Baugenehmigungsgebühr für Krankenhausumbau: Gebührenfreiheit trotz teilweiser Förderung
KI-Zusammenfassung
Streitgegenstand war eine festgesetzte Gebühr für eine Baugenehmigung zum Krankenhausumbau eines Landschaftsverbandes. Das Gericht prüfte, ob die Gebührenbefreiung für Gemeindeverbände (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 GebG NRW) wegen möglicher Abwälzbarkeit auf Dritte (§ 8 Abs. 2 GebG NRW) entfällt. Es bejahte die Befreiung, weil die Gebühr zwar investitionskostenbezogen ist, der nicht geförderte Investitionskostenanteil gegenüber Sozialleistungsträgern nach § 17 Abs. 5 KHG regelmäßig nicht realisierbar war. Der Gebühren- und der Widerspruchsbescheid wurden daher aufgehoben.
Ausgang: Anfechtungsklage erfolgreich; Gebührenbescheid und Widerspruchsbescheid aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Gemeindeverbände sind nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 GebG NRW von Verwaltungsgebühren befreit, wenn die Amtshandlung kein wirtschaftliches Unternehmen betrifft; der Betrieb eines Krankenhauses als öffentliche Einrichtung des Gesundheits- und Sozialwesens gilt nicht als wirtschaftliche Betätigung.
Der Ausschlusstatbestand des § 8 Abs. 2 GebG NRW setzt eine tatsächliche Möglichkeit voraus, den Gebührenbetrag als Kostenfaktor auf Dritte abzuwälzen; eine bloß theoretische Umlagefähigkeit genügt nicht.
Baugenehmigungsgebühren können Investitionskosten im Sinne des Krankenhausfinanzierungsrechts darstellen und grundsätzlich pflegesatzfähig sein, soweit ihre Berücksichtigung nicht nach dem KHG ausgeschlossen ist.
Bei nur teilweiser öffentlicher Förderung einer Investition ist der nicht geförderte Restbetrag grundsätzlich nicht von § 17 Abs. 4 Nr. 1 KHG erfasst, kann aber nach Maßgabe des § 17 Abs. 5 KHG gegenüber Sozialleistungsträgern regelmäßig nicht durch höhere Pflegesätze realisiert werden.
Kann ein Krankenhaus Investitionskostenanteile wegen der Begrenzungswirkung des § 17 Abs. 5 KHG gegenüber den maßgeblichen Kostenträgern nicht geltend machen, fehlt es an der Abwälzbarkeit im Sinne des § 8 Abs. 2 GebG NRW.
Leitsatz
Zur Frage der Berücksichtigung von Investitionskosten eines Krankenhauses, die nur teilweise öffentlich gefördert werden, im Pflegesatz
Tenor
Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 3. Juli 2003 und der Widerspruchsbescheid des Landrates des Kreises S. vom 29. März 2004 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Berechtigung einer Gebühr für die Erteilung einer Baugenehmigung.
Der Beklagte erteilte dem Kläger mit Bescheid vom 3. Juli 2003 die Baugenehmigung für den Einbau von Nasszellen mit Stationserweiterung im X. Zentrum für Psychiatrie und Psychotherapie in I. und setzte dafür in demselben Bescheid eine Gebühr von 14.031,00 EUR fest. Der Berechnung legte der Beklagte die allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) vom 3. Juli 2001 in der Fassung der 3. Änderungsverordnung vom 13. Mai 2003 zugrunde.
Mit seinem Widerspruch in Schreiben vom 10. Juli 2003 stellte der Kläger auf seine persönliche Gebührenbefreiung nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) ab; danach sind die Gemeinden und Gemeindeverbände von Verwaltungsgebühren befreit, sofern die Amtshandlung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft.
In seinem ablehnenden Widerspruchsbescheid vom 29. März 2004 wies der Landrat des Kreises S1. darauf hin, dass zwar grundsätzlich Gebührenfreiheit nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 GebG NRW bestehe, aber nach Abs. 2 der Vorschrift eine Befreiung hier deshalb nicht in Betracht komme, weil der Kläger berechtigt sei, Dritte mit den von ihm zu zahlenden Gebühren als betriebsbedingte Kosten zu belasten; auch eine Ermäßigung und Befreiung aus Gründen der Billigkeit nach § 6 GebG NRW komme vorliegend nicht in Betracht.
