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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·10 K 4236/14·10.11.2015

Ablehnung von PKH in Wohngeldsache; herabgesetzte Miete gilt als vereinbarte Miete

Öffentliches RechtWohngeldrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe zur Klage auf Aufhebung eines Wohngeldbescheids. Zentral war, ob eine aufgrund von § 536 BGB herabgesetzte Miete wohngeldrechtlich als vereinbarte Miete nach § 9 Abs. 1 WoGG zu berücksichtigen ist. Das Verwaltungsgericht verneint einen Wohngeldanspruch und lehnt die PKH mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg ab. Das Gericht stellt klar, dass gesetzlich herabgesetzte Miete als vereinbarte Miete gilt, bei streitiger Minderung jedoch das Ergebnis des mietrechtlichen Verfahrens abzuwarten ist.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, da die Verpflichtungsklage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat

Abstrakte Rechtssätze

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Eine nach § 536 Abs. 1 BGB angemessen herabgesetzte Miete ist wohngeldrechtlich als die ‚vereinbarte Miete‘ im Sinne des § 9 Abs. 1 WoGG anzusehen.

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Bei der Wohngeldberechnung ist die zum Zeitpunkt des Bewilligungszeitraums tatsächlich zu erwartende (herabgesetzte) Miete zugrunde zu legen, sofern die Mietminderung rechtlich wirksam und nicht streitig ist.

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Ist die Frage des Vorliegens eines Mangels oder des Umfangs der Mietminderung zwischen Mieter und Vermieter streitig, ist das Ergebnis der mietrechtlichen Auseinandersetzung abzuwarten, bevor über Wohngeld neu entschieden wird.

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Antrag auf Beiordnung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO ist zu versagen, wenn die Verpflichtungsklage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg aufweist.

Relevante Normen
§ WoGG § 9§ BGB § 536§ 536 Abs. 1 BGB§ 9 Abs. 1 WoGG§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO

Leitsatz

Die nach § 536 Abs. 1 BGB angemessenen herabgesetzte Miete ist als vereinbarte Miete im Sinne des § 9 Abs. 1 WoGG anzusehen.

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.    aus S.              wird abgelehnt.

Gründe

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Der Antrag der Klägerin,

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ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.    aus S.              für das Klagebegehren mit dem Antrag zu bewilligen,

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die Beklagte unter Aufhebung ihres Wohngeldbescheides vom 1. September 2014 zu verpflichten, ihr für die Zeit ab dem 1. August 2014 ein monatliches Wohngeld in gesetzlicher Höhe zu bewilligen,

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ist gemäß § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung – ZPO – abzulehnen, weil die Verpflichtungsklage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

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Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 1. September 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat für den Zeitraum ab dem 1. August 2014 keinen Anspruch auf Bewilligung von Wohngeld.

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Wohngeld wird nach den entsprechenden Regelungen des Wohngeldgesetzes ‑ WoGG - zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens als Zuschuss zur Miete oder zur Belastung geleistet. Ob und in welcher Höhe Wohngeld bewilligt wird, hängt unter anderem von der berücksichtigungsfähigen Miete oder Belastung (§§ 9 ff. WoGG) und dem Jahreseinkommen des Wohngeldberechtigten und seiner berücksichtigungsfähigen Familienmitglieder ab (§§ 5 bis 8, 13 und 14 WoGG), wobei nach den §§ 15 Abs. 1 Satz 1, 24 Abs. 2 Satz 1 WoGG  bei der Ermittlung des Jahreseinkommens die Einnahmen zu Grunde zu legen sind, die zum Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten sind.

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Die Einkommensberechnung der Beklagten unter Berücksichtigung der Regelungen der §§ 13 ff. WoGG hinsichtlich des zu berücksichtigenden Einkommens lässt Fehler zu Lasten der Klägerin nicht erkennen, solche sind auch nicht geltend gemacht. Sonstige Fehler in der Einkommensberechnung sind nicht ersichtlich. Die Beklagte hat zu Recht ein monatliches Gesamteinkommen in Höhe von 753,09 € zugrundegelegt.

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Neben dem Einkommen richtet sich nach § 4 Nr. 2 WoGG das Wohngeld auch nach der zu berücksichtigenden Miete.

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Die Beklagte ist bei der dem streitgegenständlichen Bescheid zugrundeliegenden Berechnung von einer Miete in Höhe von 130,65 € ausgegangen. Dies ist nicht zu beanstanden.

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Zwar hat die Klägerin in ihrem Antrag auf Bewilligung von Wohngeld eine Miete in Höhe von 285,59 € angegeben; dementsprechend lautet auch die der Beklagten vorgelegte Erklärung des Vermieters vom 12. August 2014. Gleichwohl ist die Beklagte zu Recht nur von einer zu berücksichtigenden Miete in Höhe von 130,65 € ausgegangen, da die Klägerin die an ihre Vermieterin zu zahlende Miete gemindert hat und im streitgegenständlichen Zeitraum lediglich eine Miete in vorgenannter Höhe zahlt.

