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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·1 K 3062/03·16.05.2006

Lehrzulage für polizeiliche PC-Schulungen als Lehrtätigkeit nach LehrzulV NRW

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein Polizeioberkommissar begehrte nach Einstellung der Zahlungen die Weitergewährung einer Lehrzulage für von ihm durchgeführte PC-Schulungen. Streitig war, ob diese Schulungen „Lehrtätigkeit“ i.S.d. § 2 LehrzulV NRW oder überwiegend praktische Unterweisung nach § 2 Abs. 2 LehrzulV NRW sind. Das VG gab der Klage statt und stellte einen Anspruch ab 1.2.2003 bis zur Beendigung der mindestens hälftig ausgeübten Schulungstätigkeit fest. PC-Schulungen zur Anwendung von Software seien methodisch vermittelte, überwiegend theoretische Wissensvermittlung; ministerielle Erlasse bänden das Gericht insoweit nicht.

Ausgang: Klage erfolgreich; Anspruch auf Lehrzulage für PC-Schulungen ab 1.2.2003 bis zur Beendigung der hälftig ausgeübten Lehrtätigkeit festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Anspruch auf Lehrzulage nach § 44 BBesG i.V.m. der Lehrzulagenverordnung entsteht mit tatsächlicher Aufnahme und endet mit Beendigung der Lehrtätigkeit; erforderlich ist, dass die Lehrtätigkeit im Hauptamt durchschnittlich mindestens die Hälfte der dienstlichen Tätigkeit ausmacht.

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Lehrtätigkeit i.S.d. § 2 Abs. 1 LehrzulV NRW ist die methodische Vermittlung vorwiegend theoretischen Wissens, insbesondere im Rahmen geschlossener Lehrgänge mit festem Lehrplan und Lehrgangsziel oder eines praxisbegleitenden Schul- und Seminarbetriebs.

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Überwiegend praktische Ausbildungstätigkeit sowie Unterweisung und Anleitung an Einrichtungen, Maschinen, Geräten oder sonstigen Ausbildungsgegenständen stellen nach § 2 Abs. 2 LehrzulV NRW keine Lehrtätigkeit dar.

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Praktische Übungen der Teilnehmer können Bestandteil einer Lehrtätigkeit sein, wenn sie der Einübung und Verfestigung zuvor vermittelter theoretischer Inhalte dienen; sie ändern den Charakter der Schulung als theoretisch geprägte Wissensvermittlung nicht ohne Weiteres.

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Norminterpretierende Verwaltungsvorschriften (Erlasse) zur Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe binden die Verwaltungsgerichte grundsätzlich nicht, sondern können allenfalls Auslegungshilfen darstellen.

Relevante Normen
§ BBesG § 44§ 3 Abs. 3 Nr. 1 LehrzulV NRW§ 2 Abs. 1 LehrzulV NRW§ 2 Abs. 2 LehrzulV NRW§ 1 Abs. 1 Satz 1 LehrzulV NRW§ 1 Abs. 2 Nr. 4 BBesG

Tatbestand

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Der am 1. K. geborene Kläger ist Polizeioberkommissar (Besoldungsgruppe A 10 BBesO) und bereits seit dem Jahre 1996 als Sachbearbeiter im Bereich Benutzerservice des Sachgebiet VL 3.1 - Informations - und Kommunikationstechnik - beim Polizeipräsidium H. eingesetzt. Wesentlicher Bestandteil seines Aufgabengebietes ist die PC - Schulung der Behördenbediensteten.

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Am 1. September 2000 trat die Lehrzulagenverordnung Nordrhein - Westfalen (LehrzulV NRW) vom 15. August 2000 in Kraft. Das Innenministeriums des Landes Nordrhein - Westfalen verwies mit Erlass vom 8. Januar 2002 - 25 - 3.31.05 - 20/02 - auf den Erlass der LehrzulV NRW mit der Bitte um weitere Veranlassung. Ergänzend wies das Ministerium unter dem 19. Februar 2002 darauf hin, dass eine Lehrzulage auch neben einer Polizeizulage gezahlt werden könne, da letztere keine verwendungsbezogene Stellenzulage im Sinne von § 3 Abs. 3 Nr. 1 LehrzulV sei, sondern eine laufbahnbezogene Stellenzulage darstelle.

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Der Kläger beantragte daraufhin mit Schreiben vom 23. April 2002, ihm eine Lehrzulage nach der LehrzulV NRW rückwirkend ab deren Inkrafttreten zu gewähren. Nach hausinterner Rücksprache wies das Polizeipräsidium H. das Landesamt für Besoldung und Versorgung für das Land Nordrhein - Westfalen (LBV) an, dem Kläger die beantragte Lehrzulage rückwirkend ab dem 1. September 2000 in Höhe von 180,- DM bzw. 92,03 EUR zu zahlen und teilte dies dem Kläger mit Schreiben vom 2. Oktober 2002 mit.

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Mit Erlass vom 28. November 2002 - 25 - 3.31.05 - 20/02 - vertrat das Innenministerium des Landes Nordrhein - Westfalen die Rechtsauffassung, dass PC - Schulungen im allgemeinen nicht unter § 2 Abs. 1 LehrzulV subsumierbar seien, da sie nicht als methodische Vermittlung vorwiegend theoretischen Wissens eingeordnet werden könnten. Die Qualifizierung für die PC - Nutzung finde in Form überwiegend praktischer Anwendungen und Übungen statt. Die Zeitanteile von Theorie und Praxis seien zwar nicht exakt differenzierbar, die Lehrgangsteilnehmer seien jedoch hauptsächlich mit dem PC beschäftigt, was dem typischen Bild einer Unterweisung an Ausbildungsgegenständen i.S.v. § 2 Abs. 2 LehrzulV entspreche. Wiederum nach hausinterner Absprache zwischen VL 3 und VL 2.1 des Q. H. wurde die Zahlung der Lehrzulage gegenüber dem Kläger mit Verfügung vom 21. Januar 2003 mit sofortiger Wirkung unter Verweis auf den Erlass des Innenministeriums eingestellt. Auf eine Rückforderung wurde mangels Erkennbarkeit einer Überzahlung für den Kläger verzichtet. Der gegen diese Verfügung vom Kläger mit Schreiben vom 6. Februar 2003 eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der C. N. vom 17. April 2003 - zugestellt am 19. Mai 2003 - zurückgewiesen.

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Der Kläger hat am 18. Juni 2003 Klage erhoben.

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Zur Begründung seines Klagebegehrens führt der Kläger unter Vorlage von Schulungskonzepten aus, dass wesentlicher Bestandteil seines Aufgabengebietes die PC - Schulung der Behördenbediensteten sei. In den von ihm abgehaltenen Seminaren handele es sich vornehmlich um die Vermittlung theoretischen Wissens. Die Schulung der Teilnehmer im Umgang mit der hardware sei sekundär. Der Unterricht sei methodisch aufgebaut. Der Unterricht basiere auf Seminar - und Unterrichtskonzepten mit chronologisch geordnetem Ablauf. Die Dozenten, so auch er, der Kläger, seien eigens zur Unterrichtung selbst in Didaktik und Pädagogik unterrichtet worden. Ziel und Auftrag sei es, größtenteils Hintergrundwissen zu den verschiedenen Programmen zu vermitteln. Beispielsweise würden Netzwerkstrukturen und Funktionen, Sicherheitsrichtlinien und Berechtigungen innerhalb definierter Domänenstrukturen sowie Funktionsweisen des Nachrichtenversandes gelehrt. Im Vordergrund stehe das Begreifen von theoretischen Hintergründen, Abläufen, Vorgehensweisen und Regeln, nach denen die konkreten Programme funktionierten. Das Arbeiten mit Tastatur und Maus als Hilfsmittel der Eingabe, ähnlich eines Schreibgeräts, könne nicht die Vermittlung theoretischen Wissens als Hauptbestandteil der Schulungen in Frage stellen.

