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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·1 L 946/05·24.07.2005

Antrag auf Befreiung von Lehrerkonferenz abgelehnt — §12 Abs.2 ADO zulässig

Öffentliches RechtBeamtenrechtSchulrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Lehrer beantragte einstweiligen Rechtsschutz gegen die Teilnahme an einer Lehrerkonferenz in der letzten Ferienwoche. Das Gericht prüft, ob §12 Abs.2 Satz2 ADO, der dienstliche Verfügbarkeit vor Schuljahresbeginn anordnet, zu beanstanden ist und ob ein Anordnungsgrund besteht. Die Regelung erachtet das Gericht als mit höherrangigem Recht vereinbar und die Konferenz als organisatorisch erforderlich; der Antragsteller hat weder Anspruch noch Dringlichkeit glaubhaft gemacht. Der Antrag wird abgewiesen; Kosten trägt der Antragsteller.

Ausgang: Antrag auf Befreiung von der Lehrerkonferenz als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung zugunsten der Behörde

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung, Lehrkräfte in der letzten Ferienwoche zur dienstlichen Verfügbarkeit bereitzuhalten, ist als Konkretisierung der Dienst- und Treuepflicht mit höherrangigem Beamtenrecht vereinbar, sofern sie organisatorisch erforderlich und angekündigt ist.

2

Eine dienstliche Verpflichtung nach dienstlichen Weisungen besteht nach §58 LBG, sofern keine gesetzliche Ausnahme von der Weisungsbindung vorliegt.

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Die fehlende rechtzeitige Beachtung einer bereits bekannten Dienstregelung durch den Beamten kann ein Anspruch auf Befreiung von dienstlichen Verpflichtungen ausschließen (Selbstverschulden).

4

Für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes müssen sowohl ein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch als auch ein dringender Anordnungsgrund vorliegen; bloße Unannehmlichkeiten oder kurzzeitige Urlaubsunterbrechungen genügen nicht.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ LBG § 58§ 12 Abs. 2 Satz 2 Allgemeine Dienstordnung für Lehrerinnen und Lehrer§ 123 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 920 ZPO§ 12 ADO§ Schulgesetz NRW §§ 131 i.V.m. 130§ Erholungsurlaubsverordnung (EUV)

Leitsatz

Die Bestimmung des § 12 Abs. 2 Satz 2 der Allgemeinen Dienstordnung für Lehrerinnen und Lehrer, wonach sich Lehrkräfte in der letzten Ferienwoche vor Beginn des Schuljahres für dienstliche Veranstaltungen zur Vorbereitung des neuen Schuljahres bereithalten müssen, ist nicht zu beanstanden.

Tenor

1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag des Antragstellers,

3

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihn von der Teilnahme an der ersten Lehrerkonferenz am Freitag, dem 19. August 2005, zu entbinden,

4

hat keinen Erfolg.

5

Der Antragsteller hat nicht gemäß § 123 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 920 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht, dass ihm der geltend gemachte Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund zustehen.

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Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

7

Nach § 12 der Allgemeinen Dienstordnung für Lehrer und Lehrerinnen, Schulleiter und Schulleiterinnen an öffentlichen Schulen vom 20. September 1992 (ADO), die gemäß §§ 131 i.V.m. 130 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen vom 15. Februar 2005 auch für das Schuljahr 2005 / 2006 fortgilt, nehmen Lehrkräfte den ihnen nach der Erholungsurlaubsverordnung zustehenden Urlaub in den Ferien. Sie haben sich allerdings nach Abs. 2 Satz 2 dieser Vorschrift in der letzten Woche vor Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres zur Dienstleistung für schulische Aufgaben bereit zu halten, soweit dies für die organisatorische Vorbereitung des neuen Schuljahres erforderlich ist und vorher angekündigt wurde.

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An der Gültigkeit dieser Bestimmung der Allgemeinen Dienstordnung hat die Kammer - jedenfalls im Rahmen der hier allein möglichen summarischen Prüfung - keinen Zweifel. Sie konkretisiert im Einklang mit § 6 Abs. 4 Erholungsurlaubsverordnung (EUV) die allgemeine Dienst- und Treuepflicht des Beamten aus § 2 Abs. 1 Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) und § 57 Landesbeamtengesetz (LBG). Aus dieser Pflicht wiederum folgt, dass sich der Beamte unter Zurückstellung sonstiger Interessen im Rahmen der Arbeitszeitvorschriften mit „voller Hingabe" seinem Hauptamt zu widmen hat.

9

Vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 5. Auflage, Rdnr. 215.

