Aussetzung der Ordnungsverfügung zur Entfernung einer Mobilfunkanlage auf Denkmal abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte die Aussetzung einer Ordnungsverfügung, die die Beseitigung einer Mobilfunksendeanlage vom Dach eines denkmalgeschützten Hauses anordnete. Die Frage war, ob die Maßnahme offensichtlich rechtswidrig ist. Das VG Düsseldorf lehnte den Antrag ab: Die Anlage war erlaubnispflichtig nach §9 Abs.1 DSchG NW, die fehlende Erlaubnis rechtfertigt ordnungsbehördliches Einschreiten. Eine schadlose Entfernung und mögliche Wiedermontage sprechen gegen Unverhältnismäßigkeit.
Ausgang: Antrag auf Aussetzung der Ordnungsverfügung abgelehnt; Beseitigungsanordnung nicht offensichtlich rechtswidrig
Abstrakte Rechtssätze
Die Errichtung einer Mobilfunksendeanlage auf dem Dach eines denkmalgeschützten Gebäudes ist nach § 9 Abs. 1 DSchG NW erlaubnispflichtig; das Fehlen der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis begründet einen Eingriffsgrund für ordnungsbehördliche Maßnahmen.
Die formelle Illegalität der Nutzung rechtfertigt grundsätzlich auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung und ein Nutzungsverbot, sofern nicht offensichtlich entgegenstehende Interessen überwiegen.
Bei einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist die Aussetzung nur gerechtfertigt, wenn die angefochtene Maßnahme offensichtlich rechtswidrig ist; die Abwägung kann zugunsten der Behörde ausfallen, um die Ordnungsfunktion des Genehmigungsvorbehalts zu wahren.
Eine Beseitigungsanordnung ist nicht unverhältnismäßig, wenn die Anlage nach Lage der Dinge ohne Substanzverlust entfernt werden kann und gegebenenfalls nach Erlass der erforderlichen Genehmigung wieder montiert werden könnte.
Tenor
Der Antrag auf Aussetzung der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 8. Oktober 2002 wird abgelehnt, weil die Anordnung der Beseitigung der Mobilfunksendeanlage vom Dach des streitbefangenen Hauses nicht offensichtlich rechtswidrig ist und hiernach die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen zu Lasten der Antragstellerin ausgeht. Namentlich ist der Antragsgegner zu Recht davon ausgegangen, dass die Errichtung der Anlage auf dem Dach des denkmalgeschützten Hauses gemäß § 9 Abs. 1 Buchstabe a) DSchG NW erlaubnispflichtig ist und die hier fehlende denkmalschutzrechtliche Erlaubnis einen ausreichenden Eingriffsgrund darstellt, wegen der formellen Illegalität ordnungsbehördlich gegen die Maßnahme einzuschreiten. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist die Beseitigungsanordnung nach summarischer Einschätzung auch nicht unverhältnismäßig, weil nach Lage der Dinge davon auszugehen sein dürfte, dass die Anlage ohne Substanzverlust vom Dach entfernt und gegebenenfalls nach Erteilung der erforderlichen Genehmigungsbescheide wieder auf dem Dach montiert werden kann. Ebenso wenig rechtfertigt der Umstand, dass mit der Beseitigung der Anlage auch die Nutzungsmöglichkeit genommen wird, nicht den Einwand der Unverhältnismäßigkeit. Denn die formelle Illegalität der Aufbringung einer Mobilfunkanlage auf dem Dach eines Wohnhauses rechtfertigt grundsätzlich auch ein sofort vollziehbares Nutzungsverbot
- vgl. OVG NW, Beschluss vom 2. Juli 2002 - 7 B 924/02 mit weiteren Nachweisen.
