Eilrechtsschutz gegen Baugenehmigung: aW nur für Bauteil 1 wegen unklarer Abstandflächen
KI-Zusammenfassung
Der Nachbar beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Widersprüche gegen mehrere Baugenehmigungen für eine Wohn-/Betreuungseinrichtung. Das Gericht bejahte zwar die Anwendbarkeit des BauGB-MaßnahmenG (kein Suspensiveffekt bei überwiegend wohnender Nutzung), ordnete die aufschiebende Wirkung aber ausnahmsweise für Bauteil 1 an. Denn die Einhaltung der nach § 6 BauO NRW erforderlichen Abstandflächen ergab sich aus den Genehmigungsunterlagen wegen unklarer Geländehöhen nicht eindeutig, sodass die Genehmigung insoweit unbestimmt und nachbarrechtsrelevant sein konnte. Im Übrigen fehlten dem Antragsteller nachbarschützende Abwehrrechte (u.a. Stellplätze, Einfügen nach § 34 BauGB, Baumschutz).
Ausgang: Aufschiebende Wirkung nur hinsichtlich der Baugenehmigung für Bauteil 1 angeordnet, im Übrigen Antrag abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Anwendung des § 10 Abs. 2 BauGB-MaßnahmenG ist bei der Beurteilung, ob ein Vorhaben überwiegend Wohnzwecken dient, auf das Gesamtvorhaben abzustellen; eine Aufteilung in Bauabschnitte oder getrennte Genehmigungen ist hierfür unerheblich.
Gebäude zur stationären Unterbringung und Pflege können als Wohnen im bauplanungsrechtlichen Sinn einzuordnen sein, solange nicht ein Klinikcharakter im Vordergrund steht.
Die Monatsfrist des § 10 Abs. 2 Satz 2 BauGB-MaßnahmenG beginnt erst mit der Zustellung der Baugenehmigung an den Dritten; bloße Kenntnisnahme oder Eingangsbestätigung eines Widerspruchs setzt die Frist nicht in Lauf.
Ein Nachbar kann eine Baugenehmigung nur erfolgreich angreifen, wenn sie gegen nachbarschützende Vorschriften verstößt; Vorschriften, die ausschließlich öffentlichen Interessen dienen, vermitteln keine Abwehrrechte.
Ist aus den zur Baugenehmigung gehörenden Unterlagen die Einhaltung nachbarschützender Abstandflächenvorschriften wegen unklarer Grundlagen (insbesondere Geländehöhen) nicht eindeutig nachvollziehbar, kann die Genehmigung insoweit wegen Unbestimmtheit angreifbar sein und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 10.06.1996 gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung des Antragsgegners vom 21.05.1996 für den Bauteil 1 ( Az.: ) wird angeordnet. Im übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind, zu zwei Dritteln, der Antragsgegner und die Beigeladene zu je zu einem Sechstel.
2. Der Streitwert wird auf 15.000,- DM festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Widersprüche des Antragstellers vom 10.06.1996 und 04.01.1997 gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen des Antragsgegners vom 21.05.1996 und 19.09.1996 anzuordnen,
hat nur im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Nach § 80 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung ( VwGO ) entfaltet der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt mit Doppelwirkung - das heißt einen begünstigenden Verwaltungsakt, der zugleich belastende Rechtswirkungen gegenüber einem Dritten erzeugt - grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt jedoch unter anderem dann, wenn ein Bundesgesetz dies vorschreibt ( § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Das ist hier der Fall, denn gemäß §§ 10 Abs. 2; 18 Abs. 2 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch ( BauGB - MaßnahmenG) haben Widerspruch und Klage eines Dritten gegen die Genehmigung eines überwiegend Wohnzwecken, auch zum vorübergehenden Wohnen oder zur vorübergehenden Unterbringung, dienenden Bauvorhabens keine aufschiebende Wirkung.
Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 BauGB - MaßnahmenG - vorliegen, ist auf das Bauvorhaben als Ganzes abzustellen. Dabei kann es keine Rolle spielen, ob das Genehmigungsverfahren in mehrere Bauabschnitte aufgeteilt ist, für die Teilbaugenehmigungen oder - wie hier - selbständige Baugenehmigungen erteilt werden. Entscheidend ist, ob sich das Projekt aus der Sicht des unbefangenen und durchschnittlichen Betrachters als sinnvolle Einheit und somit einheitliches Bauvorhaben darstellt, oder aber ob es sich um selbständige und voneinander unabhängige Bauvorhaben handelt.
