Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·10 K 3557/05·27.01.2008

Klage gegen Nachtragsbaugenehmigung zur Ergänzung einer Baugenehmigung abgewiesen

Öffentliches RechtBaurechtBaugenehmigungsverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin richtete ihre Klage gegen eine Nachtragsbaugenehmigung, mit der eine bereits erteilte Baugenehmigung ergänzt worden war. Streitgegenstand war, ob die Nachtragsbaugenehmigung als zulässige Ergänzung der ursprünglichen Genehmigung zu werten ist. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen wies die Klage ab. Es sah keine rechtswidrigen Verfahrens- oder Materielfehler und stellte die Kostenentscheidung zugunsten der Beigeladenen fest.

Ausgang: Klage der Klägerin gegen die Nachtragsbaugenehmigung abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten, Urteil vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Nachtragsbaugenehmigung kann die zuvor erteilte Baugenehmigung ergänzen.

2

Die Klage gegen eine Nachtragsbaugenehmigung ist abzuweisen, wenn die ergänzende Entscheidung rechtmäßig und innerhalb des zulässigen Genehmigungsrahmens getroffen wurde.

3

Trifft den Kläger die Unterliegenschaft, hat er die Verfahrenskosten einschließlich der vorgerichtlichen Kosten der obsiegenden Beteiligten zu tragen.

4

Die Vollstreckung einer Kostenentscheidung kann durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abgewendet werden, sofern nicht die Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Relevante Normen
§ BauO NRW 2000 § 61 Abs 1

Leitsatz

Ergänzung einer erteilten Baugenehmigung durch Nachtragsbaugenehmigung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1.; die Beigeladene zu 2. trägt ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selber.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.