Mit der am 26. April 2004 erhobenen Klage trägt der Kläger im wesentlichen vor, eine Abwälzung der Gebühren auf Dritte nach § 8 Abs. 2 GebG NRW sei ihm nicht möglich; die Kosten der Klinik würden größtenteils durch die Träger der Sozialhilfe und Sozialversicherung getragen; die Baugenehmigungsgebühren könne er nicht in seine Pflegesätze einstellen. Die Baumaßnahme sei durch das Land Nordrhein-Westfalen als Investition öffentlich gefördert worden; in einem solchen Falle könnten die Kosten der Maßnahme nicht auf die Pflegesätze umgelegt werden (§ 17 Abs. 4 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes - KHG -). Von den Gesamtkosten in Höhe von
1.380.800,00 EUR habe das Land Nordrhein-Westfalen 277.200,00 EUR getragen, der Kläger habe einen Zuschuss in Höhe von 347.300,00 EUR gezahlt und das Krankenhaus selbst habe Eigenmittel in Höhe von 756.300,00 EUR aufgebracht, die zum einen aus einer Wertminderungsrücklage in Höhe von 500.000,00 EUR zum anderen aus allgemeinen Instandhaltungsmitteln der Klinik bestanden hätten.
Der Kläger beantragt,
den Gebührenbescheid des Beklagten vom 3. Juli 2003 und den Widerspruchsbescheid des Landrates des Kreises S1. vom 29. März 2004 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, der Kläger könne sich nicht auf § 17 Abs. 4 Nr. 1 KHG berufen. Die Vorschrift sei nur dann anwendbar, wenn das Krankenhaus nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz voll gefördert werde, was bei der Klinik in I. aber nicht der Fall sei. Da das Land Nordrhein-Westfalen zu den gesamten Investitionskosten lediglich eine öffentliche Förderung in Höhe von 277.200,00 EUR beigetragen habe, seien die Investitionskosten eben nicht voll gefördert worden. Daraus folge, dass die streitigen Verwaltungsgebühren in der Berechnung der Pflegesätze berücksichtigt werden könnten und der Kläger sich deshalb nicht auf die Gebührenbefreiung nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 GebG NRW berufen könne.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Widerspruchsbehörde ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Anfechtungsklage ist auch begründet.
Die Erhebung von Baugenehmigungsgebühren im Bescheid des Beklagten vom 3. Juli 2003 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der Kläger ist gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 4 GebG NRW von Verwaltungsgebühren befreit. Nach dieser Vorschrift sind von Verwaltungsgebühren befreit, die Gemeinden und Gemeindeverbände, sofern die Amtshandlung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft. Der Kläger ist gemäß § 1 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein- Westfalen - LVerbO - ein Gemeindeverband; die Baugenehmigung, für welche die hier streitigen Gebühren festgesetzt worden sind, betrifft auch kein wirtschaftliches Unternehmen des Klägers. Gemäß § 23 Abs. 2 LverbO i.V.m. § 107 Abs. 2 Nr. 2 GO NW gilt als wirtschaftliche Betätigung nicht der Betrieb von öffentlichen Einrichtungen, die für die soziale und kulturelle Betreuung der Einwohner erforderlich sind, insbesondere für Einrichtungen auf den Gebieten (soweit hier einschlägig) Gesundheits- oder Sozialwesen (u.a. Krankenhäuser). So liegt der Fall hier.
Die Gebührenbefreiung für den Kläger ist auch nicht nach der hier allein in Betracht kommenden 2. Alternative des § 8 Abs. 2 GebG NRW deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger Dritte mit dem Gebührenbetrag belasten könnte. Dabei braucht der zu belastende Dritte noch nicht festzustehen; es ist auch nicht nötig, dass die Gebühr als individualisierter Kostenbeitrag einem Dritten angelastet wird, sie kann auch als Rechnungsfaktor in allgemeine Gebühren oder Beiträge einfließen,
vgl. Susenberger/Weißauer, Gebührengesetz, § 8 Anm. 19.