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Die in § 12 Abs. 2 ADO getroffene Regelung zur dienstlichen Verfügbarkeit der Lehrerinnen und Lehrer in der Ferienzeit stellt keine gegen höherrangiges Recht verstoßende oder den Antragsteller unzumutbar beeinträchtigende Einschränkung seiner persönlichen Handlungsfreiheit dar. Es ist auch in anderen Bereichen des öffentlichen Dienstes üblich, dass der Erholungsurlaub nicht zu beliebigen Zeiträumen in Anspruch genommen werden kann, sondern die Urlaubsplanung sich an dienstlichen Bedürfnissen zu orientieren hat. Es ist dabei nicht ersichtlich, dass die Bindung des Erholungsurlaubs von Lehrkräften an die Ferien zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung des einzelnen Beamten führt, nur weil der Zeitraum der Sommerferien von in der Regel sechs Wochen durch die Allgemeine Dienstordnung um maximal eine Woche, hier sogar nur um einen Werktag, verkürzt wird.

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Vorliegend sind auch die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Satz 2 ADO für eine Inanspruchnahme des Antragstellers zu Dienstleistungen während der letzten Woche der Sommerferien erfüllt.

12

Nach dem unwidersprochenen Vortrag des Antragsgegners wurde die Lehrerkonferenz in der letzten Woche vor Unterrichtsbeginn des Schuljahres 2005 / 2006 bereits im September 2004 in der vom Antragsteller für organisatorische Mitteilungen eingehend als schulüblich beschriebenen Art und Weise durch Aushang bekannt gemacht.

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Die streitige Lehrerkonferenz unterfällt dem Regelungsbereich des § 12 Abs. 2 Satz 2 ADO und dient - wie sich bereits aus der Tagesordnung ergibt - offensichtlich der organisatorischen Vorbereitung des neuen Schuljahres. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, welches Gewicht der Antragsteller den in dieser Tagesordnung aufgeführten Punkten beimisst, oder ob er die Ergebnisse dieser Konferenz nach Unterrichtsbeginn anhand von Aushängen in Erfahrung bringen kann. Darauf, ob der Antragsteller in dieser Konferenz besondere Aufgaben - wie die Protokollführung - übernehmen soll, kommt es in diesem Zusammenhang ebenso wenig an. Nach § 58 Satz 2 LBG ist der Antragsteller als Beamter dazu verpflichtet, die von seinen Vorgesetzten getroffenen Anordnungen auszuführen und ihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen, sofern es sich nicht um Fälle handelt, in denen er nach besonderer gesetzlicher Vorschrift an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen ist.

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Dass vorliegend ein solcher Ausnahmefall von der Gehorsamspflicht einschlägig sein könnte, ist nicht einmal ansatzweise zu erkennen. Wenn der Antragsteller seinen Erholungsurlaub innerhalb der Sommerferien so plant, dass er die letzte Ferienwoche für seine Urlaubsreise in Anspruch nehmen will, obwohl die Allgemeine Dienstordnung in ihrer jetzigen Form bereits seit 1992 in Kraft und - gerichtsbekannt - innerhalb der Lehrerschaft allgemein bekannt ist, und ihm darüber hinaus nach einem Vortrag in dem Schriftsatz vom 22. Juli 2005 der Zeitpunkt der Konferenz bekannt war, hat er es selbst zuvertreten, wenn er seinen Urlaub wegen der Teilnahme an der Lehrerkonferenz unterbrechen oder eher beenden muss. Ein Anspruch auf Befreiung von der Teilnahme an dieser Konferenz lässt sich aus der vorangegangenen Handlungsweise des Antragstellers jedenfalls nicht ableiten.

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Der Antrag hat unabhängig davon auch deshalb keinen Erfolg, weil nicht erkennbar ist, welche gravierenden Nachteile dem Antragsteller drohen würden, wenn die von ihm begehrte Regelungsanordnung nicht erlassen würde, so dass der Antragsteller keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat.

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Nach seinem Vortrag befindet sich der Antragsteller zum Zeitpunkt der hier streitgegenständlichen Lehrerkonferenz an der südlichen niederländischen Nordseeküste im Urlaub. Wie der Kammer aus eigener Anschauung bekannt ist, beträgt die Fahrtzeit mit dem Pkw ca. drei bis vier Stunden. Es ist daher aus der Sicht der Kammer nicht erforderlich, dass der Antragsteller seinen Urlaub vorzeitig abbricht, sondern es erscheint durchaus möglich und auch zumutbar, den Urlaub für die Dauer der auf etwa zwei Stunden angesetzten Konferenz zu unterbrechen. Ohne dass es darauf noch ankäme, treffen den Antragsteller, wie der Antragsgegner - unwidersprochen - vorgetragen hat, voraussichtlich auch keine finanziellen Einbußen, wenn er seinen Urlaub für die Dauer der Lehrerkonferenz unterbricht, da die notwendigen Fahrtkosten nach dem Landesreisekostengesetz erstattungsfähig sein dürften.

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Eine einstweilige - die Hauptsache im Ergebnis vorwegnehmende - Regelung zur Sicherung der Rechte des Antragstellers vor unzumutbaren Beeinträchtigungen erscheint daher nicht notwendig.

18

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

19

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der ständigen Praxis der Kammer in derartigen Verfahren.