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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·1 L 1401/02·05.08.2002

Eilantrag auf Rückumsetzung eines Polizeibeamten abgewiesen

Öffentliches RechtBeamtenrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt im einstweiligen Rechtsschutz die Rückumsetzung auf seinen früheren Dienstposten bei der Polizei. Das VG Gelsenkirchen lehnt den Antrag ab, weil die Umsetzung nicht offensichtlich rechtswidrig ist und dem Antragsteller das Duldungsgebot nicht abzunehmen ist. Anhörungsmängel sind im Widerspruch heilbar; innerbehördliche Organisationsentscheidungen unterliegen nur bei offensichtlichem Ermessensmissbrauch gerichtlicher Kontrolle. Kosten trägt der Antragsteller, Streitwert 2.000 Euro.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Rückumsetzung als unbegründet abgewiesen; Umsetzung nicht offensichtlich rechtswidrig, Kosten trägt Antragsteller

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kommt nur in Betracht, wenn die angeordnete Maßnahme offensichtlich rechtswidrig ist und dem Antragsteller die vorübergehende Duldung der Maßnahme nicht zugemutet werden kann.

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Bei innerbehördlichen Organisationsmaßnahmen zur Änderung des Aufgabenbereichs eines Beamten steht dem Dienstherrn ein weites Ermessen zu; die Übertragung neuer amtsangemessener Aufgaben ist grundsätzlich zulässig.

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Ermessensentscheidungen der Behörde werden im summarischen einstweiligen Rechtsschutz nur daraufhin überprüft, ob ein offensichtlicher Ermessensmissbrauch vorliegt.

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Versäumnisse oder Mängel im Anhörungsverfahren begründen nicht automatisch die offensichtliche Rechtswidrigkeit einer Umsetzung, da solche Fehler im nachfolgenden Widerspruchsverfahren heilbar sein können.

Relevante Normen
§ VwGO § 123, LPVG § 72, LPVG § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG§ 154 Abs. 1 VwGO§ 20 Abs. 3 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG

Tenor

1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2. Der Streitwert wird auf 2000 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der aus der Antragsschrift ersichtliche Antrag auf Rückumsetzung auf den Dienstposten bei der Polizeiinspektion Süd, Hauptwache, Dienstgruppe B, im Wege der einstweiligen Anordnung ist unbegründet.

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Die vom Antragsteller erstrebte Regelungsanordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) käme - unter anderem weil sie auf eine (teilweise) Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache hinausliefe - nur dann in Betracht, wenn die Umsetzung des Antragstellers offensichtlich rechtswidrig wäre und wenn es dem Antragsteller schlechthin nicht zugemutet werden könnte, die Folgen der Umsetzung auch nur vorübergehend hinzunehmen. Beides ist nicht der Fall.

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Die Umsetzung vom 7. Juni 2002 ist nicht offensichtlich rechtswidrig. In dem auf eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage beschränkten einstweiligen Rechtsschutzverfahren lassen sich formelle Mängel nicht feststellen. Der Personalrat hat der Umsetzung am 7. Juni 2002 ausdrücklich zugestimmt (§ 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG). Ob mit dem Antragsteller im Vorfeld der Umsetzung geführte Gespräche dem Anhörungserfordernis genügt haben, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner abschließenden Feststellung, da etwaige Fehler einer Anhörung im Rahmen des noch durchzuführenden Widerspruchsverfahrens heilbar sind.

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Die Umsetzung ist auch materiell nicht offensichtlich rechtswidrig. Dem Dienstherrn kommt bei der Änderung des Aufgabenbereichs eines Beamten im Wege einer innerbehördlichen Organisationsmaßnahme eine nahezu uneingeschränkte organisatorische Dispositionsbefugnis zu. Er kann den Aufgabenbereich des Beamten aus jedem sachlichen Grund verändern, solange die verbleibenden bzw. neu zugewiesenen Aufgaben amtsangemessen sind. Besonderheiten des dem Beamten übertragenen Amtes, wie z. B. der Umfang der Vorgesetztenfunktion oder gesellschaftliches Ansehen, entfalten keine das Ermessen des Dienstherrn bei der Änderung des Aufgabenbereichs einschränkende Wirkung. Die Ermessenserwägungen des Dienstherrn können daher im Allgemeinen gerichtlich nur darauf überprüft werden, ob sie durch Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt sind.

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BVerwG, Urteil vom 28. November 1991 - 2 C 41.89 - BVerwGE 89, 199, 200f.; OVG NRW, Beschluss vom 21. Oktober 1998 - 6 B 1395/98 -.

