Eilantrag gegen Ausschluss von Laufbahnwechslern aus letztem Ausschreibungsverfahren abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte einstweiligen Rechtsschutz, um in das Versetzungspool und in das letzte Ausschreibungsverfahren für Lehrkräfte aufgenommen zu werden. Zentrales Problem war, ob Art. 33 Abs. 2 GG einen Anspruch auf Beteiligung begründet. Das Gericht verneint einen Anordnungsanspruch und hält die durch ministeriellen Erlass vorgenommene Einschränkung zulässig und nicht willkürlich, da sie sachgerechte Abwägungen zum Unterrichtsbedarf trifft.
Ausgang: Eilantrag der Lehrerin auf Aufnahme in das letzte Ausschreibungsverfahren aus Art. 33 Abs. 2 GG abgewiesen; Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht und Ausschluss verfassungsgemäß.
Abstrakte Rechtssätze
Einem Bewerber steht kein durch Art. 33 Abs. 2 GG kraft Gesetzes begründeter Anspruch auf Übernahme in ein Amt zu; die Auswahlentscheidung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn.
Der Dienstherr kann sein Ermessen durch Verwaltungsvorschriften (z. B. Runderlasse) binden, soweit diese mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar sind.
Der Ausschluss bestimmter Bewerbergruppen vom letzten Ausschreibungsverfahren eines Schuljahres ist verfassungsrechtlich zulässig, wenn er auf sachgerechten Erwägungen beruht und nicht willkürlich die Gleichbehandlung verletzt.
Für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 3 VwGO ist der geltend gemachte Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen; eine bloße Behauptung der Benachteiligung genügt nicht.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Rubrum
Gründe: Der Antrag der Antragstellerin, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Versetzungsantrag der im Rahmen des 4. Ausschreibungsverfahrens von Lehrkräften (Juli 2005) zu berücksichtigen und die Antragstellerin in den Versetzungspool mit aufzunehmen, hat keinen Erfolg.
Die Antragstellerin hat das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Einem Anspruch der Antragstellerin aus Art. 33 Abs. 2 GG auf Beteiligung an dem Verfahren zur Besetzung der unter den Ausschreibungsnummern 5 -GY-644, 651 und 657 ausgeschriebenen Stellen im Wege des Laufbahnwechsels steht entgegen, dass der Antragsgegner sein insoweit bestehendes Ermessen durch den Erlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein- Westfalen vom 20. Dezember 2004 - Einstellung von Lehrerinnen und Lehrern zum 22. August 2005 und folgende Einstellungen im Schuljahr 2005/2006" - und die dementsprechende Verwaltungspraxis gebunden hat. Danach können sich Lehrkräfte, die - wie die Antragstellerin - eine Verwendung an einer anderen Schule im Wege des Laufbahnwechsels anstreben und sich nach Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit mindestens fünf Jahre in einem Dauerbeschäftigungsverhältnis im aktiven Schuldienst des Landes Nordrhein- Westfalen befinden, am Ausschreibungsverfahren vom 2. März bis zum 14. März 2005 beteiligen, wenn sie das von der Schule geforderte Anforderungsprofil erfüllen; einer Freigabe bedarf es nicht (Nr. 5.2 des Erlasses). Für diesen Personenkreis enthält der Erlass vom 20. Dezember 2004 ebenso wie für die laufbahngleichen Versetzungsbewerber (vgl. Nr. 5.1 des Erlasses) eine Einschränkung hinsichtlich der Bewerbungsmöglichkeiten auf schulscharfe Ausschreibungen des hier maßgeblichen letzten Ausschreibungsschrittes vor dem Einstellungstermin zum Schuljahresbeginn. Auf diese Ausschreibungen vom 18. Mai bis zum 30. Mai 2005 können sich Versetzungsbewerber - und zwar nach für der das bevorstehende Schuljahr maßgeblichen Fassung des Einstellungserlasses sowohl laufbahngleiche Versetzungsbewerber als auch Laufbahnwechsler - nicht bewerben. Dieser letzte Ausschreibungstermin kommt damit nur noch nicht im aktiven Dienst stehenden Bewerbern zugute.
