Hinterbliebenenbezüge: Kein Anspruch auf A16-Besoldung wegen fehlender Mindestdienstzeit
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Hinterbliebenenbezüge nach A16 BBesO für ihren verstorbenen Vater, der kurz vor dem Tod zum Leitenden Gesamtschuldirektor ernannt wurde. Das LBV setzte die Bezüge nach A15 fest, weil die für A16 erforderliche Mindestamtszeit nicht erfüllt war. Das VG hält an der Wertung des BeamtVG fest: Anspruch setzt die gesetzlich vorgeschriebene Mindestbezugs- bzw. Amtszeit voraus. Die Klage wird daher abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Festsetzung der Hinterbliebenenbezüge nach A16 BBesO als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für die Berechnung des Waisengeldes ist das Ruhegehalt maßgeblich, das der Verstorbene erhalten hätte, wäre er am Todestag in den Ruhestand getreten (§ 24 BeamtVG).
Bei Beamten auf Zeit in leitender Funktion begründet ein höheres Amt Versorgungsansprüche aus diesem Amt erst nach Ablauf der in § 15a Abs. 2 und 4 BeamtVG vorgeschriebenen fünfjährigen Amtszeit.
Auch bei Ernennung in ein Amt auf Lebenszeit setzt der Anspruch auf auf dieses Amt gestützte Versorgungsbezüge nach § 5 Abs. 3 BeamtVG eine Mindestbezugsdauer der für das Amt maßgeblichen Dienstbezüge vor dem Tod oder Ruhestand voraus.
Vorher tatsächlich ausgeübte Tätigkeiten sind nur dann in die maßgebliche Mindestfrist einzurechnen, wenn sie den höheren Anforderungen des späteren Amtes entsprechen; bloße Ähnlichkeit reicht nicht aus.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Rubrum
Tatbestand: Der am 27. August 1999 verstorbene Vater der Klägerin wurde durch Ernennungsurkunde vom 15. Juli 1999 mit Wirkung vom 1. August 1999 unter Fortdauer des bestehenden Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit, für die Dauer von zwei Jahren zum Leitenden Gesamtschuldirektor (A 16 Bundesbesoldungsordnung - BBesO -) der X. - Gesamtschule in P. ernannt. Mit Bescheid vom 18. Oktober 1999 setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) die Hinterbliebenenbezüge der Klägerin nach der Besoldungsgruppe A 15 BBesO fest, da die Dienstbezüge des Verstorbenen aus dem letzten Amt nicht mindestens zwei Jahre lang bezogen wurden. Deshalb seien nur die Bezüge des vorher innegehabten Amtes ruhegehaltsfähig. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 3. November 1999 Widerspruch ein, den das LBV mit Widerspruchsbescheid vom 4. September 2000 unter Vertiefung der Gründe des Ausgangsbescheides als unbegründet zurückwies. Die Klägerin hat am 5. Oktober 2000 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Sie beantragt, das beklagte Land wird unter Abänderung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 18. Oktober 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. September 2000 verpflichtet die Versorgungsbezüge nach dem von dem verstorbenen Vater der Klägerin zuletzt innegehabten Amt der Besoldungsgruppe A16 Bundesbesoldungsordnung festzusetzen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakte Heft 1)
Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass bei der Berechnung der Hinterbliebenenbezüge von dem Grundgehalt ausgegangen wird, welches ihrem verstorbenen Vater zuletzt zugestanden hat. Der Bescheid des LBV vom 18. Oktober 1999 und der Widerspruchsbescheid vom 4. September 2000 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Nach § 24 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) ist für die Berechnung des Waisengeldes das Ruhegehalt maßgeblich, welches der Verstorbene erhalten hätte, wäre er am Tag seines Todes in den Ruhestand getreten. Für die Beamten auf Zeit in leitender Funktion bestimmt § 15a Abs. 2 und 4 BeamtVG, dass sich ein Anspruch auf Versorgung aus diesem - höher besoldeten - Amt erst nach fünf Jahren in diesem Amt ergibt. Der verstorbene Vater der Klägerin bekleidete das Amt des Leitenden Gesamtschuldirektors vom 1. August 1999 bis zu seinem Tode am 27. August 1999 lediglich für einen Zeitraum von etwa vier Wochen, so dass er den gesetzlich vorgesehenen Zeitraum von fünf Jahren nicht erreichte. Es kann vorliegend offen gelassen werden, ob die Ausgestaltung der Schulleiterstelle in der Besoldungsstufe A 16 BBesO als Beamtenverhältnis auf Zeit verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Ebenso ist es vorliegend nicht erheblich, ob diese Ernennung durch den Vater der Klägerin angefochten wurde. Selbst wenn die Ernennung auf Zeit nicht statthaft gewesen wäre und der Verstorbene unmittelbar in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu befördern gewesen wäre, würden sich keine Versorgungsansprüche aus dem Amt nach A16 BBesO ergeben. Auch im Fall der Ernennung auf Lebenszeit ist nach § 5 Abs. 3 BeamtVG ein Bezug der Dienstbezüge mindestens seit drei Jahren vor dem Eintritt in den Ruhestand, beziehungsweise dem Todestag erforderlich. Die von der Klägerin vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den derzeit geltenden Wortlaut des § 5 Abs. 3 BeamtVG sind für die Entscheidung dieses Rechtsstreits ebenfalls nicht erheblich. Nach § 5 Abs. 3 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, wären Zeiten, in denen der Beamte vor der Amtsübertragung die höherwertigen Funktionen des ihm später übertragenen Amtes tatsächlich wahrgenommen hat, in die seinerzeit geltende Zweijahresfrist einzurechnen gewesen. Der verstorbene Vater der Klägerin hat die X. - Gesamtschule in P. zwar auch schon vor seiner Ernennung zum Leitenden Gesamtschuldirektor als Leiter einer Gesamtschule geleitet. Bei dieser Tätigkeit handelte es sich jedoch nicht um die höherwertige Funktion des ihm mit Wirkung zum 1. August 1999 übertragenen Amtes, denn die Aufwertung der Schulleiterfunktion zu dem Amt des Leitenden Gesamtschuldirektors nach Besoldungsgruppe A 16 BBesO erfolgte hier - wie auch an zahlreichen anderen Gesamtschulen - zum Schuljahr 1999/2000 erst aufgrund des Hineinwachsens der Schule in den Oberstufenbereich. Vor diesem Zeitpunkt lagen die Anforderungen, welche die Einstufung der Schulleiterstelle in das Statusamt des Leitenden Gesamtschuldirektors ermöglichten, nicht vor. Der Verstorbene konnte keine anrechenbaren Zeiten im Sinne des § 5 Abs. 3 BeamtVG a.F. erwerben, so dass auch nach altem Recht die Berechnung der Hinterbliebenenbezüge auf der Grundlage des Gehaltes nach der Besoldungsgruppe A 15 BBesO durchzuführen wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.