Für die Frage, ob das Vorhaben überwiegend Wohnzwecken dient, ist daher vorliegend auf die gesamte Baumaßnahme der Beigeladenen abzustellen, da der Bauteil 3 ("Stützpunkt") gemäß der Betriebsbeschreibung der Nutzung "Büroarbeit, Betreuung Bauteil 1 u. 2" dient und somit keine selbständige Funktion ausübt.
Hier handelt es sich um ein Vorhaben im Sinne des § 10 Abs. 2 BauGB - MaßnahmenG, denn das Bauvorhaben dient überwiegend Wohnzwecken.
Hierfür genügt nach dem Gesetzeswortlaut auch die "vorübergehende Unterbringung" der Bewohner. Die von der Beigeladenen beabsichtigte Nutzung dieser Gebäude als Pflegeheim zur stationären Unterbringung und Behandlung von Personen unterfälltt der Definition des Begriffs "Wohnen". Nach § 3 Abs. 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) gehören zu den nach § 3 Abs. 2 BauNVO in reinen Wohngebieten und den nach den §§ 2, 4 bis 7 BauNVO in den übrigen Gebieten zulässigen Wohngebäuden auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen, solange dort noch "gewohnt" wird und nicht der Klinikcharakter im Vordergrund steht.
[vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluß vom 27.07.1994 -1 M 2021/91 -, BRS 56, Nr. 186 m.w.N; Ernst/Zinkhahn /Bielenberg, BauNVO § 3 Rdnr. 8 und 10 m.w.N. ]
Nach den Beschreibungen der Beigeladenen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens handelt es sich bei den als Wohnanlage beantragten Bauteilen 1 und 2 um ein mit öffentlichen Wohnungsbaufördermitteln finanziertes Behindertenheim bzw. um eine Wohnanlage für chronisch mehrfach geschädigte Abhängigkeitskranke. Der als Sondergebäude beantragte und als "Stützpunkt" bezeichnete Bauteil 3 dient nach der zur Baugenehmigung gehörenden Betriebsbeschreibung und dem Vortrag der Beigeladenen in diesem Verfahren, der Betreuung der beiden Wohnanlagen. Für die vom Antragsteller befürchtete Nutzung des "Stützpunktes" als ambulantes Therapiezentrum für Außenstehende ergeben sich aus der Baugenehmigung keine Anhaltspunkte. Nach der genehmigten Nutzung kommt dem Bauteil 3 daher keine eigenständige Funktion zu, sondern er ist als Bestandteil des gesamten Bauvorhabens zu sehen.
Bei der Gegenüberstellung der Nutzflächen ergibt sich, daß die Wohnnutzung des Gesamtvorhabens eine Fläche von 743,72 m2 beansprucht, gegenüber einer Fläche von 468,98 m2 für Funktionsräume, Dienstzimmer und Lagerräume.
Im Rahmen der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Prüfung ist deshalb davon auszugehen, daß es sich um überwiegend Wohnzwecken dienende Gebäude im oben angeführten Sinn und nicht um eine als soziale Einrichtung zu wertende Klinik handelt.
Auf Antrag kann das Verwaltungsgericht gemäß § 80a Abs. 3 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO und § 10 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB - MaßnahmenG die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anordnen, wenn der Antrag fristgerecht gestellt wurde und das auf den Suspensiveffekt gerichtete Interesse des Antragstellers das öffentliche oder das private Interesse des Begünstigten an der Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Bei der hiernach erforderlichen Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren mit zu berücksichtigen. Stellt sich heraus, daß der Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, spricht dies für ein vorrangiges Vollziehungsinteresse. Andererseits überwiegt das Interesse des Antragstellers an dem Suspensiveffekt seines Rechtsbehelfs, wenn der Widerspruch voraussichtlich erfolgreich ist.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widerspruche ist zulässig, da die Monatsfrist des § 10 Abs. 2 Satz 2 BauGB - MaßnahmenG - nicht zu laufen begonnen hat. Voraussetzung für den Beginn der Monatstfrist ist zunächst die Zustellung der Baugenehmigung. Dies ergibt sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut.
[ V gl.: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NW -, Beschluß vom 18.01.1996 - 10 B 82/96 -]
Weder die Baugenehmigungen vom 21.05.1996, noch die Baugenehmigung vom 19.09.1996 sind dem Antragsteller unter Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung zugestellt worden. Vielmehr bestätigte der Antragsgegner den Bevollmächtigten des Antragstellers unter Hinweis auf den fehlenden Suspensiveffekt lediglich den Eingang der Widersprüche. Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Satz 2 BauGB MaßnahmenG sind daher nicht erfüllt.