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Der Kläger beantragt,

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unter Aufhebung des Bescheides des Q. H. vom 21. Januar 2003 und des Widerspruchsbescheides der C. N. vom 17. April 2003 festzustellen, dass der Kläger über den 1. Februar 2003 hinaus für den weiteren Zeitraum des Vorliegens der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 der Lehrzulagenverordnung des Landes Nordrhein - Westfalen einen Anspruch auf eine Lehrzulage nach der Lehrzulagenverordnung NRW hat.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte behauptet, dass es gerade nicht Ziel und Aufgabe der vom Kläger durchgeführten Schulungsmaßnahmen sei, den Lehrgangsteilnehmern Hintergrundwissen, wie die theoretischen Grundlagen, Abläufe und Regeln, nach denen die einzelnen PC-Programme funktionierten, zu vermitteln. In den Seminaren gehe es vielmehr darum, die Teilnehmern in der Handhabung und Anwendung spezieller Computerprogramme, die Ihnen auf ihrem jeweiligen Dienstposten zur Verfügung gestellt würden, zu schulen. Maßgebliches Ziel der PC-Schulungen sei, die Lehrgangsteilnehmer darin zu unterweisen, wie sie die vorhandenen PC- Programme im täglichen Dienst optimal anwenden und einsetzen könnten. So fänden diese Übungen überwiegend auch in Form praktischer Übungen und Anwendungen am Computer statt. Sie entsprächen damit dem typischen Bild einer Unterweisung an Maschinen, Geräten oder sonstigen Ausbildungsgegenständen, was gemäß § 2 Abs.2 LehrzulV keine Lehrtätigkeit im Sinne der Verordnung darstelle. Die vom Kläger vorgelegten Lehrgangsunterlagen belegten, dass die Schulungsteilnehmer im Wesentlichen anhand von Übungen in die Handhabung und Anwendung der behördlicherseits zur Verfügung gestellten Programme unterwiesen würden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach - und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Personalakte des Klägers (Unterordner A) und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet.

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Der Bescheid des Polizeipräsidiums H. vom 21. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung N. vom 17. April 2003 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat ab dem 1. Februar 2003 bis zur Beendigung der durchschnittlich mindestens zur Hälfte seiner dienstlichen Tätigkeit wahrgenommenen PC - Schulung der Behördenbediensteten einen Anspruch auf die Gewährung der Lehrzulage nach § 2 Abs. 1, § 1 Abs. 2 Nr. 4 und § 44 Abs. 3 und 1 BBesG in der Fassung der Bekanntgabe vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. K. 2005 (BGBl. I S. 1970), in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 1 und § 2 Abs. 1 der Lehrzulagenverordnung Nordrhein - Westfalen (LehrzulV NRW) vom 15. August 2000 (GV. NRW S. 590), geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 25. September 2001 (GV. NRW S. 708).

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Nach § 2 Abs. 1, § 44 Abs. 3, 1 BBesG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1 LehrzulV NRW entsteht der Anspruch auf die Lehrzulage, welche gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 BBesG Bestandteil der Besoldung des Beamten ist, mit der tatsächlichen Aufnahme einer Lehrtätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 und § 2 Abs. 1 LehrzulV NRW und erlischt mit deren Beendigung. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 LehrzulV muss der Beamte in seinem Hauptamt durchschnittlich mindestens zur Hälfte in der dienstlichen Aus - und Fortbildung als Lehrkraft tätig sein.

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Der Kläger hat nach übereinstimmendem Vortrag der Beteiligten die PC - Schulung der Behördenbediensteten über den 1. Februar 2003 hinaus in seinem Hauptamt durchschnittlich mindestens zur Hälfte seiner dienstrechtlichen Tätigkeiten wahrgenommen.

