Abweisung des Antrags auf Entsiegelung der Zahnarztpraxis
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Abänderung eines Beschlusses und die einstweilige Anordnung zur Entsiegelung des Zugangs zu seiner Zahnarztpraxis. Zentral war, ob nach § 80 Abs. 7 VwGO geänderte Umstände eine Abänderung rechtfertigen. Das Gericht lehnte ab: Es lagen keine erheblichen neuen Umstände vor; die Versiegelung blieb wegen brandschutzrechtlicher Mängel und gegenwärtiger Gefahr nach § 55 Abs. 2 VwVG NRW gerechtfertigt. Die Verfahrenskosten trägt der Antragsteller.
Ausgang: Antrag auf Abänderung des Beschlusses und Entsiegelung der Zahnarztpraxis abgewiesen; keine geänderten Umstände, Versiegelung wegen brandschutzrechtlicher Gefahr gerechtfertigt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO auf Abänderung einer früheren Entscheidung ist nur statthaft, wenn seit Erlass der Entscheidung erhebliche Änderungen der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse eingetreten sind oder solche Umstände im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemacht wurden.
Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO dient nicht der inhaltsbezogenen Überprüfung der vorangegangenen Entscheidung, sondern der Berücksichtigung nachträglich eingetretener Umstände; sonst würde es einem Rechtsmittel gleichkommen und ist unstatthaft.
Nach § 55 Abs. 2 VwVG NRW kann Verwaltungszwang auch ohne vorausgegangenen Verwaltungsakt angewendet werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist und die Vollzugsbehörde innerhalb ihrer Befugnisse handelt.
Die bloße Erteilung eines Auftrags zur Mängelbeseitigung oder die Vorlage eines Brandschutzkonzepts ohne Nachweis konkreter, ausgeführter und wirksamer Maßnahmen begründet keine Änderung der Umstände, die eine Aufhebung einer Gefahrenabwehrmaßnahme rechtfertigt; ebenso rechtfertigt formale Legalität der Nutzung allein keine Aufhebung bei tatsächlicher brandschutzrechtlicher Gefahr.
Tenor
Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Der bei Gericht am 18. November 2020 gestellte sinngemäße Antrag des Antragstellers,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 6. November 2020 (10 L 1513/20) teilweise abzuändern und der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Zugang zu seiner Zahnarztpraxis im Gebäude X.-----------straße 00, 00000 E. zu entsiegeln,
hat keinen Erfolg.
Das Gericht der Hauptsache kann gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO auf Antrag Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter Umstände oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände ändern oder aufheben.
Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO dient dabei nicht in der Art eines Rechtsmittelverfahrens der Überprüfung, ob die vorangegangene Entscheidung formell und materiell richtig ist. Es dient allein der Möglichkeit, einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage Rechnung zu tragen. Liegt eine derartige Änderung nicht vor, ist dem Gericht eine Entscheidung in der Sache verwehrt, weil sie auf eine unzulässige Rechtsmittelentscheidung hinausliefe.
BVerwG, Beschluss vom 25. August 2008 – 2 VR 1/08 –, juris Rn. 5 ff.
Eine in diesem Sinne beachtliche Änderung der Sach- und Rechtslage macht der Antragsteller nicht geltend. Sie ist auch nicht ersichtlich. Der Antrag ist daher bereits unstatthaft.
Die Kammer hat im Verfahren 10 L 1513/20 nach summarischer Prüfung festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Versiegelung vorgelegen haben. Nach § 55 Abs. 2 VwVG NRW kann der Verwaltungszwang ohne vorausgegangenen Verwaltungsakt angewendet werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist und die Vollzugsbehörde innerhalb ihrer Befugnisse handelt.
Die vom Antragsteller in diesem Verfahren geltend gemachten Einwände bemängeln im Wesentlichen die rechtliche Würdigung des Gerichts im Beschluss vom6. November 2020.
Das Gericht macht darauf aufmerksam, dass es bei den in der Vergangenheit äußerst kurzfristig durch den Antragsteller gestellten Eilanträgen nicht möglich war, ihm die Schriftsätze der Gegenseite vor Erlass einer zeitnahen Entscheidung zur Stellungnahme zuzuleiten. Insofern stand ihm das Rechtsmittel offen.
Soweit der Antragsteller zunächst geltend macht, er sei als einziger Zahnarzt des Stadtgebietes in Notdienste an diversen Werktagen eingeteilt, handelt es sich hiervon ausgehend nicht um eine Änderung der Sach- und Rechtslage.