Nach der in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage haben die gegen die Baugenehmigungen für die Bauteile 2 und 3 vom 21.05.1996 bzw. 19.09.1996 erhobenen Widersprüche des Antragstellers keine Aussicht auf Erfolg, so daß die Interessenabwägung insoweit zu seinen Lasten ausgeht. Dies gilt unabhängig davon, ob die angegriffenen Baugenehmigungen objektiv rechtmäßig oder rechtswidrig sind, denn dem Antragsteller stehen jedenfalls keine nachbarlichen Abwehrrechte zu.
Ein Nachbar kann nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn sie gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt und eine Befreiung von diesen Vorschriften nicht vorliegt, bzw. bei Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der Genehmigungen für die Bauteile 2 und 3 nicht vor.
Soweit sich der Antragsteller gegen die Baugenehmigung ruf den Bauteil 1 wendet, hat sein Widerspruch allerdings Aussicht auf Erfolg, da sich die Einhaltung der nach § 6 der Bauordnung für das Land Nordrhein - Westfalen - BauO NW - notwendigen Abstandflächen zum klägerischen Grundstück aus den zur Baugenehmigung gehörenden Unterlagen nicht eindeutig ergibt.
Nach § 6 Abs. 1 BauO NW sind vor Gebäuden Flächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten (Abstandflächen). Nach § 6 Abs. 2 BauO NW müssen diese Abstandflächen auf dem Grundstück selbst liegen. Die Tiefe der Abstandflächen berechnet sich gemäß § 6 Abs. 4 BauO NW nach der Wandhöhe des Gebäudes zwischen der Geländeoberfläche und der Schnittlinie der Wand mit der Dachhaut. Bei geneigter Geländeoberfläche ist die im Mittel gemessene Wandhöhe maßgebend. Da die Voraussetzungen des § 6 Abs. 4 Satz 4 BauO NW nicht vorliegen, sind die Höhe des Pultdachs und das als Dachaufbau auf gesetzte Aufzughaus bei der Berechnung der Wandhöhe nicht zu berücksichtigen.
Aufgrund des vorhandenen Geländeniveaus geht die als zur Baugenehmigung gehörend grüngestempelte Abstandflächenberechnung von einer mittleren Geländehöhe aus. Die zugrundegelegten Bezugspunkte für die Ermittlung dieser Geländehöhe sind die sowohl in der Abstandflächenberechnung als auch in dem zur Genehmigung gehörenden amtlichen Lageplan angegebene Geländehöhe von 41, 14 m ü. NN. an der südwestlichen Ecke des Bauteils 1 und die Höhe von 41,54 m ü. NN. an der Nordostecke des Bauteils 2. Dieser Berechnungsansatz läßt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß es sich bei den drei Bauteilen um ein Bauvorhaben handelt, außer Betracht, daß es sich bei den Bauteilen 1 und 2 um selbständige, lediglich alleinandergebaute Gebäude handelt. Die Berechnung der Abstandfläche und somit auch die Mitteilung der Wandhöhe muß daher für jedes dieser Gebäude selbständig erfolgen. Der zur Baugenehmigung gehörende Lageplan gibt - ebenso wie die Ansichtszeichnungen - keine eindeutigen Anhaltspunkte für die tatsächliche Geländehöhe an der Nordostecke des Bauteils 1, so daß die Baugenehmigung insofern unbestimmt ist.
Eine Beeinträchtigung von durch die Abstandflächenvorschriften geschützten Nachbarrechten des Antragstellers läßt sich auch nicht in jedem Fall ausschließen. Legt man der Abstandflächenberechnung den dieser Gebäudeecke am nächsten gelegenen Höhenpunkt zugrunde, der mit 40,36 m über NN angegeben ist, ergibt sich bei Zugrundelegung der übrigen Maße eine Abstandflächentiefe von 6,08 m. Auch wenn man dem Vortrag der Beigeladenen folgen würde und davon ausginge, daß diese Höhenangabe nicht die Höhe der natürlichen Geländeoberfläche darstellt und die Geländeoberfläche in Wirklichkeit gleichmäßig verlaufe, ist eine Überschreitung der Grundstücksgrenze durch die notwendigen Abstandflächen nicht auszuschließen. In diesem Fall wäre nämlich davon auszugehen, daß die Geländeoberfläche zwischen der Südwestecke des Bauteils 1 und der Nordostecke des Bauteils 2 gleichmäßig von 41,14 m Ü. NN. auf 41,54 m ü. NN. ansteigt, so daß sie an der Nordostecke des Bauteils 1 die Höhe von 41,34 m ü.NN. erreichen würde. Legt man diese Werte der Abstandflächenberechnung zugrunde, ergibt sich eine mittlere Wandhöhe von 7,24 m und somit eine Abstandflächentiefe von 5,79 m. Aus dem Lageplan ergibt sich jedoch nur eine Entfernung des Gebäudes bis zum Grundstück des Antragstellers von nur 5,71 m.