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Darüber hinaus wird die Lehrzulage neben einer verwendungsbezogenen Stellenzulage nur gewährt, soweit sie diese Zulage übersteigt, § 3 Abs. 3 Nr. 1 LehrzulV NRW. Die dem Kläger gewährte Polizeizulage ist indes laufbahnbezogen und stellt damit keine verwendungsbezogene Stellenzulage im Sinne der LehrzulV dar.

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Die zwischen den Beteiligten mithin allein streitige Frage, ob es sich bei den vom Kläger wahrgenommenen PC - Schulung um Lehrtätigkeit im Sinne von § 2 LehrzulV handelt, ist positiv zu beantworten.

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Lehrtätigkeit im Sinne der Verordnung ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 LehrzulV NRW die methodische Vermittlung vorwiegend theoretischen Wissens als Lehrende unter anderem im Rahmen von geschlossenen Lehrgängen oder eines praxisbegleitenden Schul - und Seminarbetriebes. Als geschlossene Lehrgänge gelten nach § 2 Abs. 1 Satz 2 LehrzulV NRW solche mit vorgeschriebenem festen Lehrplan und Lehrgangsziel. Lehrtätigkeit im Sinne der Verordnung ist nach § 2 Abs. 2 LehrzulV NRW demgegenüber nicht die überwiegend praktische Ausbildungstätigkeit, eine Ausbildung am Arbeitsplatz sowie die Unterweisung und Anleitung an Einrichtungen, Maschinen, Geräten, Waffen und sonstigen Ausbildungsgegenständen.

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Die vom Kläger über den 1. Februar 2003 hinaus im Rahmen eines geschlossenen Lehrgangs bzw. eines praxisbegleitenden Schul - und Seminarbetriebes wahrgenommene PC - Schulung der Behördenbediensteten stellt eine methodische Vermittlung vorwiegend theoretischen Wissens und damit eine Lehrtätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 LehrzulV NRW dar.

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Dass erkennende Gericht ist im Rahmen der Auslegung und Subsumtion unter den unbestimmten Rechtsbegriff der Lehrtätigkeit im Sinne der LehrzulV insofern nicht an die durch Erlass des Innenministeriums NRW vom 28. November 2002 - 25 - 3.31.05 - 20/02 - vorgegebene Auslegung und Subsumtion und die damit verbundene Weisung an die nachgeordneten Behörden gebunden, wonach PC - Schulungen im Allgemeinen überwiegend in Form praktischer Anwendungen und Übungen stattfinden und sich insofern nicht als methodische Vermittlung vorwiegend theoretischen Wissens darstellen.

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Bei norminterpretierenden Verwaltungsvorschriften wird - abgesehen von den in der Rechtsprechung in Ausnahmefällen zugestandenen Beurteilungsspielräumen - im Allgemeinen ein eigenfunktioneller Bereich der Verwaltung nicht anerkannt. Prinzipiell gilt die Interpretation des Gesetzes als ureigene Aufgabe des Richters. Norminterpretierende Verwaltungsvorschriften geben den Gerichten im Bereich von Rechtsverordnungen insofern allenfalls Anhaltspunkte für den Willen des historischen Gesetzgebers, haben aber für den Richter im Übrigen keinen größeren Beweis - und Bindungswert als Stellungnahmen des Schrifttums.

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Vgl. zum Ganzen : Ossenbühl in Erichsen / Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht, § 6 Rn. 47 m.w.N.