Nach alledem geht die Interessenabwägung auch im Übrigen zu Lasten der Antragstellerin aus, um der Ordnungsfunktion des gesetzlichen Genehmigungsvorbehaltes sowie der staatlichen Autorität Rechnung zu tragen und um zu verhindern, dass aus rechtswidrigen Sachverhalten wirtschaftliche Vorteile gezogen werden. Auch ist nicht davon auszugehen, dass der Antragsgegner durch jahrelanges Dulden dieser Anlage die Ordnungsfunktion des gesetzlichen Genehmigungsvorbehaltes selbst unterlaufen hat. Der Ablauf der von der Antragstellerin angeführten Bürgerinformationsveranstaltung vom 31. Oktober 2001 vermag diesen Anschein jedenfalls für sich genommen nicht zu begründen. Schließlich geht auch der Einwand der Antragstellerin, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei nicht hinreichend im Sinne von § 80 Abs. 3 VwGO begründet, fehl. Es entspricht gefestigten Rechtsprechungsgrundsätzen im Lande Nordrhein-Westfalen, dass formell illegalen Nutzungen aus den vorhergesagten generellen Überlegungen mit sofort vollziehbaren Maßnahmen begegnet werden darf.
Nach alledem bleibt der Antrag auch im Übrigen erfolglos.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,-- Euro festgesetzt, §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 GKG.
Rubrum
Der Antrag auf Aussetzung der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 8. Oktober 2002 wird abgelehnt, weil die Anordnung der Beseitigung der Mobilfunksendeanlage vom Dach des streitbefangenen Hauses nicht offensichtlich rechtswidrig ist und hiernach die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen zu Lasten der Antragstellerin ausgeht. Namentlich ist der Antragsgegner zu Recht davon ausgegangen, dass die Errichtung der Anlage auf dem Dach des denkmalgeschützten Hauses gemäß § 9 Abs. 1 Buchstabe a) DSchG NW erlaubnispflichtig ist und die hier fehlende denkmalschutzrechtliche Erlaubnis einen ausreichenden Eingriffsgrund darstellt, wegen der formellen Illegalität ordnungsbehördlich gegen die Maßnahme einzuschreiten. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist die Beseitigungsanordnung nach summarischer Einschätzung auch nicht unverhältnismäßig, weil nach Lage der Dinge davon auszugehen sein dürfte, dass die Anlage ohne Substanzverlust vom Dach entfernt und gegebenenfalls nach Erteilung der erforderlichen Genehmigungsbescheide wieder auf dem Dach montiert werden kann. Ebenso wenig rechtfertigt der Umstand, dass mit der Beseitigung der Anlage auch die Nutzungsmöglichkeit genommen wird, nicht den Einwand der Unverhältnismäßigkeit. Denn die formelle Illegalität der Aufbringung einer Mobilfunkanlage auf dem Dach eines Wohnhauses rechtfertigt grundsätzlich auch ein sofort vollziehbares Nutzungsverbot
- vgl. OVG NW, Beschluss vom 2. Juli 2002 - 7 B 924/02 mit weiteren Nachweisen.
Nach alledem geht die Interessenabwägung auch im Übrigen zu Lasten der Antragstellerin aus, um der Ordnungsfunktion des gesetzlichen Genehmigungsvorbehaltes sowie der staatlichen Autorität Rechnung zu tragen und um zu verhindern, dass aus rechtswidrigen Sachverhalten wirtschaftliche Vorteile gezogen werden. Auch ist nicht davon auszugehen, dass der Antragsgegner durch jahrelanges Dulden dieser Anlage die Ordnungsfunktion des gesetzlichen Genehmigungsvorbehaltes selbst unterlaufen hat. Der Ablauf der von der Antragstellerin angeführten Bürgerinformationsveranstaltung vom 31. Oktober 2001 vermag diesen Anschein jedenfalls für sich genommen nicht zu begründen. Schließlich geht auch der Einwand der Antragstellerin, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei nicht hinreichend im Sinne von § 80 Abs. 3 VwGO begründet, fehl. Es entspricht gefestigten Rechtsprechungsgrundsätzen im Lande Nordrhein-Westfalen, dass formell illegalen Nutzungen aus den vorhergesagten generellen Überlegungen mit sofort vollziehbaren Maßnahmen begegnet werden darf.
Nach alledem bleibt der Antrag auch im Übrigen erfolglos.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,-- Euro festgesetzt, §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 GKG.