Versagung der Teilnahme am schulscharfen Ausschreibungsverfahren einer laufbahngleichen Lehrkraft
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte Teilnahme am schulscharfen Ausschreibungsverfahren zur Versetzung auf zwei Stellen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, weil ein Anordnungsanspruch aus § 28 LBG nicht glaubhaft gemacht wurde und der Dienstherr aufgrund eines ministeriellen Einstellungserlasses sowie der Verwaltungspraxis laufbahngleiche Bewerber ausschließen darf. Der Ausschluss sei sachlich gerechtfertigt und nicht willkürlich; die unterschiedliche Behandlung gegenüber Laufbahnwechslern verletze nicht Art. 3 GG. Kosten und Streitwert wurden festgesetzt.
Ausgang: Antrag auf Teilnahme am schulscharfen Ausschreibungsverfahren mangels glaubhaft gemachtem Anordnungsanspruch und wegen zulässiger Ausschlussregelung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anordnungsanspruch aus § 28 LBG muss glaubhaft gemacht werden; gelingt dies nicht, ist ein entsprechender Antrag abzuweisen.
Der Dienstherr kann sein Stellenbesetzungsverfahren durch einen ministeriellen Erlass und entsprechende Verwaltungspraxis so ausgestalten, dass bestimmte Bewerbergruppen vom schulscharfen Ausschreibungsverfahren ausgeschlossen werden.
Die Beschränkung der Teilnahme am schulscharfen Ausschreibungsverfahren zur Sicherung der Unterrichtsversorgung und pädagogischen Kontinuität ist sachlich gerechtfertigt und begegnet bei summarischer gerichtlicher Prüfung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Eine unterschiedliche Behandlung von Laufbahnwechslern und laufbahngleichen Versetzungsbewerbern ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, sofern sie auf unterschiedlichen Rechtspositionen und sachlichen Erwägungen beruht.
Tenor
1. Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß auf ihre Teilnahme am schulscharfen Ausschreibungsverfahren im Rahmen des Lehrereinstellungsverfahrens zum 1. Februar 2006 für die Stellen 9-B-439 und 9-B-370 gerichtete Antrag der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs aus § 28 LBG nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO).
Einem Versetzungsanspruch der Antragstellerin aus § 28 LBG steht entgegen, dass der Antragsgegner sein insoweit bestehendes Ermessen durch den Erlass des zuständigen Ministeriums Einstellung von Lehrerinnen und Lehrern zum 22. August 2005 und folgende Einstellungen im Schuljahr 2005/2006" in der modifizierten Fassung und die dementsprechende Verwaltungspraxis gebunden hat. Nach der modifierten Fassung dieses Einstellungserlasses, die der Antragsgegner mit der Antragserwiderung vorgelegt hat, können sich Lehrkräfte, die - wie die Antragstellerin - eine laufbahngleiche Verwendung an einer anderen Schule anstreben, nicht mehr am schulscharfen Ausschreibungsverfahren beteiligen; sie sind auf die Teilnahme am allgemeinen Versetzungsverfahren beschränkt. Die Antragstellerin, die sich bereits als Studienrätin (Beamtin auf Lebenszeit) im höheren Dienst befindet und die damit keinen Laufbahnwechsel, sondern ihre im Sinne des vorstehenden Erlasses laufbahngleiche Versetzung" an eine andere Schule durch eine Versetzung von einem Berufskolleg an ein anderes Berufskolleg anstrebt, ist deshalb von dem derzeit laufenden schulscharfen Ausschreibungsverfahren ausgeschlossen.
Die damit verbundene Verengung des Bewerberfeldes begegnet bei der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Überprüfung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie erfolgt nicht willkürlich, sondern beruht auf sachlichen Erwägungen. Mit dem Ausschluss von laufbahngleichen Versetzungsbewerbern im schulscharfen Ausschreibungsverfahren, insbesondere kurz vor Beginn eines Schulhalbjahres, soll verhindert werden, dass durch eine kurzfristige Versetzung die Versorgung an der bisherigen Schule des Versetzungsbewerbers beeinträchtigt bzw. gefährdet wird, da der durch den Wechsel geschaffene Bedarf zum Schuljahresbeginn nicht mehr zeitnah gedeckt werden könnte. Diese Erwägungen bewegen sich im Rahmen des weiten Gestaltungsspielraums, der dem Dienstherrn wegen seiner Personalhoheit bei der Besetzung von Stellen zusteht. Es ist sachgerecht, insoweit eine Abwägung zwischen der Realisierung des Versetzungswunsches des Lehrers im Rahmen des hier zu beurteilenden schulscharfen Ausschreibungsverfahrens und dem Interesse des Dienstherrn an der Deckung des Unterrichtsbedarfs an der jeweiligen Schule zum sich anschließenden neuen Schulhalbjahr vorzunehmen. Darüberhinaus dient die Einschränkung der Versetzungsmöglichkeiten ganz generell dem auch rechtlich anzuerkennenden Belang der pädagogischen Kontinuität.
Ferner stellt die Nichtberücksichtigung von laufbahngleichen Bewerbern im schulscharfen Ausschreibungsverfahren keinen Verstoß gegen Art. 3 GG dar. Die unterschiedliche Behandlung gegenüber den Laufbahnwechslern ist sachlich gerechfertigt. Bei diesem letztgenannten Personenkreis nimmt der Dienstherr eine zu Beginn des neuen Schulhalbjahres möglicherweise eintretende Unterversorgung und eine Einschränkung des Belangs der pädagogischen Kontinuität im Hinblick auf den Umstand, dass diese Lehrer trotz der Befähigung für den höheren Dienst bislang lediglich in einer Laufbahn des gehobenen Dienstes beschäftigt sind und mit ihrer Bewerbung den Laufbahnwechsel erreichen können, als Ergebnis einer Abwägung mit ihrem Fürsorgeanspruch auf einen ihrer Laufbahnbefähigung entsprechenden schulischen Einsatz hin.
So ständige Rechtsprechung der Kammer: Beschlüsse vom 28. Juli 2003 - 1 L 1747/03 - und vom 13. Juli 2004 - 1 L 1431/04 und 1 L 1432/04 - .
Diese Differenzierung zwischen Laufbahnwechslern und laufbahngleichen Versetzungsbewerbern trägt außerdem der unterschiedlichen Rechtsposition, die diese beiden Bewerbergruppen im Hinblick auf das angestrebte Amt innehaben, Rechnung. Die Laufbahnwechsler können sich ohne Weiteres auf die grundrechtsgleiche Position des Art. 33 Abs. 2 GG berufen, während den laufbahngleichen Versetzungsbewerbern zunächst lediglich die einfachrechtliche Ermessensvorschrift des § 28 LBG zur Seite steht. Nur wenn der Dienstherr das Besetzungsverfahren im Rahmen seines organisatorischen Ermessens einheitlich für Beförderungsbewerber, Einstellungsbewerber und Versetzungsbewerber ausgestaltet, können sich die Versetzungsbewerber auch auf die Grundsätze der Bestenauslese im Sinne des Art. 33 Sabs. 2 GG berufen. Eine solche Konstellation lag dem im Schriftsatz der Antragstellerin vom 22. Dezember 2005 angeführten Beschluss der Kammer vom 19. September 2005 (1 L 667/05 = OVG NRW, Beschluss vom 10. November 2005 - 6 B 1710/05) zu Grunde. Diese Konstellation unterscheidet sich maßgeblich von der hier vorliegenden Ausgestaltung des Stellenbesetzungsverfahrens, in dem die - laufbahngleichen - Versetzungsbewerber von Vornherein ausgeschlossen sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.