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Unter Beachtung dieser Grundsätze vermag die im genannten Erlass geäußerte Interpretation des Innenministeriums NRW, wonach PC Schulungen im Allgemeinen überwiegend in Form praktischer Anwendungen und Übungen stattfinden und sich insofern nicht als methodische Vermittlung vorwiegend theoretischen Wissens darstellen, jedenfalls im vorliegenden Verfahren nicht zu überzeugen, zumal diese inhaltlich bereits nicht tragfähig ist, weil das Ministerium darin selbst relativierend einräumt, dass die Zeitanteile von Theorie und Praxis nicht exakt differenzierbar seien. Dass die Lehrgangsteilnehmer hauptsächlich mit dem PC beschäftigt sind, wie das Ministerium weiter ausführt, und damit dem typischen Bild einer Unterweisung an Ausbildungsgegenständen im Sinne von § 2 Abs. 2 LehrzulV NRW entsprächen, steht der Einordnung der vom Kläger durchgeführten PC - Schulungen als Lehrtätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 LehrzulV NRW nicht entgegen. Denn das Arbeiten mit Tastatur und Maus als Hilfsmittel der Eingabe, ähnlich einem Schreibgerät, kann - wie der Kläger zu Recht ausgeführt hat - nicht die Vermittlung theoretischen Wissens als Hauptbestandteil der Schulungen in Frage stellen. Der Kläger lehrt in den PC - Schulungen, Mitarbeiter Softwareprogramme und deren Anwendung zu bedienen. Die Schulung der Teilnehmer im Umgang mit der hardware ist sekundär. Insofern findet keine Unterweisung im Maschinenschreiben, sondern die Vermittlung der Nutzungsmöglichkeiten von Programminhalten statt. Dass es - wie das Polizeipräsidium H. im Rahmen der Klageerwiderung ausgeführt hat - gerade nicht darum geht, den Lehrgangsteilnehmern Hintergrundwissen, wie die theoretischen Grundlagen, Abläufe und Regeln, nach denen die einzelnen PC - Programme funktionieren, zu vermitteln, steht einem Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Lehrzulage - unabhängig davon, ob dieser Einwand den Tatsachen entspricht - was streitig ist -, nicht entgegen. Denn wie das Polizeipräsidium H. in seiner Klageerwiderung selbst ausgeführt hat, geht es in den vom Kläger abgehaltenen Seminaren darum, die Teilnehmer in der Handhabung und Anwendung spezieller Computerprogramme, die ihnen auf ihren jeweiligen Dienstposten zur Verfügung gestellt werden, zu schulen. Dies entspricht - wie oben ausgeführt - einer Lehrtätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 LehrzulV NRW. Wenn maßgebliches Ziel der PC - Schulungen ist - wie das Polizeipräsidium weiter ausführt - die Lehrgangsteilnehmer darin zu unterweisen, wie sie die vorhandenen PC - Programme im täglichen Dienst optimal anwenden und einsetzen können, entspricht dies einer methodische Vermittlung theoretischen Wissens, die hier die Schulung in rein praktischen Fertigkeiten, wie dem Umgang mit Tastatur und Maus, überwiegt. Damit entsprechen die vom Kläger durchgeführten PC - Schulungen der Behördenbediensteten - entgegen der Auffassung des Innenministeriums NRW wie auch des Polizeipräsidiums H. - nicht dem typischen Bild einer Unterweisung an Maschinen, Geräten und sonstigen Ausbildungsgegenständen, die gemäß § 2 Abs. 2 LehrzulV NRW keine Lehrtätigkeit im Sinne der Verordnung darstellen. Die vom Kläger vorgelegten Schulungskonzepte belegen vielmehr, dass die Lehrgangsteilnehmer in der Anwendung der behördlicherseits zur Verfügung gestellten Programme unterwiesen werden. Dass dies überwiegend anhand von Übungen geschieht - wie das Polizeipräsidium ausgeführt hat - und insofern überwiegend praktische Ausbildungstätigkeiten beinhalte, wird durch den Kläger bestritten, welcher die praktischen Anteile seines Schulungskonzeptes markiert hat und den theoretischen Teil als überwiegend erachtet. Welchen genauen Anteil die Arbeit der Lehrgangsteilnehmer mit dem PC im Rahmen der vom Kläger in Co - Moderation durchgeführten Schulungen einnimmt, braucht mangels Entscheidungserheblichkeit aber nicht weiter nachgegangen zu werden. Denn Übungen der Lehrgangsteilnehmer am PC können nicht per se als praktische Ausbildungstätigkeit des Dozenten verstanden werden. Vielmehr werden im Rahmen dieser Übungen vermittelte theoretische Inhalte durch Anwendung selbiger verfestigt. Dies stellt nicht eine Vermittlung rein praktischer Tätigkeiten mit Tastatur und Maus dar, sondern basiert auf einem zuvor durch den Schulungsleiter vermittelten theoretischem Hintergrund. Insofern können auch die praktischen Übungen der Schulungsteilnehmer am PC den Charakter der Schulung als methodische Vermittlung vorwiegend theoretischen Wissens durch den Schulungsleiter nicht ändern.