Die hier in Betracht kommende Möglichkeit, dass der Kläger als Träger des X. Zentrums für Psychiatrie und Psychotherapie in I. die Baugenehmigungsgebühr zu dem hier für die Gebührenschuld dem Grunde nach maßgeblichen Zeitpunkt des Eingangs des Bauantrages beim Beklagten (§ 11 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW) als Kostenfaktor in seine Pflegesätze hätte einstellen und damit Krankenhausbenutzer bzw. deren Kostenträger hätte belasten können, war jedoch tatsächlich nicht gegeben.
Gemäß § 2 Nr. 4 KHG in der hier einschlägigen Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), in der Fassung der Änderung durch Art. 1 des Gesetzes vom 27. April 2001 (BGBl. I S. 772) werden die Entgelte der Benutzer oder ihrer Kostenträger für stationäre und teilstationäre Leistungen des Krankenhauses durch Pflegesätze erhoben. Gemäß Nr. 5 der Vorschrift sind pflegesatzfähige Kosten die Kosten des Krankenhauses, deren Berücksichtung im Pflegesatz nicht nach dem KHG ausgeschlossen ist. Gemäß § 4 Nr. 2 KHG können die Pflegesätze auch Investitionskosten enthalten. Investitionskosten sind u.a. die Kosten der Errichtung von Krankenhäusern, worunter Neubau, Umbau und Erweiterungsbau verstanden werden (§ 2 Nr. 2 Buchst. a KHG ). Darunter fallen auch Verwaltungsgebühren, wie die hier in Streit befindlichen Baugenehmigungsgebühren.
Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 16. Dezember 2003 - 11 K 24/02 -, JURIS.
Allerdings sind gemäß § 17 Abs. 4 Nr. 1 KHG bei Krankenhäusern, die nach dem KHG voll gefördert werden, Investitionskosten - ausgenommen sind die Kosten der Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer bis zu drei Jahren - nicht zu berücksichtigen. Zwar fallen die Investitions-kosten, um die es hier geht, grundsätzlich unter diese Norm, jedoch liegt das Tatbestandsmerkmal der vollen Förderung" hier nicht vor. Das Tatbestandsmerkmal des vollgeförderten Krankenhauses" ist im Zusammenhang mit § 8 Abs. 1 KHG zu sehen. Danach haben die Krankenhäuser nach Maßgabe des KHG Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 (für die Errichtung von Krankenhäusern einschließlich der Erstausstattung mit den für den Krankenhausbetrieb notwendigen Anlagegütern) in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren. Danach ist ein vollgefördertes Krankenhaus ein solches, dass mit seinem gesamten Leistungsangebot und mit seinen gesamten Investitionen nach den Regeln des KHG voll gefördert wird. Wird hingegen ein Investitionsvorhaben nur teilweise gefördert mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger, so können die restlichen nicht geförderten Kosten nach den Regeln des § 17 Abs. 5 in den Pflegesatz einbezogen werden. In diesem Falle handelt es sich um ein Krankenhaus, das nur teilweise gefördert wird, d.h. um ein Krankenhaus, das insgesamt oder Teilen in den Krankenhausplan aufgenommen ist und für das eine einzelne an sich voll förderungsfähige Investition nach § 8 Abs. 1 nur eine anteilige Förderung erfährt. § 17 Abs. 4 Nr. 1 gilt also für den anteiligen, nicht geförderten Restbetrag der Investitionskosten nicht. Er ist grundsätzlich pflegesatzfähig und kann gemäß § 17 Abs. 5 KHG in den Pflegesatz einbezogen werden.
Vgl. Dietz/Bofinger, Krankenhausfinanzierungsgesetz, Bundespflegesatzverordnung und Folgerecht, Band I, Stand: 6/06, § 17 Anm. IV.1.
So liegen die Dinge hier: Die Bezirksregierung N. hat mit Bewilligungsbescheid vom 19. Dezember 2002 auf den Antrag des Klägers vom 22. Juli 2002 das Bauvorhaben, für das die hier streitigen Baugenehmigungsgebühren erhoben wurden, in Bezug auf förderungsfähige Gesamtkosten i.H.v. 680.800,00 EUR teilweise i.H.v. 277.200,00 EUR als Festbetrag gemäß § 24 Abs. 2 des Krankenhausgesetzes Nordrhein- Westfalen - KHG NRW - gefördert. Die über diesen Landeszuschuss hinausgehenden Kosten hat der Träger, also der Kläger, aufgebracht.
Auch wenn der Anteil der nichtöffentlich geförderten Investitionskosten grundsätzlich pflegesatzfähig ist, so bedeutet dies jedoch nicht, dass der darauf entfallende Anteil des Pflegesatzes tatsächlich realisiert werden kann; das richtet sich vielmehr nach Abs. 5 des § 17 KHG. Nach dessen Satz 1 dürfen bei Krankenhäusern, die nach dem KHG nicht oder nur teilweise öffentlich gefördert werden, von Sozialleistungsträgern und sonstigen öffentlich-rechtlichen Kostenträgern keine höheren Pflegesätze gefordert werden, als sie von diesen für Leistungen vergleichbarer nach dem KHG vollgeförderter Krankenhäuser zu entrichten sind. Abs. 5 ist eine Schutzbestimmung zu Gunsten der Sozialleistungsträger und sonstigen öffentlich-rechtlichen Kostenträgern. Sie sollen grundsätzlich bei nichtgeförderten Krankenhäusern keine höheren Pflegesätze zahlen müssen, als bei geförderten. Bei diesen sind aber insbesondere keine Investitionskosten im Pflegesatz berücksichtigt. Abs. 5 des § 17 KHG ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass Krankenhäuser, deren Investitionskosten nicht voll öffentlich gefördert werden, gehindert sind, den Investitionskostenanteil der Pflegesätze gegenüber Sozialleistungsträgern geltend zu machen.
Vgl. BVerfG , Beschluss vom 12. Juni 1990 - 1 BvR 355/86 -, BVerfGE 82, 209; NJW 1990, 2306; Dietz/Bofinger, a.a.O., § 17 KHG Anm. VI.6.
Die Begrenzung führt dazu, dass es einen höheren und einen niedrigeren Pflegesatz für die gleichen Leistungen gibt. Den durch § 17 Abs. 5 Satz 1 begünstigten Kostenträgern darf nur der niedrigere Pflegesatz, der die anteilig selbst zu tragenden Investitionskosten nicht enthält, berechnet werden.
Ausnahmsweise, soweit bei teilweiser Förderung Investitionen nicht öffentlich gefördert werden und ein vergleichbares Krankenhaus nicht vorhanden ist, dürfen die Investitionskosten in den Pflegesatz einbezogen werden, soweit die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen der Investition zugestimmt haben. Dieser Fall liegt hier nicht vor, wie der Kläger mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2006 bestätigt hat. Somit bleibt es dabei, dass der Kläger auch den Anteil seiner Investitionskosten, der nicht öffentlich gefördert wurde, nicht in den Pflegesatz gegenüber den genannten Sozialleistungsträgern und sonstigen öffentlich- rechtlichen Kostenträgern einstellen konnte.
Da nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag des Klägers der weitaus größte Teil der durch die stationäre Behandlung psychisch Kranker entstehenden Kosten von Trägern der Sozialhilfe oder der Sozialversicherung getragen werden, hat die Kammer keinen Anlass, von einem entscheidungserheblichen, weil auf Dritte abwälzbaren Anteil an den Investitionskosten einschließlich der hier strittigen Baugenehmigungsgebühren, auszugehen.
Nach allem lagen im hier maßgeblichen Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Gebührenfreiheit bei dem Kläger nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 GebG NRW vor, die auch nicht durch Abs. 2 der Vorschrift ausgeschlossen war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.