsacheverfahren einen Betrag von 20.000,00 DM für angemessen. Dieser Betrag ist hier wegen des nur vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung auf die Hälfte zu reduzieren.

28

Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Beschwerde ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. der Beschluss von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu stellen. In dem Antrag, der den angegriffenen Beschluss bezeichnen muss, sind die Gründe darzulegen, aus denen die Beschwerde zuzulassen ist.

29

Im Beschwerdeverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Beschwerde. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes einhundert Deutsche Mark übersteigt.

30

Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.

31

Marwinski Voßkamp Dr. Brodale