Dienstliche Beurteilung aufgehoben: unzulässige Fokussierung auf Einzelleistung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger (Lehrer, schwerbehindert) klagt gegen seine dienstliche Beurteilung vom 8.12.1998 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung. Das VG hebt die Beurteilung auf und verurteilt zur erneuten Beurteilung, weil die Bewertung überwiegend auf einer einzelnen Hospitation beruhte. Eine dienstliche Beurteilung muss die Leistungen im gesamten Beurteilungszeitraum berücksichtigen; rein einzelfallbezogene Bewertungen genügen nicht.
Ausgang: Klage des Lehrers erfolgreich; dienstliche Beurteilung und Widerspruchsbescheid aufgehoben, erneute Beurteilung angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle dienstlicher Beurteilungen ist auf Rechtsfehler begrenzt; sie prüft insbesondere, ob Verfahrensvorschriften verletzt, Begriffe verkannt, ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt oder sachfremde Erwägungen angestellt wurden.
Eine dienstliche Beurteilung muss die Arbeitsergebnisse des Beamten über den gesamten Beurteilungszeitraum zum Gegenstand haben und darf sich nicht wesentlich auf die Bewertung einer Einzelleistung (z.B. eine Hospitation) stützen.
Abweichungen des Beurteilers vom Leistungsbericht des Schulleiters sind zulässig, erfordern jedoch eine nachvollziehbare Begründung (z.B. bessere Vergleichsmöglichkeiten oder strengere Maßstäbe); unterbleibt diese, ist die Beurteilung fehlerhaft.
Selbst bei stärkerer Gewichtung von Endleistungen darf die Beurteilung nicht im Wesentlichen auf der Bewertung einer einzelnen Leistung beruhen.
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 3. August 1999 verurteilt, die dienstliche Beurteilung vom 8. Dezember 1998 aufzuheben und den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der zu 50 v. H. schwerbehinderte Kläger steht als Studienrat im Dienst des beklagten Landes und ist an der H. C. in F. tätig. Er wurde unter dem 8. Dezember 1998 durch den Leitenden Regierungsschuldirektor Ernst anlässlich einer Bewerbung des Klägers nach den Richtlinien für die dienstliche Beurteilung von Lehrerinnen und Lehrern, Runderlass des Kultusministeriums vom 25. Mai 1992, GABl. NW I S. 118, dienstlich beurteilt. Wegen der Einzelheiten wird auf die dienstliche Beurteilung vom 8. Dezember 1998, Gerichtsakte Bl. 4-8, Bezug genommen. Das zuerkannte Gesamturteil lautet:
Bei angemessener Würdigung aller Teilaspekte entsprechen die Leistungen von Herrn Stephan den Anforderungen im allgemeinen."
Der Kläger legte mit Schreiben vom 16. Februar 1999 Widerspruch ein, den die Bezirksregierung E. nach Einholung einer dienstlichen Äußerung des Beurteilers mit Widerspruchsbescheid vom 3. August 1999 zurückwies. Zur Begründung wurde zwar eingeräumt, dass die Schwerbehindertenvertretung nicht über den Beurteilungstermin unterrichtet worden sei, eine Beteiligung aber nur auf Wunsch der Lehrkraft erfolge. Der Kläger habe den Überprüfungstermin so rechtzeitig gekannt, dass er um die Anwesenheit der Vertrauensfrau der schwerbehinderten Lehrerinnen und Lehrer hätte ersuchen können. Deren nachträgliche Äußerung lasse rückblickend den Schluss zu, dass der Mangel der unterbliebenen Unterrichtung ohne Einfluss auf das Beurteilungsergebnis geblieben sei.