Unabhängig davon ergeben sich Anhaltspunkte dafür, daß es sich bei den Höhenangaben im Lageplan nicht um die natürliche Geländehöhe, sondern - wie die Beigeladene vorträgt - um von dem der Genehmigung zugrundezulegenden natürlichen Geländeniveau abweichende Höhen in der verbliebenen Grube des abgerissenen Schulgebäudes handelt, aus der Baugenehmigung, die hier allein Streitgegenstand ist, nicht. Vielmehr folgt aus § 2 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung über bautechnische Prüfungen vom 06.12.1995 (BauPrüfVO), daß der Lageplan die Höhenlagen des Grundstücks über NN an dessen Eckpunkten und bei größeren Grundstücken auch im engeren Baufeld, angeben muß. Bei der Prüfung der Baugenehmigung ist daher davon auszugehen, daß es sich bei den im Lageplan angegebenen Geländehöhen um die für die Abstandflächenberechnung zugrundezulegenden Geländehöhen handelt. Hiervon ist offensichtlich auch die Beigeladene ausgegangen, da sie der zu ihrem Bauantrag gehörenden Abstandflächenberechnungen eben diese Höhen zugrundegelegt hat.
Zwar spricht viel dafür, daß aus den oben genannten Gründen auch die Abstandflächenberechnung für den Bauteil 2 fehlerhaft ist, dies beeinträchtigt den Antragsteller jedoch nicht in seinen Rechten, da sein Grundstück von den Abstandflächen des Bauteils 2 nicht tangiert wird. Aus diesem Grund kann vorliegend auch offengelassen werden, ob die Baugenehmigung für den Bauteil 3 die notwendigen Abstandflächen zum Flurstück 433 einhält, da dieses nicht im Eigentum des Antragstellers steht.
Die angegriffenen Baugenehmigungen verstoßen auch nicht zu Lasten des Antragstellers gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 51 BauO NW. Absatz 1 dieser Vorschrift, welcher die Anlage einer ausreichenden Anzahl von Stellplätzen vorschreibt, dient lediglich dem öffentlichen Interesse an einer Entlastung des Straßenraumes von ruhendem Verkehr. Diese Vorschrift ist daher nicht nachbarschützend, so daß der Antragsteller sich nicht mit Erfolg darauf berufen kann, daß für das Bauvorhaben zuwenig Stellplätze festgesetzt worden sein könnten.
[Vgl.: OVG NW, Beschluß vom 29.10.1996 - 10 B 476/96 -]
Die genehmigten acht Stellplätze beeinträchtigen auch die durch § 51 Abs. 8 BauO NW geschützten Belange des Antragstellers nicht. Diese Norm regelt lediglich die Art und Weise in der Stellplätze anzulegen sind, enthält aber keinen Anspruch des Nachbarn auf die Anlage einer ausreichenden Anzahl von Stellplätzen. Die unmittelbar an der Schwarzbachstraße und zwischen den Bauteilen 2 und 3 genehmigten acht Stellplätze lassen sowohl aufgrund ihrer Entfernung zum antragstellerischen Grundstück als auch wegen der weitgehenden Abschirmung durch die Baukörper eine erhebliche Beeinträchtigung der Wohnruhe des Antragstellers oder eine Gesundheitsgefahr nicht befürchten.
Das Bauvorhaben der Beigeladenen verstößt nicht gegen Nachbarschutz vermittelnde Vorschriften des Bauplanungsrechts. Planungsrechtlich ist das Vorhaben unstreitig nach § 34 BauGB zu beurteilen. Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfugt. Gemäß § 34 Abs. 2 BauGB beurteilt sich, sofern die Eigenart der näheren Umgebung einem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete entspricht, die Zulässigkeit des Vorhabens seiner Art nach allein danach, ob es in dem jeweiligen Baugebiet allgemein zulässig wäre.
[Vgl.: OVG NW, Beschluß vom 29.10.1996 - 10 B 476/96 -]
Vorliegend kann dahingestellt bleiben, wie die nähere Umgebung zu beurteilen ist und ob die maßgebliche Umgebung einer Gebietsart der Baunutzungsverordnung entspricht. Denn das nach den obigen Ausführungen als Wohnbauvorhaben zu definierende Projekt der Beigeladenen fügt sich seiner Art nach in jedem Fall in die - zumindest überwiegend - vorhandene Wohnbebauung ein, unabhängig davon, ob die den Maßstab bildende Umgebung nach § 34 Abs. 1 BauGB oder - wovon der Antragsgegner ausgeht - nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 3 Baunutzungsverordnung zu beurteilen ist.
Offenbleiben kann weiterhin, ob sich das streitige Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfugt. Denn diese Kriterien des § 34 Abs. 1 BauGB vermitteln keinen Nachbarschutz.
[Vgl.: OVG NW, Beschluß vom 29.10.1996 - 10 B 476/96 -]
Eine Verletzung der gesetzlichen Anforderungen, die allein der Verwirklichung städtebaulicher
Belange dienen, gewinnt nachbarrechtliche Relevanz nur über das im Tatbestandsmerkmal des "Einfügens" verankerte Gebot der Rücksichtnahme. Dieses ist aber durch das Vorhaben der Beigeladenen nicht tangiert.
Die Länge des aus den Bauteilen 1 und 2 bestehenden Gebäudes allein führt nicht zu dessen Rücksichtslosigkeit.
Unter dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebotes begegnen die Bauteile 2 und 3 auch hinsichtlich ihrer genehmigten Höhe keinen Bedenken, da eine Verletzung der Abstandvorschrift des § 6 BauO NW gegenüber dem Antragsteller - wie bereits ausgeführt - insoweit nicht in Betracht kommt. Diese Vorschrift regelt den Sachbereich abschließend und legt diesbezüglich fest, welches Maß an Rücksichtnahme der Bauherr seinem Nachbarn schuldet und was diesem zugemutet werden kann.
[Vgl.: OVG NW, Beschluß vom 29.10.1996 - 10 B 476/96 -]
Anhaltspunkte dafür, daß durch die Bauteile 1 und 2 eine erdrückende Wirkung auf das klägerische Grundstück ausgeübt wird, ergeben sich aus dem der Kammer vorliegenden Kartenmaterial und den Ansichtszeichnungen des Gebäudes nicht. Hinzu kommt, daß es sich bei dem Baugrundstück nicht um eine unbebautes Hintergrundstück handelt, sondern daß dort zuvor bereits ein Schulgebäude mit den dazugehörigen Außenanlagen stand.
Ohne nachbarlichen Belang ist ferner der von dem Antragsteller vorgetragene Gesichtspunkt, daß die Straßen der Umgebung nicht dazu geeignet seien, den zu erwartenden Fahrzeugverkehr aufzunehmen. Die Voraussetzung einer gesicherten Erschließung normiert § 34 Abs. 1 BauGB ausschließlich im öffentlichen Interesse. Es ist auch nicht ersichtlich, daß der durch das Vorhaben erzeugte Fahrzeugverkehr den Rahmen des Zumutbaren überschreiten würde. Wie bereits ausgeführt, ist der von dem Antragsteller angeführte ambulante Therapiebetrieb nicht genehmigt, so daß der zu erwartende Fahrzeugverkehr nicht über den üblicherweise durch ein vergleichbares Wohnbauvorhaben verursachten Verkehr hinausgeht. Wenn die Verkehrsbelastung der Erschließungsstraße infolge des hinzukommenden Wohnbauvorhabens steigt, muß der Antragsteller dies wie jeder andere Anlieger hinnehmen.
[ Vgl.: OVG NW, Beschluß vom 29.10.1996 - 10 B 476/96 -]
Der Antragsteller kann sich auch nicht auf eine Verletzung von Vorschriften der Baumschutzsatzung der Stadt H. berufen. Unabhängig davon, daß die Baugenehmigungen Auflagen zum Baumschutz enthalten, dienen die Vorschriften der Baumschutzsatzung allein öffentlichen Interessen, so daß sich ein Anspruch des Antragstellers auf die Einhaltung dieser Bestimmungen nicht ergibt.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, da sie sich durch die Stellung eines Antrages am Verfahren beteiligt und somit dem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§154 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 20 Abs. 3 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 S. 1 des Gerichtskostengesetzes und trägt der anzunehmenden Bedeutung der Sache aus der Sicht des Antragstellers Rechnung. Bei Nachbarstreitigkeiten ohne wirtschaftliches Eigeninteresse hängt der Streitwert von den Rechtsgütern bzw. Beeinträchtigungen ab, die der Nachbar schützen, bzw. abwehren will. Je nach Gewicht der Angelegenheit ist er im Rahmen von 3.000,- DM bis 30.000,- DM festzusetzen. Danach erscheint im Klageverfahren ein Betrag von 30.000,- DM als angemessen, der in diesem Verfahren wegen des nur vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung auf die Hälfte zu reduzieren ist.