Erinnerung gegen Kostenfestsetzung: Fotokopiekosten nicht erstattungsfähig
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhob Erinnerung gegen im Kostenfestsetzungsbeschluss angesetzte Auslagen für Fotokopien. Streitgegenstand war, ob Fotokopiekosten nach Nr. 7000 Ziff. 1a VV RVG erstattungsfähig sind. Das Verwaltungsgericht wies die Erinnerung ab, da der Prozessbevollmächtigte die Notwendigkeit der gesamten Ablichtungen nicht substantiiert dargelegt hatte. Fotokopiekosten seien grundsätzlich durch die Geschäftsgebühr abgegolten.
Ausgang: Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss wegen Fotokopiekosten als unbegründet abgewiesen; Darlegungspflicht zur Notwendigkeit der Kopien nicht erfüllt
Abstrakte Rechtssätze
Fotokopiekosten sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig, da sie durch die allgemeinen Geschäftsgebühren abgegolten sind.
Erstattungsfähigkeit von Ablichtungen besteht allein nach Nr. 7000 Ziff. 1a VV RVG, wenn deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache objektiv geboten war.
Die Erforderlichkeit der gefertigten Ablichtungen bestimmt sich nach der allgemeinen Verkehrsanschauung im Prozessrechtsverkehr; der Prozessbevollmächtigte trägt die substantiierten Darlegungs- und Glaubhaftmachungspflichten zur Notwendigkeit der Kosten.
Fehlt ein substantiiertes Vorbringen zur Notwendigkeit einzelner oder sämtlicher Kopien, sind die Fotokopierkosten bei der Kostenfestsetzung nicht zu berücksichtigen und die Erinnerung abzuweisen.
Tenor
Die Erinnerung gegen die im Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 11. Oktober 2012 abgesetzten Auslagen für Fotokopien wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens, für das Gerichtsgebühren nicht erhoben werden.
Gründe
Die Erinnerung ist gemäß §§ 165, 151 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, jedoch unbegründet.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers kann keine Auslagen für die von ihm gefertigte Ablichtungen des zur Akteneinsicht übersandten Verwaltungsvorgangs des Beklagten beanspruchen.
Nach Nr. 7000 Ziffer 1 a) des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) hat der Rechtsanwalt einen Anspruch auf eine Pauschale für Ablichtungen und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war.
Grundsätzlich sind Fotokopiekosten nicht erstattungsfähig; sie sind mit den allgemeinen Geschäftsgebühren abgegolten.
Eine ausnahmsweise Erstattungsfähigkeit besteht nur nach Nr. 7000 Ziffer 1a) VV RVG. Was nach dieser Vorschrift zur Bearbeitung der Sache sachgemäß ist, bestimmt sich nicht nach der subjektiven Auffassung des Prozessbevollmächtigten, sondern nach der allgemeinen Verkehrsanschauung im Prozessrechtsverkehr. Dabei ist die Eigenverantwortlichkeit des Prozessbevollmächtigten für die Prozessführung zu berücksichtigen und eine kleinliche Handhabe bei der erforderlichen Glaubhaftmachung der Entstehung der Kosten und ihrer Notwendigkeit im Hinblick auf die Entwicklung des gegenwärtigen Rechtsverkehrs zu vermeiden.
Da sich ein Rechtsanwalt im Rahmen des Verständigen auf alle Eventualitäten der Rechtssache vorbereiten muss, steht ihm deshalb bei der Entscheidung, welche Teile der Verwaltungsakten er ablichtet oder ablichten lässt, ein Ermessensspielraum zu. Damit das kostenfestsetzende Gericht und ebenfalls der Kostenschuldner überprüfen können, ob der Prozessbevollmächtigte das ihm über Nr. 7000 Ziffer 1a) VV RVG eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat, ist erforderlich, dass der Prozessbevollmächtigte darlegt, dass und warum die gefertigten Ablichtungen aus seiner Sicht geboten waren.
Ausgehend von diesen Grundsätzen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Ablichtung des gesamten Verwaltungsvorgangs zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war. Insbesondere genügt die Angabe des Prozessbevollmächtigten des Klägers, der gesamte Vorgang sei abzulichten gewesen, da es um die Frage der Polizeidienstunfähigkeit des Klägers gegangen und es deshalb erforderlich gewesen sei, die „Geschichte“ des Klägers nachvollziehen zu können, nicht den Anforderungen an einen substantiierten Vortrag bezüglich der Notwendigkeit, sämtliche Seiten des Verwaltungsvorgang abzulichten. Zwar spricht vor dem Hintergrund dieses Vorbringens und des Inhalts des Verwaltungsvorgangs Vieles dafür, dass es gerechtfertigt war, den überwiegenden Teil dieses Verwaltungsvorgangs zur sachgemäßen Prozessführung im gegen die festgestellte Polizeidienstfähigkeit geführten Klageverfahren abzulichten, da darin neben Übersichten über die Krankheitszeiten des Klägers auch viele interne Vermerke und behördeninterne Schreiben des Polizeipräsidiums F. enthalten sind. Jedoch enthält der Verwaltungsvorgang auch an den Kläger gerichtete Schreiben und Bescheide. Auch wenn diese bis ins Jahr 2003 zurückreichen, reichen die dazu im Erinnerungsverfahren gemachten Angaben des Prozessbevollmächtigten, die weit zurückliegenden Verfügungen seien dem Kläger nicht mehr präsent gewesen, für einen substantiierten Vortrag nicht aus. Da es sich dabei u. a. um den Kläger betreffende Verfügungen von erheblichem Gewicht handelt, wäre dazu näheres Vorbringen, warum der Kläger über diese Schreiben nicht mehr verfügt, erforderlich gewesen. So räumt der Klägervertreter in der Begründung seiner Erinnerung vom 16. Oktober 2012 auch selbst ein, dass einige Schreiben oder Empfangsbekenntnisse nicht ablichtbar gewesen sein mögen. In einer solchen Situation ist es nicht Aufgabe der Kostenbeamtin oder des beschließenden Gerichts, ihr/sein Ermessen nachträglich an die Stelle des anwaltlichen Ermessens zu setzen, zumal dies von Blatt zu Blatt eine Klärung voraussetzte, welche Schriftstücke dem Kläger selbst zur Verfügung stehen.
So bereits Beschluss der Kammer vom 27. Dezember 1999 - 1 K 2042/97 -.
Vielmehr muss der Kläger substantiiert die Notwendigkeit der gefertigten Kopien darlegen. Da diese Angaben jedoch fehlen, sind die Fotokopierkosten insgesamt nicht berücksichtigungsfähig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.