Die damit verbundene Verengung des Bewerberfeldes begegnet bei der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Überprüfung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie steht insbesondere mit Art. 33 Abs. 2 GG im Einklang.
Zwar gewährt Art. 33 Abs. 2 GG jedem Deutschen nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang nicht nur zu Eingangs-, sondern auch zu Beförderungsämtern; dennoch begründet weder das in dieser Norm verankerte Prinzip der Bestenauslese noch die zu seiner Konkretisierung ergangene Vorschrift des § 7 Abs. 1 LBG einen Anspruch eines Beförderungsbewerbers auf Übernahme in ein öffentliches Amt. Vielmehr liegt die Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers und die Auswahl unter mehreren Bewerbern im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, in dessen Rahmen dem Leistungsgrundsatz Rechnung zu tragen ist. Dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn ist es auch überlassen, welchen sachlichen Umständen er bei seiner Auswahlentscheidung das größere Gewicht beimisst und in welcher Weise er den Grundsatz des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verwirklicht, sofern nur das Prinzip selbst nicht in Frage gestellt ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 1993 - 6 B 4137/92 -
Ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG liegt schon nicht darin, dass das Ministerium für Schule, Jugend und Kinder NRW die Bewerbungsmöglichkeiten für Laufbahnwechsler durch Runderlasse eingeschränkt hat, da der Dienstherr sein Ermessen im Rahmen des Art. 33 Abs. 2 GG auch durch Verwaltungsvorschriften binden kann.
So OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 1993, aaO; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Dezember 1999, 4 S 2518/97 - in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, ES/A II 1.4 Nr. 78; siehe aber auch BVerfG, Beschluss vom 2. April 1996 - 2 BvR 169/93 -, NVwZ 1997, 54 f.
Der Ausschluss von Laufbahnwechslern im letzten Ausschreibungsschritt steht mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben auch inhaltlich in Einklang, da er auf einer sachgerechten Abwägung zwischen dem durch Art. 33 Abs. 2 GG garantierten Anspruch der Beförderungsbewerber auf berufliches Fortkommen unter Beachtung des Leistungsgrundsatzes und den Interessen des Antragsgegners an einem leistungsfähigen öffentlichen Schuldienst beruht und damit nicht willkürlich ist.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. April 1996, aaO; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. Juli 1999 - 2 B 11402/99.OG -, ZBR 2000, 98
Der Ausschluss beruht auf sachlichen Erwägungen. Diese lassen sich zwar nicht dem Erlass vom 20. Dezember 2004 selbst entnehmen, sie sind jedoch vom Antragsgegner im Rahmen dieses Verfahrens in der Antragserwiderung näher dargelegt worden. Mit dem Ausschluss von laufbahngleichen Versetzungsbewerbern und Laufbahnwechslern im letzten Ausschreibungsverfahren eines Schuljahres soll verhindert werden, dass durch eine kurzfristige Versetzung die Versorgung an der Schule des Versetzungsbewerbers beeinträchtigt bzw. gefährdet wird, da der durch den Wechsel geschaffene Bedarf zum Schuljahresbeginn nicht mehr zeitnah gedeckt werden könnte. Diese Erwägungen bewegen sich im Rahmen des weiten Gestaltungsspielraums, der dem Dienstherrn wegen seiner Personalhoheit bei der Besetzung von Stellen zusteht. Es ist sachgerecht, insoweit eine Abwägung zwischen der Realisierung des Versetzungswunsches des Lehrers im Rahmen des hier zu beurteilenden schulscharfen Ausschreibungsverfahrens und dem Interesse des Dienstherrn an der Deckung des Unterrichtsbedarfs an der jeweiligen Schule zum sich anschließenden neuen Schuljahr vorzunehmen. Bei dieser Abwägung fällt ins Gewicht, dass der Ausschluss vom letzten Ausschreibungsverfahren die Versetzungschancen von Laufbahnwechslern und anderen Versetzungsbewerbern nur in begrenztem Umfang schmälert. Insbesondere stand das vorausgegangene Ausschreibungsverfahren vom März 2005 zur Verfügung und ähnliche Chancen werden sich im kommenden Schuljahr eröffnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.