Nach den Beurteilungsrichtlinien solle sich die Beurteilung mindestens auf die Erteilung eigenen Unterrichts und ein schulfachliches Gespräch beziehen. Dies sei geschehen. Die wesentlichen Aussagen des Leistungsberichts seien in der dienstlichen Beurteilung berücksichtigt worden. Die Aussagen im Leistungsbericht, der Unterricht sei richtliniengemäß und die Inhalte seien an den Voraussetzungen der Lerngruppe ausgerichtet, seien nicht in die dienstliche Beurteilung übernommen worden, weil die vorzunehmende Bewertung des eingesehenen Unterrichts am Überprüfungstag mit dieser Aussage im Leistungsbericht nicht übereingestimmt habe. Wäre der eingesehene Unterricht - wie der Kläger behaupte - zum zentralen Mittelpunkt des Gesamturteils gemacht worden, hätte das Gesamtergebnis nach Auffassung des Beurteilers schlechter ausfallen müssen. Gerade die Berücksichtigung der positiven und guten Leistungen des Klägers im Übrigen und die Berücksichtigung der Aussagen des Leistungsberichts des Schulleiters rechtfertigten noch das zuerkannte Gesamtergebnis. Auch wenn Eignung und Befähigung des Beamten aufgrund der Leistungen im ganzen Beurteilungszeitraum zu bewerten seien, bleibe zu beachten, dass in der Beurteilung das Resultat dieser Leistungen für den Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung und zum Zwecke der künftigen Verwendung des Bediensteten erfasst werde. Im Übrigen habe der Beurteiler im Rahmen seines ihm zustehenden Beurteilungsspielraums unter Einbeziehung aller fachlichen Leistungen des Klägers diese anders als der Kläger bewertet. Die Tatsache, dass der Kläger einen anderen Eindruck von seinen Leistungen habe, sei ohne Bedeutung.
Der Kläger hat am 23. August 1999 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus: In der dienstlichen Beurteilung seien nicht alle Beurteilungsgrundlagen berücksichtigt worden. Der Beurteiler habe sich bei der Bildung des Gesamturteils hauptsächlich auf den durchgeführten Unterrichtsbesuch gestützt, obwohl der Unterrichtsbesuch lediglich einen geringen Ausschnitt aus der eigentlichen Arbeit des zu Beurteilenden darstelle. Es sei nicht nur die durchgeführte Unterrichtsstunde, sondern die Eignung, Befähigung und Leistung insgesamt zu beurteilen. In diesem Zusammenhang gewinne der Leistungsbericht des Schulleiters an Bedeutung. Dessen positiven Erkenntnisse fänden in der endgültigen Beurteilung keinen Niederschlag. Insbesondere sei ein Leistungsabfall gegenüber den in den dienstlichen Beurteilungen vom 14. April 1987 und 21. Januar 1991 bewerteten Leistungen nicht ersichtlich.
Die Ausführungen zu seinem Kenntnisstand und der Vorwurf, dass er in der Unterrichtsstunde das Experiment selbst erklärt und vorgestellt sowie beeinflussende Hinweise gegeben habe, seien nicht nachvollziehbar. Auch die im Widerspruchsbescheid dargelegte Auffassung, sein Unterricht sei - entgegen den Ausführungen im Leistungsbericht - nicht richtliniengemäß erfolgt und nicht an den Lernvoraussetzungen der Schüler orientiert, werde nicht begründet. Des Weiteren sei nicht berücksichtigt worden, dass er als Beratungslehrer für die Jahrgänge 7 und 8 tätig sei. Auch seine Schwerbehinderung sei nicht berücksichtigt worden. Die Vertrauensfrau der Schwerbehinderten sei über die anstehende Beurteilung nicht unterrichtet worden.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 3. August 1999 zu verurteilen, seine dienstliche Beurteilung vom 8. Dezember 1998 aufzuheben und ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht er sich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Personalakten des Klägers verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Kammer kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Die zulässige allgemeine Leistungsklage ist begründet.
Die dienstliche Beurteilung vom 8. Dezember 1998 und der angefochtene Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E. vom 3. August 1999 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Beklagte hat daher entsprechend § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO den Kläger erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu beurteilen.