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Letztlich spricht für die vorgenannte Interpretation auch der Sinn und Zweck des § 2 Abs. 1 LehrzulV NRW. Danach soll dem Personenkreis, welcher von seinen Amtsaufgaben her nicht Lehrkraft im Sinne des für den Kultusbereich maßgeblichen Lehrerbegriffs ist, die Stellenzulage infolge der zusätzlich geforderten pädagogisch - didaktischen Leistungen, welche die Vermittlung eines Wissensstoffes erfordert, abgegolten werden.

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Vgl. Clemens / Millack / Engelking / Lantermann / Henkel, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Band IV, BBesG, § 44 Nr. 2

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Diese pädagogisch - didaktischen Leistungen sind nicht bzw. nicht in demselben Umfang bei Unterweisungstätigkeiten oder Anleitungstätigkeiten erforderlich, welche vorwiegend auf den Erwerb berufspraktischer Fähigkeiten abzielen. Insofern stellt § 2 Abs. 2 LehrzulV NRW klar, dass überwiegend praktische Ausbildungstätigkeit, eine Ausbildung am Arbeitsplatz sowie die Unterweisung und Anleitung an Einrichtungen, Maschinen, Geräten, Waffen und sonstigen Ausbildungsgegenständen keine Lehrtätigkeit im Sinne der LehrzulV NRW darstellen. Zu dergleichen Unterweisungstätigkeiten und Anleitungstätigkeiten zählen beispielsweise die Waffen - und Schießausbildung, praktische Übungen in der Polizeiverwendung im Rahmen von Gruppen -, Zug - und Hundertschaftausbildung einschließlich sonstiger Verwendungen aus polizeilichen Anlässen, Unterweisungen in Erste Hilfe, Körperschulung und Selbstverteidigung, Unterweisung in Fotokunde und Maschinenschreiben, praktische Anleitungen im Ermittlungsdienst, praktische Fahr-, Fernmelde- und Verkehrsausbildungen sowie Bedienungsanleitungen an Ausbildungsgegenständen.

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Vgl. Begründung des Bundesinnenministeriums zu § 2 Abs. 2 des Entwurfes einer Lehrzulagenverordnung - abgedruckt bei Wurster - Wurster, Bundesbesoldungsrecht für Beamte, Richter und Soldaten, Kommentar, Ordner 1, BBesG, § 44 Nr. 3.1

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Im Gegensatz zu den benannten Tätigkeiten erfordert die Vermittlung des Wissensstoffes im Bereich der vom Kläger durchgeführten PC - Schulungen zusätzliche pädagogisch - didaktische Leistungen. Diese Annahme wird zum einen durch den Umstand bestätigt, dass der Kläger als Dozent eigens zur Durchführung der PC - Schulungen in Didaktik und Pädagogik unterrichtet wurde. Zum anderen wird diese Annahme dadurch gestützt, dass dem Unterricht des Klägers Seminar - und Unterrichtskonzepte mit chronologisch geordnetem Verlauf hinterliegen und der Unterricht - belegt durch die vorgelegten Schulungskonzepte - methodisch aufgebaut ist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen.