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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·1 K 404/05·16.01.2007

Klage eines Beamten auf Beitragszuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung abgewiesen

Öffentliches RechtBeamtenrechtSozialrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, Studienrat und freiwillig gesetzlich versichert, verlangte vom Dienstherrn einen Beitragszuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung. Streitfrage war, ob § 257 SGB V oder die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht (§ 85 LBG) einen Anspruch begründen. Das Gericht verneint die Anwendbarkeit von § 257 SGB V auf Beamte und lehnt Ansprüche aus Fürsorgepflicht und § 242 BGB ab. Der Anspruch für die Pflegeversicherung ist zudem mangels Vorverfahrens unzulässig.

Ausgang: Klage auf Gewährung von Beitragszuschüssen zu Kranken- und Pflegeversicherung abgewiesen; Pflegeanspruch zudem mangels durchgeführtem Vorverfahren unzulässig

Abstrakte Rechtssätze

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§ 257 Abs. 1 SGB V gewährt nur einen Arbeitgeberzuschuss, wenn die Versicherungsfreiheit ausschließlich auf dem Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) beruht; aus dem Beamtenstatus (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V) folgt kein Anspruch nach § 257 SGB V.

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Die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn begründet keinen Anspruch auf Beitragszuschuss zur gesetzlichen Krankenversicherung, wenn der Dienstherr durch spezielle Leistungen wie Bezügefortzahlung und Beihilfe bereits für Krankheitsfolgen vorsorgt.

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Der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verpflichtet öffentlich-rechtliche Dienstherren nur dann zu Ausgleichsleistungen, wenn eine wegen sonstiger Regelungen grob unbillige und unzumutbare Lage vorliegt; dies ist nicht der Fall, wenn die Benachteiligung wesentlich auf eigenverantwortlichen Entscheidungen des Beamten beruht.

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Für unterschiedliche Leistungstatbestände (z.B. Kranken- und Pflegeversicherung) ist ein jeweils gesondertes Vorverfahren erforderlich; ein Widerspruchsverfahren, das sich ausschließlich auf die Krankenversicherung bezieht, ersetzt nicht das Vorverfahren für die Pflegeversicherung.

Relevante Normen
§ LBG § 85, LBG § 88, BGB § 242, SGB § 257, SGB V § 6, SGB XI § 61§ 257 SGB V§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V§ 126 Abs. 1 BRRG§ 85 LBG§ 126 Abs. 3 BRRG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der am 10. Dezember 1954 geborene Kläger steht seit 1. August 2002 als Studienrat am Berufskolleg H. im Dienst des Beklagten. Zuvor stand er im Dienst des Landes Hessen, das ihm einen Zuschuss zu Beiträgen gewährte, die er an eine gesetzliche Krankenkasse zahlte.

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Durch Schreiben vom 8. Dezember 2003 teilte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (Landesamt) dem Kläger mit, dass ihm ein Beitragszuschuss nicht gewährt werden könne, da dieser nach § 257 Sozialgesetzbuch V. Buch (SGB V) nur für Beschäftigte vorgesehen sei, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei seien. Beim Kläger sei die Versicherungsfreiheit durch den Beamtenstatus begründet; § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V nehme Beamte, die bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe hätten, ausdrücklich von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht aus.

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Unter dem 17. Oktober 2004 beantragte der Kläger die Gewährung eines Zuschusses nach § 257 SGB V, da er den vollen Versicherungsbeitrag als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung allein zahle und die Beihilfestelle der Bezirksregierung Münster die Beihilfefähigkeit der Sachleistungskosten in Abrede stelle. Unter dem 12. November 2004 verwies das Landesamt den Kläger auf das Schreiben vom 8. Dezember 2003. Den Widerspruch des Klägers vom 8. November 2004 gegen das Schreiben vom 8. Dezember 2003 wies das Landesamt durch Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2005 zurück.

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Der Kläger hat am 10. Februar 2005 Klage erhoben. Er trägt vor, die Fürsorgepflicht verpflichte den Beklagten, die Hälfte der Kosten der Krankenkasse und der Pflegeversicherung zu übernehmen. Er habe für diese beiden Versicherungen 5.100,72 Euro im Jahr 2003 und 4.883,72 Euro in 2004 aufgewendet.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 8. Dezember 2003 und des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2005 zu verpflichten, 4.992,22 Euro zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er trägt vor, § 257 SGB V gelte nicht für Beamte und eine andere Anspruchsgrundlage sei nicht ersichtlich.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, soweit der Kläger einen Zuschuss des Beklagten zu seinem Krankenversicherungsbeitrag begehrt. Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist insoweit gemäß § 126 Abs. 1 BRRG eröffnet, weil es sich um eine Klage aus dem Beamtenverhältnis handelt. Denn der Kläger stützt sein Begehren insbesondere auf die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht (§ 85 LBG).

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Das Erfordernis des Vorverfahrens ist insoweit ebenfalls eingehalten (§ 126 Abs. 3 BRRG).

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Die Klage ist hinsichtlich des Zuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag nicht begründet. Die Ablehnung der Gewährung eines solchen Zuschusses durch den Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 8. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung eines Zuschusses zum Krankenversicherungs-beitrag.

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Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 257 SGB V. Nach der im vorliegenden Zusammenhang allein in Betracht zu ziehenden Regelung des § 257 Abs. 1 Satz 1 SBG V erhalten freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind, von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss in Höhe der Hälfte des Beitrags, der für einen versicherungspflichtig Beschäftigten bei der Krankenkasse, bei der die Mitgliedschaft besteht, vom Arbeitgeber zu tragen wäre. Aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ergibt sich eindeutig, dass sie nur dann anzuwenden ist, wenn die Versicherungsfreiheit ihren Grund ausschließlich im Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze findet. Andere Auslegungsmethoden führen nicht zu einem abweichenden Ergebnis. Die Systematik des SGB V unterscheidet in § 6f SGB V nach den verschiedenen Gründen für die Versicherungsfreiheit. An diese Systematik knüpft § 257 Abs. 1 Satz 1 SGB V an, wenn er von den unterschiedlichen Gründen für die Versicherungsfreiheit nur den in § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V geregelten aufgreift. Die teleologische Auslegung bestätigt den Wortlaut bezogenen und den systematischen Auslegungsbefund; in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V und in weiteren Fällen der Versicherungsfreiheit besteht kein Bedürfnis für einen vom Arbeitgeber zu zahlenden Beitragszuschuss, weil der Arbeitgeber durch andere Institute wie insbesondere Bezügefortzahlung und Beihilfe dafür Vorsorge getroffen hat, dass der Beschäftigte die Lasten von Krankheiten nicht allein tragen muss.

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Der Kläger, der freiwilliges Mitglied in einer gesetzlichen Krankenversicherung ist, erfüllt die Voraussetzungen des § 257 Abs. 1 Satz 1 SGB V nicht, weil die Versicherungsfreiheit beim ihm nicht auf dem Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) beruht, sondern gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V auf seinem Status als Beamter.

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Auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 85 LBG) lässt sich der Anspruch auf einen Beitragszuschuss ebenfalls nicht stützen. In Bezug auf krankheitsbedingte Belastungen wird der Beklagte seiner Fürsorgepflicht gegenüber den Beamten dadurch gerecht, dass er die Bezüge im Krankheitsfall fortzahlt und gemäß § 88 LBG in Verbindung mit der Beihilfenverordnung Beihilfen gewährt. Neben diesen speziellen Instituten besteht kein Bedarf zum Rückgriff auf die allgemeine Fürsorgepflicht des § 85 LBG. Dass der Kläger von diesen, ihm vom Beklagten grundsätzlich zur Verfügung gestellten Leistungsangeboten wegen seiner freiwilligen Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung nicht in vollem Umfang Gebrauch machen kann, beruht nicht maßgeblich auf Regelungen des Dienstherrn, sondern auf Dispositionen, die der Kläger selbst getroffen hat.

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Ein Anspruch auf Beitragszuschuss folgt schließlich nicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Dieser Rechtsgrundsatz, der auch im öffentlichen Recht und insbesondere im Beamtenrecht gilt, kann es erfordern, Benachteiligungen eines Beamten, die sonst kompensationslos bleiben, auszugleichen. Dies kommt etwa in Betracht, wenn das Fehlen eines Ausgleichs angesichts des sozialen Zwecks der im Übrigen gegebenen rechtlichen Rahmenbedingungen grob unbillig und unzumutbar wäre.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003 - 2 C 28.02 - DÖV 2003, 1035; OVG NRW, Urteil vom 11. Januar 2006 - 6 A 4767/03 - mit weiteren Nachweisen.

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Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Angesichts der vom Dienstherrn grundsätzlich vorgehaltenen Leistungen für den Krankheitsfall einerseits und der eigenen Dispositionen des Klägers andererseits kann von einer grob unbilligen und unzumutbaren Lage nicht die Rede sein.

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Hinsichtlich des Beitragszuschusses für die Pflegeversicherung ist die Klage unzulässig, weil insoweit ein Vorverfahren gemäß § 126 Abs. 3 BRRG nicht durchgeführt wurde. Der vorprozessuale Schriftwechsel zwischen den Beteiligten verhält sich ausschließlich zur Krankenversicherung und nicht zur Pflegeversicherung. Das zur Krankenversicherung durchgeführte Widerspruchsverfahren macht das Vorverfahren für die Pflegeversicherung auch nicht entbehrlich. Denn die Gewährung eines Beitragszuschusses für die Pflegeversicherung bestimmt sich teilweise nach anderen Vorschriften als der Zuschuss für die Krankenversicherung.

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Abgesehen davon wäre die Klage betreffend den Beitragszuschuss für die Pflegeversicherung auch unbegründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Gewährung eines solchen Zuschusses.

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Ein solcher Anspruch kann nicht aus § 61 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch XI. Buch (SGB XI) hergeleitet werden. Nach dieser Vorschrift erhalten Beschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss zur Pflegeversicherung. Dieser Anspruch ist jedoch gemäß § 61 Abs. 8 Satz 1 SGB XI ausgeschlossen bei Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe haben und bei einem privaten Versicherungsunternehmen pflegeversichert sind, sowie bei Personen, für die der halbe Beitragssatz nach § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB XI gilt. Nach der letztgenannten Vorschrift gilt der halbe Beitragssatz für Personen, bei denen § 28 Abs. 2 SGB XI Anwendung findet. § 28 Abs. 2 SGB XI betrifft Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe haben. Zu diesem Personenkreis gehört der Kläger, da er dem Grunde nach diese Ansprüche gegen den Beklagten hat. Daran ändert der Umstand nichts, dass er diese Ansprüche in seinem Einzelfall wegen der freiwilligen Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung nicht in vollem Umfang geltend machen kann.

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Hinsichtlich möglicher Ansprüche aus der Fürsorgepflicht (§ 85 LBG) und aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gelten die vorstehenden Ausführungen zur Krankenversicherung entsprechend für den geltend gemachten Beitragszuschuss zur Pflegeversicherung.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.