Lediglich ergänzend und unabhängig von der Beurteilung der Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 VwVG NRW hat die Kammer im Beschluss vom 6. November 2020 darauf hingewiesen, dass es dem Antragsteller zumutbar und möglich ist, für seinen zahnärztlichen Notdienst einen Ersatz zu besorgen. Im Hinblick auf den jüngsten Vortrag des Antragstellers wird nun erneut vorsorglich – auch mit Blick auf die anstehenden Notdienste des Antragstellers in den kommenden Wochen - darauf hingewiesen, dass es nach telefonischer Auskunft des Notfalldienstbeauftragten der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe, E1 , in der Regel unproblematisch ist, einen Ersatz aufgrund der von ihm geführten Reserveliste zu finden. Zudem habe der Antragsteller in der Vergangenheit seine Hilfe nicht in Anspruch genommen, um Ersatz für den Notdienst zu besorgen. Im Übrigen sei, soweit ein einziger Zahnarzt seinen Notdienst nicht wahrnehmen könne, in der Stadt E. keine zahnärztliche Unterversorgung zu erwarten, da die Stadt über einen hohen Anteil von Zahnärzten pro Einwohner verfüge.
Insofern und vor dem Hintergrund der Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 VwVG NRW ist für das vorliegende Verfahren auch nicht relevant, dass die Antragsgegnerin vor dem Landgericht E. zugegeben haben soll, dass ihr der Betrieb der Zahnarztpraxis in der X.-----------straße 00 seit Jahren bekannt gewesen sei.
Soweit der Antragsteller geltend macht, dass er als Eigentümer des streitgegenständlichen Gebäudes mittlerweile einen Auftrag zur Beseitigung der in dem Beschluss vom 6. November 2020 aufgelisteten Mängel am 9. November 2020 an den Dipl. Ing. N. erteilt habe, führt dies ebenfalls nicht zu einer Änderung der Umstände.
Die Kammer hatte im Beschluss vom 6. November 2020 festgestellt, dass der Zustand der versiegelten Räumlichkeiten den Brandschutzvorschriften der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen nicht entspricht und festgestellt, dass die Antragsgegnerin infolgedessen von einer gegenwärtigen Gefahr ausgehend konnte.
Der Antragsteller hat der Kammer lediglich einen sehr allgemein gehaltenen Auftrag vom 9. November 2020 übersandt. Hieraus folgt weder der konkrete Umfang des Auftrages noch ist nachvollziehbar, ob der Auftrag überhaupt angenommen worden ist. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang aber insbesondere, dass die von der Antragsgegnerin am 4. November 2020 festgestellten und in dem Aktenvermerk vom 6. November 2020 durch den Mitarbeiter der Antragsgegnerin, Dipl. Ing. H. , beschriebenen Mängel durch die Beauftragung nicht behoben worden sind. Vor dem Hintergrund der Erfahrungen des Gerichts mit dem Antragsteller ist nach wie vor nicht damit zu rechnen, dass er behördlichen Anordnungen zeitnah nachkommen wird. So ist der Kammer bisher etwa auch keine konkrete Planung darüber bekannt, welche Mängel innerhalb welchen Zeitraumes behoben werden sollen.
Soweit der Antragsteller erneut die aus seiner Sicht bestehende Legalität der Nutzung geltend macht, führt dies nicht zum Erfolg seines Abänderungsantrages. Die Kammer weist einmal mehr darauf hin, dass eine auf Gefahrenbeseitigung gerichtete Ordnungsverfügung grundsätzlich möglich ist, wenn – wie es vorliegend der Fall ist - eine brandschutzrechtliche Gefahr besteht, selbst wenn die Nutzung formell legal wäre.
Darüber hinaus hat die Kammer weiterhin erhebliche Zweifel an der Genehmigungslage. Die Baugenehmigung vom 25. April 2008 betraf die Nutzungsänderung eines Übergangswohnheimes zu Senioren-Wohnungen (betreutes Wohnen). Die Genehmigung ist mittlerweile erloschen, da nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Ausführung des Vorhabens begonnen worden ist.
Vor diesem Hintergrund führt auch der vom Antragsteller vorgelegte Auszug aus dem Brandschutzkonzept vom 13. Dezember 2007, das für den Umbau eines Übergangswohnheimes zu Seniorenwohnungen in der X.-----------straße 00 erstellt worden ist, zu keinen geänderten Umständen.
Wie die Antragsgegnerin zutreffend ausgeführt hat, ist der Zugang zur Zahnarztpraxis brandschutztechnisch nicht vom Rest des Gebäudes abgetrennt. Da auch das restliche Gebäude – wie von der Antragsgegnerin festgestellt – nicht den brandschutztechnischen Anforderungen entspricht, genügt auch die Abschottung zur Zahnarztpraxis nicht den brandschutztechnischen Anforderungen, um eine Brand- und Rauchabschottung darstellen zu können.
Zudem wurde das Konzept, das sich auf das Gesamtvorhaben bezog, offenbar nicht umgesetzt.
Nach alldem war der Abänderungsantrag des Antragstellers abzulehnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen den Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.