Mit Rücksicht auf die dem Dienstherrn zuzugestehende Beurteilungsermächtigung hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften oder -regeln verstoßen, den gesetzlichen Rahmen oder anzuwendende Begriffe verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat.
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die streitige Beurteilung fehlerhaft, weil sich die Beurteilung ganz überwiegend in der bloßen Bewertung einer Einzelleistung erschöpft. Insbesondere die Ausführungen zu den Leistungen des Klägers als Lehrer, II.2 der dienstlichen Beurteilung, geben weitgehend nur einen Bericht des Beurteilers über die besuchte Unterrichtsstunde und das anschließende schulfachliche Gespräch wieder. Eine dienstliche Beurteilung muss aber die Arbeitsergebnisse zum Gegenstand haben, die der Beamte während des gesamten Beurteilungszeitraumes erbracht hat. Die bloße Bewertung von Einzelleistungen - z.B. in Hospitationsberichten über Unterrichtsbesuche bei Lehrern - ist schon nicht unter den Begriff der dienstlichen Beurteilung zu subsumieren.
Vgl. Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, 3. Aufl., Rdnr. 220.
Dieser Gesichtspunkt wird in den Beurteilungsrichtlinien ausdrücklich für den Leistungsbericht des Schulleiters hervorgehoben. Dort heißt es:
Er (der Leistungsbericht) soll sich auf die Beobachtungen der gesamten dienstlichen Tätigkeit der Lehrerin oder des Lehrers während eines längeren Zeitraumes stützen. Ein Bericht, der sich auf die Auswertung von Unterrichtsbesuchen beschränkt oder sich nur auf einen einmaligen Unterrichtsbesuch stützt, ist kein Leistungsbericht im Sinne dieser Richtlinie... Der Leistungsbericht ist eine Grundlage für die dienstliche Beurteilung. Die Beurteilung darf sich deswegen nicht auf die Wiedergabe des Leistungsberichts beschränken."
Nichts anderes kann damit für die Erstellung der dienstlichen Beurteilung gelten.
Im Übrigen ist zwar nicht zweifelhaft, dass der für die dienstliche Beurteilung zuständige Schulaufsichtsbeamte von dem Leistungsbericht des Schulleiters zum Zwecke der Anlegung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes abweichen darf. Diese Abweichung ist insbesondere dann nachvollziehbar, wenn erläutert wird, dass der Beurteiler über größere Vergleichsmöglichkeiten in Bezug auf die Leistungen weiterer Bewerber verfüge oder dass dienstliche Beurteilungen nicht selten nach einem strengeren Maßstab erstellt würden als der Leistungsbericht eines Schulleiters.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. März 1992 - 6 A 1688/90 -.
Dies ist jedoch nicht geschehen. Auch im Widerspruchsbescheid wird im Wesentlichen an das Ergebnis der Hospitation angeknüpft, soweit darauf verwiesen wird, dass Ausführungen aus dem Leistungsbericht nicht übernommen worden seien, weil die dort gemachten Aussagen nicht mit der Bewertung des eingesehenen Unterrichts übereinstimmten. Auch die Gegenüberstellung und Gewichtung der - schlechten - Leistungen während der Hospitation und der im Übrigen im Leistungsbericht bescheinigten - besseren - Leistungen mit der Folge, dass insgesamt noch das zuerkannte Gesamturteil zu rechtfertigen sei - S. 5 des Widerspruchsbescheids - zeigt, dass eine ausreichende Würdigung der Leistungen im gesamten Beurteilungszeitraum nicht erfolgt ist. Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass - wie zum Teil vertreten wird - die Leistungen am Ende des Beurteilungszeitraums stärker zu gewichten seien. Selbst wenn man dieser Auffassung folgen würde, kann sich eine Beurteilung - wie hier - nicht im Wesentlichen auf die Bewertung einer Einzelleistung beschränken.
Da die Klage bereits aus diesen Gründen Erfolg hat, kann dahinstehen, ob auch die unzureichende Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung zur Aufhebung der dienstlichen Beurteilung geführt hätte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.