Einstweiliger Antrag: Pflicht zur Duldung von Blutentnahme und Auswertung bestätigt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte im Wege der einstweiligen Anordnung die Feststellung, dass er bis zur Hauptsacheentscheidung nicht verpflichtet sei, eine Blutentnahme oder deren Auswertung zu dulden. Entscheidend war, ob der Dienstherr den Beamten zur Mitwirkung bei der Abklärung der Dienstfähigkeit verpflichten darf. Das Gericht lehnte den Antrag ab: der Antragsteller machte den Anordnungsanspruch nicht glaubhaft; bei erhöhten Gamma‑GT‑Werten sei eine ärztliche Auswertung erforderlich und die Anordnung verhältnismäßig. Kosten und Streitwert wurden dem Antragsteller auferlegt.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung, Duldung der Blutentnahme/Auswertung auszusetzen, als unbegründet abgewiesen; Mitwirkungspflicht bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Aus der allgemeinen beamtenrechtlichen Treue‑ und Gehorsamspflicht (§ 57 Satz 1, § 58 Satz 2 LBG) folgt grundsätzlich die Verpflichtung des Beamten, an der Aufklärung von Zweifeln an seiner Dienstfähigkeit mitzuwirken, sofern nicht einschlägige Spezialvorschriften entgegenstehen.
Eine Konkretisierung der Mitwirkungspflicht durch den Dienstherrn (z. B. Aufforderung zur Blutentnahme oder Auswertung) ist verwaltungsgerichtlich nur auf Ermessensfehler, insbesondere Willkür, überprüfbar; die Zweifel an der Dienstfähigkeit müssen sich auf konkrete Umstände stützen und dürfen nicht "aus der Luft gegriffen" sein.
Erhöhte Gamma‑GT‑Werte können einen Hinweis auf eine Alkoholerkrankung liefern, erfordern aber zur Entscheidung eine weitergehende medizinische Auswertung der Blutwerte; medizinischer Sachverstand kann nicht durch rein dienstliche Feststellungen ersetzt werden.
Für die Gewährung einstweiliger Anordnungen nach § 123 VwGO in Verbindung mit § 920 ZPO muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass ihm der geltend gemachte Anordnungsanspruch zusteht; das bloße Bestreiten der Anordnung genügt nicht.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass der Antragsteller bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht verpflichtet ist, eine Blutentnahme bzw. Auswertung zu dulden,
hat keinen Erfolg.
Der Antragsteller hat nicht gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit § 920 ZPO glaubhaft gemacht, dass ihm der geltend gemachte Anordnungsanspruch zusteht.
Der Antragsteller ist verpflichtet, die Blutentnahme durch die Polizeiärztin oder die Auswertung der von ihm durch einen anderen Arzt erhobenen Blutwerte zu dulden. Die grundsätzliche Pflicht des Beamten, an der Aufklärung von Zweifeln betreffend seine Dienstfähigkeit mitzuwirken, folgt - soweit nicht Spezialvorschriften wie z. B. § 45 Abs. 1 Satz 3, § 79, § 194 LBG eingreifen - aus der allgemeinen beamtenrechtlichen Treue- und Gehormsamspflicht (§ 57 Satz 1, § 58 Satz 2 LBG).
Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 1980 - 2 A 4/78 - DVBl. 1981, 502 = ZBR 1981, 220; Sächsisches OVG, Beschluss vom 17. November 2005 - 3 Bs 164/05 - ZBR 2006, 174; VG München, Beschluss vom 22. Februar 2005 - M 5 E 04.6379 - juris.
Diese Verpflichtung hat der Antragsgegner hier durch das Schreiben vom 27. Dezember 2005 für den Antragsteller dahin konkretisiert, dass dieser die Blutentnahme durch die Polizeiärztin oder die Auswertung der durch einen anderen Arzt erhobenen Blutwerte dulden soll. Wie der Antragsgegner in der Antragserwiderung vom 21. März 2006 klargestellt hat, ist das genannte Schreiben nicht als erzwingbare Verfügung zu verstehen. Auch wenn der Antragsgegner nicht die Vollstreckung der in dieser Weise konkretisierten Pflicht des Antragstellers beabsichtigt, will er dennoch aus einer Nichtbefolgung des Schreibens vom 27. Dezember 2005 - neben einer Regelung zum Führen von Dienstkraftfahrzeugen - rechtliche Konsequenzen ableiten; denn er weist am Ende des Schreibens ausdrücklich auf eine disziplinarrechtliche Überprüfung hin.
Eine solche Konkretisierung der Mitwirkungspflicht des Beamten kann verwaltungsgerichtlich nur darauf überprüft werden, ob sie ermessensfehlerhaft, insbesondere willkürlich, ist. Die Zweifel des Dienstherrn an der Dienstfähigkeit - hier an der speziellen Fähigkeit zur Führung von Dienstkraftfahrzeugen - dürfen nicht aus der Luft gegriffen" sein; sie müssen sich vielmehr auf konkrete Umstände stützen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. September 1988 - 2 B 132/88 - Buchholz 237.1 Art. 56 BayLBG Nr. 1.
Derartige konkrete Umstände sind im vorliegenden Fall gegeben. Denn bei dem Antragsteller wurden Ende 2003 und Anfang 2004 erhöhte Gamma-GT-Werte festgestellt. Solche Werte können auf eine Alkoholerkrankung hinweisen, sie müssen es jedoch nicht. Um dies abschließend zu klären, ist die Auswertung weitergehender Blutwerte erforderlich. Dies kann nur mit medizinischem Sachverstand geschehen. Feststellungen, die im täglichen Dienstbetrieb und in dienstlichen Beurteilungen ohne medizinischen Sachverstand getroffen worden sind, können die notwendige ärztliche Überprüfung nicht ersetzen, die bei derartigen Anhaltspunkten - wie sie hier vorliegen - auch außerhalb der üblichen, durch Verwaltungsvorschriften und Verwaltungspraxis vorgegebenen Intervalle angezeigt ist.
Die dem Antragsteller angesonnene Mitwirkung ist auch nicht unverhältnismäßig. Spätestens durch das Schreiben der Polizeiärztin vom 24. Januar 2006 ist der genaue Umfang der zu ermittelnden und auszuwertenden Blutwerte hinreichend bestimmt festgelegt. Die daraus für den Antragsteller folgende Belastung ist angesichts der im Dienstbetrieb mit Einsatz eines Dienstfahrzeugs zu schützenden Rechtsgüter begrenzt, zumal der Antragsgegner dem Antragsteller die Auswahl überlassen hat, ob dieser die Werte durch den Hausarzt oder die Polizeiärztin ermitteln lässt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.