Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss: Teilweise Stattgabe bei Fotokopierkosten
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhob Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss. Streitpunkt waren ersatzfähige Fotokopierkosten und deren Umsatzsteuer nach VV RVG. Das Verwaltungsgericht erkannte 8,00 EUR Fotokopierkosten zuzüglich 19% MwSt an, setzte die Kosten insgesamt leicht höher fest und wies die Erinnerung insoweit zurück, als Kopien nicht erforderlich oder dem Kläger bereits vorhanden waren. Die Kostenentscheidung erfolgte nach §155 VwGO.
Ausgang: Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss teilweise stattgegeben: Fotokopierkosten in Höhe von 8,00 EUR zzgl. 19% MwSt anerkannt, weitere Einwendungen zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Erstattung von Fotokopierkosten durch den Gegner richtet sich nach Nr. 7000 Nr. 1a VV RVG und setzt voraus, dass die angefertigten Kopien zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache erforderlich sind.
Fotokopierkosten sind nicht zu erstatten für Schriftstücke, die dem Mandanten bereits im Original oder in Abschrift vorliegen.
Prozessbevollmächtigte müssen bei der Auswahl der zu erhebenden Kopien ihr Ermessen ausüben; die vollständige Ablichtung eines Verwaltungsvorgangs kann ein Indiz für eine unterbliebene Notwendigkeitsprüfung sein, schließt Erstattungsansprüche aber nicht aus, wenn eine selektive Durchsicht nachweisbar ist.
Die Herstellung von Kopien wegen unzumutbaren Beschaffungsaufwands des Mandanten kann die Anfertigung rechtfertigen, begründet jedoch nicht ohne Weiteres einen Erstattungsanspruch des Gegners, soweit die Unterlagen dem Mandanten zugänglich sind.
Über die Kostenentscheidung einer Erinnerung entscheidet das Gericht nach §155 Abs.1 Satz1 VwGO; ein gesonderter Gerichtsgebührenanspruch kann entfallen, wenn das GKG keinen Kostentatbestand vorsieht.
Tenor
Unter Änderung des Beschlusses der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 30. Juni 2010 werden die von dem Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten auf weitere 9,52 EUR und damit auf insgesamt 1438,44 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Mai 2010 festgesetzt.
Im Übrigen wird die Erinnerung des Klägers vom 15. Juli 2010 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30. Juni 2010 zurückgewiesen.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens, für das Gerichtsgebühren nicht erhoben werden, tragen der Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.
Gründe
Die gemäß §§ 165, 151 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Erinnerung des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30. Juni 2010 ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.
Der Kläger hat gemäß Nr. 7000 Nr. 1a) des Vergütungsverzeichnisses - VV RVG - (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - RVG -) einen Anspruch auf Erstattung ihnen entstandener Fotokopierkosten in Höhe von 8,00 EUR zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer.
Die Geltendmachung der Dokumentenpauschale für die gefertigten Ablichtungen scheitert nicht grundsätzlich an einer fehlenden Ermessensausübung seitens der Prozessbevollmächtigten des Klägers. Entsprechend dem im Erinnerungsverfahren ergänzten Sachvortrag haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers das ihnen im Hinblick auf die Auswahl der abzulichtenden Vorgänge grundsätzlich einzuräumende Ermessen allem Anschein nach ausgeübt. Dagegen spricht nicht, dass sie sämtliche Schriftstücke, die sich in dem Verwaltungsvorgang des Beklagten befinden, abgelichtet oder haben ablichten lassen. Zwar kann die komplette Ablichtung des Verwaltungsvorgangs ein Indiz für eine unterbliebene Prüfung der Notwendigkeit der jeweiligen Fotokopien sein.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2006 - 7 E 1339/05 -, www.nrwe.de, juris,
Die in den vergleichbaren und zeitgleich anhängigen Verfahren 1 K 6277/08 und 1 K 6266/08 von den Prozessbevollmächtigten des Klägers vorgenommene anwaltliche Durchsicht der Vorgänge lässt jedoch ausnahmsweise den Rückschluss zu, dass sie sich auch im vorliegenden Fall Gedanken darüber gemacht haben, welche Kopien notwendig sind und welche nicht. Denn in den vorgenannten Verfahren haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht sämtliche im Verwaltungsvorgang befindlichen Schriftstücke fotokopiert, sondern die mit der Erhebung der Klage entstandenen Schriftstücken der Beteiligten außen vor gelassen. Eine Überprüfung des Verwaltungsvorgangs im Hinblick auf seitens der Behörde und nicht erst durch die Anrufung des Gerichts entstandener Schriftsätze dürfte daher auch im vorliegenden Fall erfolgt sein, mit dem alleinigen Unterschied, dass der Verwaltungsvorgang im vorliegenden Fall nur erstgenannte behördliche Schriftsätze enthält. Für eine Ermessensausübung durch die Prozessbevollmächtigten des Klägers spricht letztlich auch, dass sie die ebenfalls übersandte Personalakte des Klägers nicht vollständig abgelichtet haben.
Nicht berücksichtungsfähig sind jedoch diejenigen Fotokopierkosten, welche durch die Ablichtung solcher Schriftstücke entstanden sind, die sich im Original oder in Abschrift in der Hand des Klägers befinden. Hierzu zählt die in dem Verwaltungsvorgang befindliche Kopie der streitgegenständlichen Beurteilung des Klägers, da sich das Original im Besitz des Klägers befindet (Seite 13 - 19).
Entsprechendes gilt auch für die an den Kläger gerichteten Schreiben des Q. H. vom 29. Juni 2007 und 14. Dezember 2007, da diese dem Kläger selbst im Original oder in Abschrift zur Verfügung stehen. Die Einwendungen der Prozessbevollmächtigten des Klägers sind nicht geeignet, eine andere Entscheidung zu rechtfertigen. Sie haben lediglich vorgetragen, dass es nicht fest stünde, dass der Kläger die Unterlagen überhaupt noch im Besitz hat. Eine Überprüfung des Vorhandenseins der genannten Schreiben beim Kläger hat demnach gerade nicht stattgefunden. Soweit die Prozessbevollmächtigten des Klägers darauf verweisen, dass der mit der Suche und der Übermittlung der Schreiben verbundene Aufwand des Klägers wesentlich größer und dem Kläger nicht zuzumuten sei, rechtfertigt dies gegebenenfalls die Herstellung einer Fotokopie, nicht aber die Begründung einer Erstattungspflicht des Beklagten.
Nicht in Ansatz zu bringen sind überdies die für die Ablichtung des Vorblatts des Verwaltungsvorgangs geltend gemachten Auslagen. Dass deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war im Sinne von Nr. 7000 Nr. 1a) VV RVG ist nicht ersichtlich und von den Prozessbevollmächtigten des Klägers auch nicht vorgetragen worden.
Von den insgesamt geltend gemachten Fotokopierkosten in Höhe von 13,50 EUR sind demnach 5,50 EUR (11 Fotokopien) abzusetzen. Im Hinblick auf den demnach zuzusprechenden Betrag von 8,00 EUR erhöht sich die Mehrwertsteuer um weitere 1,52 EUR.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und berücksichtigt das anteilige Obsiegen bzw. Unterliegen der am Kostenfestsetzungsverfahren Beteiligten. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, da das Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz einen Kostentatbestand für eine gerichtliche Entscheidung über eine derartige Erinnerung nicht vorsieht.