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Hiervon ausgehend lässt sich ein für den Erfolg des Antrags erforderlicher offensichtlicher Ermessensmissbrauch im vorliegenden Verfahren nicht feststellen. Der Antragsgegner hat die Umsetzung damit begründet, dass in der Polizeiinspektion Süd mehrdimensionale Konflikte bestünden; dies betreffe sowohl das Verhältnis der Beamten der Dienstgruppe B untereinander als auch das Verhältnis zu Vorgesetzten, insbesondere zu dem Dienstgruppenleiter. Durch Führungsgespräche und eine Supervision mit externer Moderation habe eine vertrauensvolle Zusammenarbeit im Interesse von Mitarbeiterzufriedenheit und guter polizeilicher Aufgabenerfüllung nicht erreicht werden können; bei betroffenen Beamten seien bereits Krankheitssymptome festgestellt worden. Im Interesse des störungsfreien Dienstbetriebes seien die Umsetzungen des Antragstellers und zweier weiterer Beamter verfügt worden.

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Diese Begründung für die Umsetzung ergibt sich sowohl aus dem Vermerk des stellvertretenden Leiters der Abteilung GS vom 6. Juni 2002, der Grundlage der Ermessensüberlegungen des Antragsgegners gewesen ist, als auch aus dem Vorbringen des Antragsgegners im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren. Das Bestehen von erheblichen Konflikten in der Dienstgruppe B der Polizeiinspektion Süd wird durch einige in den drei Umsetzungsverfahren dokumentierte Umstände bekräftigt. Das im Oktober 2001 erschienene anonyme Schreiben belegt sowohl Konflikte unter verschiedenen Gruppen von Beamten als auch Konflikte mit der Dienstgruppenleitung. Die vielfältige Konfliktlage wird bestätigt durch die vom Antragsteller des Verfahrens 1 L 1402/02 angeführten Schreiben, die eine Distanzierung von dem Antragsteller des vorliegenden Verfahrens zum Ziel hatten. Schließlich verweist der Antragsteller selbst auf die Folgen der Konfliktlage für seine Gesundheit, indem er in der Antragsschrift wie schon in seinem an den Antragsgegner gerichteten Schreiben vom 1. Juni 2002 den Beginn einer ärztlichen Behandlung - u.a. wegen Schlafstörungen und Depressionen - erwähnt.

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Es ist im Rahmen des behördlichen Organisationsermessens sachgerecht, auf eine erhebliche Konfliktlage mit der Umsetzung von Beamten zu reagieren, um auf diese Weise die Funktionsfähigkeit der betroffenen Einheit wieder herzustellen. Im Hinblick auf die ermessengerechte Auswahl der umzusetzenden Beamten lassen sich im vorliegenden summarischen Verfahren offensichtliche Ermessensfehler ebenfalls nicht feststellen. Unabhängig von der Frage, ob der Antragsteller und die beiden weiteren umgesetzten Beamten an der Verursachung des Konflikts und in welchem Umfang sie gegebenenfalls beteiligt waren, konnte der Antragsgegner jedenfalls von einer Beteiligung an der zu behebenden Konfliktlage ausgehen. Das Absehen von einer Umsetzung des Dienstgruppenleiters hat der Antragsgegner nachvollziehbar mit dem Bedürfnis der Kontinuität in der Dienstgruppe B begründet; dass der Antragsgegner den Dienstgruppenleiter bei der Ermittlung und Behebung der Konfliktursachen nicht ausblendet, wird belegt durch den Umstand, dass er disziplinarrechtliche Vorermittlungen nicht nur gegen die drei umgesetzten Beamten sondern auch gegen den Dienstgruppenleiter angeordnet hat. Das Zuwarten mit der Umsetzung, die erst mehr als ein halbes Jahr nach Erscheinen des anonymen Schreibens ausgesprochen wurde, erklärt sich ermessensgerecht mit dem Ergreifen als vorrangig angesehener Maßnahmen wie den Führungsgesprächen und der Supervision.

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Ob die vom Antragsgegner als Zweck der Umsetzungen genannte Behebung der Konfliktlage im Interesse des ungestörten Dienstbetriebs zutrifft oder nur als Vorwand dient, um Umsetzungen zu begründen, die aus anderen Gründen vorgenommen wurden - wie der Antragsteller unter Hinweis auf einen „Strafcharakter" der Umsetzung geltend macht - kann angesichts des summarischen Charakters des vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht abschließend geklärt werden. Dies muss einem eventuell sich anschließenden Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Für die Zwischenzeit besteht aus Gründen einer wirksamen Erledigung der laufenden öffentlichen Aufgaben, zumal in einem sicherheitsrelevanten Bereich, in der Regel ein überwiegendes Interesse an der sofortigen Durchführung von Organisationsakten wie der hier ausgesprochenen Umsetzung.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Juli 1993 - 6 B 1343/93 - und vom 1. Juni 1994 - 6 B 912/94 -.

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Erweist sich danach die Ablösung des Antragstellers von seinem bisherigen Dienstposten als nicht offensichtlich rechtswidrig, so bietet die Übertragung des neuen Tätigkeitsbereichs in der Polizeiinspektion Nord keinen Anlass für die Annahme eines Ermessensmissbrauchs. Es handelt sich dabei um einen amtsangemessenen Einsatz des Antragstellers, der nicht mit solchen wesentlichen Nachteilen verbunden ist, die einen späteren erneuten Einsatz in den bisherigen Bereichen ausschließen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 20 Abs. 3 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes.