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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·1 K 5524/08·24.11.2008

Verwaltungsrechtsweg unzulässig — Verweisung an zuständige Disziplinarkammer

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtDisziplinarrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das VG Gelsenkirchen erklärt den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig und verweist den Rechtsstreit an die zuständige Disziplinarkammer des VG Münster. Entscheidend war die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Disziplinarkammer nach dem LDG NRW. Die Verweisung erfolgte nach § 17a Abs. 2 GVG; die Kosten werden nach § 17b GVG behandelt.

Ausgang: Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und Rechtsstreit an die zuständige Disziplinarkammer des VG Münster verwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verweisung eines Rechtsstreits durch ein Verwaltungsgericht an die zuständige Disziplinarkammer ist zulässig und erfolgt nach § 17a Abs. 2 Satz 2 GVG.

2

Ein Verwaltungsgericht hat den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig zu erklären, wenn die sachliche und örtliche Zuständigkeit eines Disziplinargerichts besteht.

3

Die Bestimmung der Zuständigkeit der Disziplinarkammer richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften des Landesdisziplinargesetzes (hier: § 45 LDG NRW).

4

Kosten, die vor dem zunächst angerufenen Verwaltungsgericht entstehen, sind gemäß § 17b GVG als Teil der vor der zuständigen Disziplinarkammer anfallenden Kosten zu behandeln.

Relevante Normen
§ GVG § 17a Abs. 2§ 17a Abs. 2 Satz 2 GVG§ 17a Abs. 2 Satz 1 GVG§ 45 LDG NRW§ 17b GVG

Leitsatz

Die Verweisung eines Rechtsstreits durch ein Verwaltungsgericht an die zuständige Disziplinarkammer eines anderen Verwaltungsgerichts ist zulässig und erfolgt gemäß § 17a Abs. 2 Satz 2 GVG.

Tenor

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erklärt den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig und verweist den Rechtsstreit an die zuständige Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Münster. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Gründe

2

Das Gericht hatte nach § 17a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) nach Anhörung der Beteiligten von Amts wegen auszusprechen, dass der beschrittene Rechtsweg unzulässig ist. Zugleich war der Rechtsstreit an die zuständige Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Münster zu verweisen, da diese gemäß § 45 des Disziplinargesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesdisziplinargesetz - LDG NRW -) für die Klage sachlich und örtlich zuständig ist.

3

Vgl. zur Zulässigkeit der Verweisung eines Rechtsstreits durch ein Gericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit an das zuständige Disziplinargericht: OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 1993 - 1 A 1717/89 -, juris (Leitsatz); vgl. auch zur Verweisung im umgekehrten Sinne: BVerwG (1. Disziplinarsenat), Beschluss vom 15. Oktober 1993 - 1 DB 34/92 -, NVwZ 1995, 84 ff.

4

Die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen werden gemäß § 17b GVG als Teil der vor der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Münster anfallenden Kosten behandelt.