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Verwaltungsgericht Düsseldorf·9 L 3388/00·16.11.2000

Eilantrag gegen Nutzungsuntersagung der Diskothek wegen fehlendem zweiten Treppenraum abgelehnt

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Betreiber beantragt aufschiebende Wirkung gegen eine Nutzungsuntersagung und vorläufige Ingebrauchnahme für höhere Besucherzahlen. Das VG Düsseldorf lehnt beide Anträge ab, weil die Beschränkung auf 200 Personen nicht offensichtlich rechtswidrig ist und die Baugenehmigung keine Nutzung in dem begehrten Umfang deckt. Fehlender zweiter Treppenraum und VStättVO-Anforderungen sowie die Gefahr der Vorwegnahme der Hauptsache führen zur Ablehnung.

Ausgang: Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und auf einstweilige Ingebrauchnahme wurden abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 VwGO setzt voraus, dass die angegriffene Anordnung offensichtlich rechtswidrig ist und die Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausfällt.

2

Der Umfang der durch eine Baugenehmigung erlaubten Nutzung richtet sich nach den genehmigten Bauvorlagen und der zugehörigen Betriebsbeschreibung; Fehlen konkreter Angaben schließt eine weitergehende Nutzung aus.

3

Bei Versammlungsstätten mit mehr als 200 gleichzeitig anwesenden Personen sind die nach VStättVO und der einschlägigen Bauordnung erforderlichen baulichen Rettungswege (insbesondere ein eigener zweiter Treppenraum) erforderlich; provisorische Notleitern erfüllen diese Anforderungen nicht.

4

Ein Antrag auf vorläufige Ingebrauchnahme, der im Ergebnis eine Vorwegnahme der Hauptsache darstellen würde, ist im vorläufigen Rechtsschutz regelmäßig nicht durchsetzbar.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 23 Abs. 2 VStättVO in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1 BauONW§ 1 Abs. 1 Ziffer VStättVO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 20 Abs. 3 GKG§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG

Tenor

1.) Der Antrag zu 1) auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Nutzungsuntersagungsverfügung unter Ziffern II bis IV vom 27.10.2000 wird abgelehnt, weil die verfügte Nutzungsuntersagung, nicht mehr als 200 Personen gleichzeitig in die Diskothek „B 1 - 7" in I Einlaß zu gewähren, nicht offensichtlich rechtswidrig ist und die danach vorzunehmende Interessenabwägung im Rahmen von § 80 Abs. 5 VwGO zu Lasten des Antragstellers ausgeht. Namentlich geht der Antragsgegner zu Recht davon aus, daß eine Nutzung der Diskothek durch mehr als 200 Personen von der dem Antragsteller erteilten Baugenehmigung vom 19.08.1999 in der Fassung der Nachtragsgenehmigung vom 20.07.2000 nicht gedeckt ist. Weder die zum Gegenstand der Baugenehmigung gemachten Pläne noch die zugehörige Betriebsbeschreibung des Antragstellers enthalten Angaben zu einer betrieblichen Nutzung im hier untersagten Umfang. Auch die Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung ermöglichen nicht den Rückschluß darauf, dem Antragsteller sei eine derartige Nutzung genehmigt worden, zumal an Auflagen fehlt, die nach dem Gesetz bei dem hier vom Antragsteller angestrebten und durch den Antragsgegner untersagten Betriebsumfang unabdingbar wären. So fehlt es insbesondere an Nebenbestimmungen zur Anlegung eines zweiten notwendigen Treppenraumes, der nach § 23 Abs. 2 VStättVO in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1 BauONW bei einer Nutzung der Diskothek durch mehr als 200 Personen notwendig ist; vgl. § 1 Abs. 1 Ziffer VStättVO. Die mit der Nachtragsgenehmigung vom 20.07.2000 zusätzlich zu dem nach den Bauvorlagen lediglich genehmigten einzigen Treppenhaus errichteten 2 Notleitern, die über das Flachdach des rückwärtigen eingeschossigen Anbaus zu erreichen sind, erfüllen nicht die rechtlichen Anforderungen, die nach den genannten Vorschriften notwendige Treppen zu erfüllen haben, denn diese müssen in einem eigenen Treppenraum liegen. Deshalb hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 27.10.2000 unter Ziffer I den Nachtragsantrag vom 13.10.2000 zu Recht abgelehnt, wobei er zutreffend in den Gründen auf das Fehlen eines zweiten Treppenraumes abgestellt hat.

2.) Der Antrag zu 2) auf Erlaß der begehrten einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil die begehrte vorzeitige Ingebrauchnahme der Diskothek durch gleichzeitig mindestens 500 Personen eine im Bereich des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig nicht durchsetzbare Vorwegnahme der Hauptsache zum Inhalt hätte. Ungeachtet der Frage, ob überhaupt baurechtliche Nutzungen im Wege vorläufigen Rechtsschutzes gestattet werden können, vgl. hierzu OVG NW, Beschluß vom 28.03.1994 - 10 B 1911/93 - m.w.N., erweist sich die vom Antragsteller begehrte vorläufige Ingebrauchnahme aus den unter 1) angeführten Gründen als nicht zulässig. Die Kammer ist schließlich auch nicht mit Blick auf den vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 16.11.2000 gestellten Antrag auf Einsichtnahme in die Verwaltungsvorgänge zum genehmigten Altbestand an der Entscheidung gehindert, weil es für die hier zutreffende Entscheidung auf den Inhalt dieser Akten nicht ankommt.

3.) Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, § 154 Abs. 1 VwGO.

4.) Der Streitwert wird auf 50.000,00 DM festgesetzt, §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dabei legt die Kammer etwa zwei Drittel des monatlichen Pachtzinses von 13.000,00 DM bezogen auf sechs Monate zugrunde, weil der Pachtvertrag auf eine Kapazität von 600 gleichzeitig anwesenden Besuchern pro Öffnungstag abgestellt ist, indessen derzeit aber nicht mehr als 200 Besucher gestattet sind. Wegen der Vorläufigkeit des begehrten Rechtsschutzes ist hier nur auf den - anteiligen - Halbjahresnutzwert abzustellen.

Rubrum

1

1.) Der Antrag zu 1) auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Nutzungsuntersagungsverfügung unter Ziffern II bis IV vom 27.10.2000 wird abgelehnt, weil die verfügte Nutzungsuntersagung, nicht mehr als 200 Personen gleichzeitig in die Diskothek „B 1 - 7" in I Einlaß zu gewähren, nicht offensichtlich rechtswidrig ist und die danach vorzunehmende Interessenabwägung im Rahmen von § 80 Abs. 5 VwGO zu Lasten des Antragstellers ausgeht. Namentlich geht der Antragsgegner zu Recht davon aus, daß eine Nutzung der Diskothek durch mehr als 200 Personen von der dem Antragsteller erteilten Baugenehmigung vom 19.08.1999 in der Fassung der Nachtragsgenehmigung vom 20.07.2000 nicht gedeckt ist. Weder die zum Gegenstand der Baugenehmigung gemachten Pläne noch die zugehörige Betriebsbeschreibung des Antragstellers enthalten Angaben zu einer betrieblichen Nutzung im hier untersagten Umfang. Auch die Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung ermöglichen nicht den Rückschluß darauf, dem Antragsteller sei eine derartige Nutzung genehmigt worden, zumal an Auflagen fehlt, die nach dem Gesetz bei dem hier vom Antragsteller angestrebten und durch den Antragsgegner untersagten Betriebsumfang unabdingbar wären. So fehlt es insbesondere an Nebenbestimmungen zur Anlegung eines zweiten notwendigen Treppenraumes, der nach § 23 Abs. 2 VStättVO in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1 BauONW bei einer Nutzung der Diskothek durch mehr als 200 Personen notwendig ist; vgl. § 1 Abs. 1 Ziffer VStättVO. Die mit der Nachtragsgenehmigung vom 20.07.2000 zusätzlich zu dem nach den Bauvorlagen lediglich genehmigten einzigen Treppenhaus errichteten 2 Notleitern, die über das Flachdach des rückwärtigen eingeschossigen Anbaus zu erreichen sind, erfüllen nicht die rechtlichen Anforderungen, die nach den genannten Vorschriften notwendige Treppen zu erfüllen haben, denn diese müssen in einem eigenen Treppenraum liegen. Deshalb hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 27.10.2000 unter Ziffer I den Nachtragsantrag vom 13.10.2000 zu Recht abgelehnt, wobei er zutreffend in den Gründen auf das Fehlen eines zweiten Treppenraumes abgestellt hat.

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2.) Der Antrag zu 2) auf Erlaß der begehrten einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil die begehrte vorzeitige Ingebrauchnahme der Diskothek durch gleichzeitig mindestens 500 Personen eine im Bereich des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig nicht durchsetzbare Vorwegnahme der Hauptsache zum Inhalt hätte. Ungeachtet der Frage, ob überhaupt baurechtliche Nutzungen im Wege vorläufigen Rechtsschutzes gestattet werden können, vgl. hierzu OVG NW, Beschluß vom 28.03.1994 - 10 B 1911/93 - m.w.N., erweist sich die vom Antragsteller begehrte vorläufige Ingebrauchnahme aus den unter 1) angeführten Gründen als nicht zulässig. Die Kammer ist schließlich auch nicht mit Blick auf den vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 16.11.2000 gestellten Antrag auf Einsichtnahme in die Verwaltungsvorgänge zum genehmigten Altbestand an der Entscheidung gehindert, weil es für die hier zutreffende Entscheidung auf den Inhalt dieser Akten nicht ankommt.

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3.) Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, § 154 Abs. 1 VwGO.

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4.) Der Streitwert wird auf 50.000,00 DM festgesetzt, §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dabei legt die Kammer etwa zwei Drittel des monatlichen Pachtzinses von 13.000,00 DM bezogen auf sechs Monate zugrunde, weil der Pachtvertrag auf eine Kapazität von 600 gleichzeitig anwesenden Besuchern pro Öffnungstag abgestellt ist, indessen derzeit aber nicht mehr als 200 Besucher gestattet sind. Wegen der Vorläufigkeit des begehrten Rechtsschutzes ist hier nur auf den - anteiligen - Halbjahresnutzwert abzustellen.