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Miete ist nach § 9 Abs. 1 WoGG das vereinbarte Entgelt für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum aufgrund eines Mietvertrages oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses. Liegt der gesetzliche Minderungstatbestand des § 536 BGB vor, wirkt dieser dahingehend, dass die herabgesetzte Miete als die vereinbarte Miete gilt.

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Vgl. hierzu Palandt, BGB, 74. Auflage 2015, § 536 Rdnr. 33.

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Denn nach § 536 Abs. 1 BGB ist der Mieter für die Zeit, während der die Tauglichkeit des Mietobjekts zum vertragsgemäßen Gebrauch gemindert ist, nur zur Entrichtung einer angemessen herabgesetzten Miete verpflichtet, der Mietzins also unmittelbar kraft Gesetzes angemessen herabgesetzt, ohne dass der Mieter sich hierauf berufen oder der Vermieter hiermit einverstanden sein muss. Demnach ist die angemessen herabgesetzte Miete auch wohngeldrechtlich als vereinbarte Miete im Sinne des § 9 Abs. 1 WoGG anzusehen.

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Vgl. Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, Wohngeldgesetz, Loseblattsammlung Stand März 2015, § 9 Rdnr. 28.

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Sollte allerdings ein Streit zwischen Vermieter und Mieter über die Mietminderung bestehen, ob etwa ein Mangel der Mietsache vorliegt und/oder in welchem Umfange die Miete angemessen herabzusetzen ist, ist der Ausgang dieser mietrechtlichen Streitigkeiten abzuwarten.

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Vgl. hierzu OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. September 2011 – 4 PA 4/11 -, juris.

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Danach ist die von der Klägerin an ihre Vermieterin – geminderte – gezahlte Miete in Höhe von 130,65 € wohngeldrechtlich als vereinbarte Miete im Sinne des § 9 Abs. 1 WoGG anzusehen.

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Ausweislich des beigezogenen Urteils des Landgerichts °°°°° vom 14. Januar 2014 –°°°°° – führte die Klägerin gegen ihre Vermieterin einen zivilrechtlichen Rechtsstreit. Die Klägerin begehrte die Verurteilung der Vermieterin zur Beseitigung diverser Mängel an dem von ihr angemieteten Reihenhaus in S.              . Im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens vor dem Amtsgericht S.              – °°°°° – wurden zahlreiche Mängel an dem vorgenannten Mietobjekt festgestellt. Mit Urteil vom 26. Juni 2012 verurteilte das Amtsgericht S.              die Vermieterin zur Beseitigung der im Einzelnen aufgeführten Mängel an dem Mietobjekt. Auf die dagegen gerichtete Berufung – °°°°° - erließ das Landgericht C.      am 27. August 2013 ein Versäumnisurteil, mit dem die Berufung der Vermieterin zurückgewiesen und das vorhergehende Urteil des Amtsgerichts S.              im Wesentlichen bestätigt wurde; der hiergegen von der Vermieterin eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg; das Landgericht C.      hielt das Versäumnisurteil vom 27. August 2013 mit Urteil vom 14. Januar 2014 aufrecht.

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Danach haben die Klägerin und ihre Vermieterin über Mängel an dem Mietobjekt gestritten; hinsichtlich der festgestellten Mängel wurde die Vermieterin zu deren Beseitigung aufgefordert. Damit liegt der gesetzliche Minderungstatbestand nach § 536 Abs. 1 BGB vor.

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Es ist zudem weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die von der Klägerin vorgenommene Kürzung des Mietzinses als angemessene Herabsetzung des Mietzinses im Sinne des § 536 Abs. 1 BGB in Frage gestellt wird. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vermieterin die Klägerin insoweit in Anspruch nehmen und wegen des nicht gezahlten Mietzinses das Mietverhältnis kündigen und/oder die Klägerin auf Zahlung des vollen Mietzinses nach dem vorgenannten Urteil des Landgerichts C.      verklagen will. Ein Streit zwischen der Klägerin und ihrer Vermieterin über die Minderung des Mietzinses kann danach nicht festgestellt werden. Die Klägerin trägt in diesem Zusammenhang in ihrer Klagebegründung vielmehr vor, die von ihr vorgenommene Mietminderung sei unstreitig.

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Soweit die Klägerin sich in ihrer Klagebegründung auf Nr. 27.22 Abs. 2 Teil A WoGVwV beruft, rechtfertigt dies keine andere rechtliche Bewertung. Danach liegt keine Verringerung der Miete im Sinne des § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WoGG vor, wenn der Mieter einseitig die Miete mindert. Die Klägerin lässt hierbei unbeachtet, dass die vorgenannte Verwaltungsvorschrift zu § 27 WoGG ergangen ist. § 27 WoGG regelt die Frage, wann Wohngeld im laufenden Bewilligungszeitraum neu zu bewilligen ist; die grundsätzliche Frage der Miete ist jedoch in den §§ 9 ff WoGG geregelt.

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Die Klägerin hat damit bei einem Ein-Personen-Haushalt unter Einbeziehung des o.g. monatlichen Gesamteinkommens und einer wohngeldrechtlich berücksichtigungsfähigen Miete von 130,65 € keinen Anspruch auf die Bewilligung von Wohngeld.