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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·1 L 720/02·14.04.2002

Einstweilige Anordnung: Sonderurlaub für Teilnahme am Dubler Cup gewährt

Öffentliches RechtBeamtenrechtSchulrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Lehrerantrag auf einstweiligen Sonderurlaub zur Teilnahme an der Tennis-Mannschaftsweltmeisterschaft (Dubler Cup, 22.–27.4.2002) wurde stattgegeben. Das VG bejahte Anordnungsanspruch nach § 4 Abs.1 SUrlV und Anordnungsgrund, da die Teilnahme terminlich nicht in das Hauptsacheverfahren verwiesen werden kann. Schulorganisatorische Gründe waren durch Vertretungszusage entkräftet; medizinische Einwände waren nicht substantiiert.

Ausgang: Eilantrag des Lehrers auf Gewährung von Sonderurlaub zur Teilnahme am Dubler Cup stattgegeben; Anordnungsanspruch und -grund glaubhaft gemacht

Abstrakte Rechtssätze

1

Sonderurlaub nach § 4 Abs. 1 SUrlV ist zu gewähren, wenn dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen und der Antragsteller die Voraussetzungen glaubhaft macht.

2

Im Eilverfahren genügt zur Bejahung des Anordnungsgrundes, dass wegen des zeitlich vorverlegten Ereignisses eine Rechtsverfolgung im Hauptsacheverfahren nicht möglich ist.

3

Bei summarischer Prüfung im einstweiligen Rechtsschutz sind bloß behauptete dienstliche oder gesundheitliche Bedenken unbegründet, wenn die Behörde diese nicht medizinisch oder konkret substantiiert darlegt.

4

Bei Ermessensausübung sind frühere Gewährung vergleichbarer Sonderurlaube, begrenzter Unterrichtsausfall und die besondere Bedeutung der Sportveranstaltung (Nominierung durch Verband) berücksichtigungswürdige Umstände, die zugunsten des Antragstellers wirken.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO§ 4 Abs. 1 SUrlV§ 4 Abs. 2 Satz 2 SUrlV§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller in der ab dem 22. April 2002 beginnenden Schulwoche Sonderurlaub für die Teilnahme an der Tennis- Mannschaftsweltmeisterschaft des Internationalen Tennisverbandes (Dubler Cup) zu gewähren. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). Da der Dubler Cup vom 22. bis 27. April 2002 in Palm Beach, Florida, durchgeführt wird, kann der Antragsteller nicht auf eine Rechtsverfolgung im Hauptsacheverfahren verwiesen werden. Der Anordnungsanspruch folgt aus § 4 Abs. 1 der Verordnung über den Sonderurlaub der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen (Sonderurlaubsverordnung - SUrlV -). Dienstliche Gründe stehen einer Teilnahme des Antragstellers am Dubler Cup nicht entgegen. Soweit sich der Antragsgegner erstmalig in der Antragserwiderung auf entgegenstehende schulorganisatorische Gründe beruft, treffen diese jedenfalls zum Zeitpunkt der hier zu treffenden summarischen Entscheidung nicht mehr zu. Wie sich aus der Stellungnahme des Schulleiters des E. Stadtgymasiums, Oberstudiendirektor C. , vom 10. April 2002 an die Bezirksregierung B. ergibt, ist die Fachvertretung im Unterricht durch die Bereitschaft von Fachkolleginnen und Fachkollegen zur Übernahme sämtlicher im fraglichen Zeitraum liegender Unterrichtsstunden des Antragstellers sichergestellt. Bezüglich eines möglichen Unterrichtsausfalles stehen demnach keine dienstlichen Gründe der Beurlaubung entgegen. Auch die weiteren vom Antragsgegner genannten Ablehnungsgründe greifen bei summarischer Prüfung nicht durch. Diese Gründe lassen sich letztlich alle auf die medizinische Situation des Antragstellers zurückführen. So geht der Antragsgegner davon aus, dass die Belastungen, die mit der Ausübung des Tennissports verbunden sind, auf Dauer die Leistungsfähigkeit des Antragstellers im dienstlichen Bereich weiter einschränken werden (s. den Ablehnungsbescheid vom 18. März 2002), Wiedereingliederungsmaßnahmen gefährdet seien und dem Antragsteller im Übrigen wegen seiner Schwerbehinderung Sonderurlaub der beantragten Art nicht zu gewähren sei (so die Antragserwiderung). Diese Ablehnungsgründe hat der Antragsgegner medizinisch bislang nicht abgesichert. Vielmehr hat der Antragsteller durch Überreichung des fachärztlichen Attestes vom 8. April 2002 des ihn behandelnden Arztes, Dr. med. Q. , Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin, Sportmedizin aus G. glaubhaft gemacht, dass ärztlicherseits keine Bedenken gegen seine sportliche Betätigung bestehen, zumal danach aktuelle Röntgenaufnahmen eher eine Verbesserung als eine Verschlechterung des postoperativen Zustandes erkennen lassen. Weitere Ablehnungsgründe sind nicht ersichtlich, so dass sich im Rahmen der in diesem Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung nur die Gewährung des Sonderurlaubs als rechtmäßig erweist. Ausweislich der Antragserwiderung gibt es auf Seiten des Antragsgegners keine allgemeine Regelung für die Erteilung von Sonderurlaub nach § 4 SUrlV; abgestellt wird im Wesentlichen auf zu berücksichtigende dienstliche Belange, die hier einer Sonderurlaubsgewährung nicht entgegenstehen. Es kann dabei nicht unberücksichtigt bleiben, dass dem Antragsteller in der Vergangenheit in den Jahren 1997 bis 1999 viermal Sonderurlaub für die Teilnahme an vergleichbaren Sportveranstaltungen gewährt worden ist, und dies, obwohl ihm bereits 1994 ein künstliches Hüftgelenk implantiert worden ist. Die Teilnahme an den genannten Sportveranstaltungen hat offenbar insoweit nicht zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt. Schließlich darf bei der zu treffenden Ermessensentscheidung nicht außer Acht bleiben, dass ausgehend vom Schriftsatz des Antragstellers vom 12. April 2002 faktisch nur drei Unterrichtstage ausfallen. Hinzu kommt, dass sich der Antragsteller während des Sonderurlaubs für einen Fachbereich einsetzt, in dem er auch hauptamtlich als Sportlehrer tätig ist und in dem er sich trotz seiner gesundheitlichen Behinderungen mit einer bestimmten Vorbildwirkung engagiert. Schließlich handelt es sich bei der geplanten sportlichen Veranstaltung um einen herausragenden Mannschaftswettbewerb, für den der Antragsteller durch den Deutschen Tennisbund anhand der Rangliste nominiert worden ist. Für einen derartigen Sonderurlaub ist die privilegierende Wertung des Verordnungsgebers zu berücksichtigen (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2 SUrlV). Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens (§ 154 Abs. 1 VwGO).

2. Der Streitwert wird auf 2000,00€ festgesetzt.