Aussetzung einer Ordnungsverfügung zur Untersagung der Dachgeschoss-Wohnnutzung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragt die Aussetzung einer Ordnungsverfügung, die die Wohnnutzung von drei Dachgeschosswohnungen untersagt. Das Gericht prüft, ob die Maßnahme offensichtlich rechtswidrig ist und die Interessenabwägung ein Aussetzungsinteresse begründet. Es sieht Anhaltspunkte formeller Illegalität und brandschutzrechtliche Gefahren und lehnt die Aussetzung ab; die Antragstellerin trägt die Kosten.
Ausgang: Antrag auf Aussetzung der Ordnungsverfügung abgewiesen; Untersagung der Dachgeschoss-Wohnnutzung nicht offensichtlich rechtswidrig und der Gefahrenabwehrinteresse überwiegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Aussetzung einer verwaltungsrechtlichen Ordnungsverfügung nach § 80 VwGO kommt nur in Betracht, wenn die Maßnahme offensichtlich rechtswidrig ist oder die Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausfällt.
Eine Untersagung der Wohnnutzung kann gerechtfertigt sein, wenn formelle Illegalität (fehlende Baugenehmigung) und konkrete brandschutztechnische Mängel nach Aktenlage den Fortbestand der Nutzung in Frage stellen.
Die Vermutung, dass bestehende Nutzungen rechtmäßig sind (Legalitätsvermutung), entfällt, wenn bauaufsichtliche Akten, Ausstattungszustand und brandschutzrechtliche Defizite den Anschein begründen, dass die Nutzung dem materiellen Baurecht nicht entspricht.
Im einstweiligen Rechtsschutz reicht bei summarischer Prüfung ein überzeugender Anschein der Illegalität und eine konkrete Gefahrenlage zum Schutz von Leib und Leben aus, um eine sofortige Untersagung bis zur bauaufsichtlichen Klärung aufrechtzuerhalten.
Tenor
Der Antrag auf Aussetzung der von der Antragstellerin angefochtenen Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 12. Mai 1999 wird abgelehnt, weil diese Maßnahme nicht offensichtlich rechtswidrig ist und auch die im übrigen nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung der widerstreitenden Belange hier zu Lasten der Antragstellerin ausgeht. Daß der Antragsgegner nach Lage der Dinge zur Untersagung der Wohnnutzung im Dachgeschoß des streitbefangenen Gebäudes berechtigt ist, hat das erkennende Gericht bereits in seinem der Antragstellerin bekannten Beschluß vom 28. Januar 1999 im Verfahren 9 L 5530/98 im einzelnen ausgeführt. Da der Antragsgegner auch seine neuerliche und hier in Rede stehende Ordnungsverfügung nach wie vor auf formelle Illegalität und den Gesichtspunkt eines aktuell notwendigen Brandschutzes stützt, soll zur Begründung und zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen insoweit auf die zutreffenden Gründe des vorerwähnten Gerichtsbeschlusses verwiesen werden, mit denen sich die Antragstellerin in der hier vorliegenden Antrags- schrift auseinandergesetzt hat. Indes führen diese ihre Erwägungen im Ergebnis zu keiner anderen Bewertung des Streitfalles. Vielmehr ist nach der im hiesigen Ver- verfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Einschätzung der Gegebenheiten nach wie vor davon auszugehen, daß die drei Wohneinheiten im Dachgeschoß formell illegal sind. Namentlich weisen diese baulichen Verhältnisse nach ihrem Ausbauzustand, so wie er in den vorhandenen Lichtbildern und den vom Antragsgegner nachträglich skizzierten Bauzeichnungen dokumentiert ist, modernere architektonische bauliche Strukturen auf und dürften dergestalt neueren Datums sein. Dabei kann zu Gunsten der Antragstellerin unterstellt werden, daß diese Wohneinheiten schon seit 1980 vorhanden waren. Die vom Antragsgegner vorgelegten Hausakten erfassen auch den Zeitraum davor und geben damit Aufschluß darüber, daß auch vor 1980 keine Baugenehmigung für die drei Wohneinheiten im Dachgeschoß erteilt wurde. Dabei trägt der erste hier aktenkundige Vorgang das Datum vom 28. Januar 1963, so daß insoweit also bereits ein weit in die Vergangenheit reichender Zeitraum dokumentiert ist. Abgesehen davon haben die Bauverwaltungen des Landes schon seit Kriegsende wieder Hausakten geführt. Dies alles spricht dafür, daß jedenfalls seit Kriegs- ende eine entsprechende bauaufsichtliche Genehmigung zu keinem Zeitpunkt erteilt worden ist.
Daß die drei Wohneinheiten schon vor Kriegsende im wesentlichen in ihrem heutigen baulichen Zustand vor- handen gewesen sein könnten, ist im Hinblick auf den bereits erwähnten Ausbauzustand nicht wahrscheinlich. Im Gegenteil sprechen die straßenwärtige Fassadenge- staltung und die Dachneigung schon für sich genommen dafür, daß die Wohnungen in den drei Hauptgeschossen und nicht in dem gestalterisch eindeutig abgesetzten Dachbereich gelegen waren. Das gilt umsomehr, als nach Aktenlage in diesem Teil des Gebäudes massive brandschutztechnische Defizite bestehen, so daß nach dem so begründeten Anschein kaum davon auszugehen ist, daß diese drei selbständigen Wohneinheiten schon in früherer Zeit bestanden haben, zumal es früher eher un- üblich war, die im Dachbereich gelegenen Geschoßflächen von mehrgeschossigen Gebäuden vollständig zu eigenstän- digen Hauptwohnnutzungen auszubauen. Ob einzelne Man- sarden neben einer ansonsten üblichen Speichernutzung vorhanden waren, ist insoweit unerheblich, weil solche Nebenräume mit dem heutigen Ausbauzustand zu drei selb- ständigen Wohneinheiten nicht vergleichbar wären. So gesehen kann sich die Antragstellerin auch nicht mit Erfolg auf die im Dachgeschoß vorhandenen aufstehenden Fenster berufen, weil sie abgesehen davon, wann sie überhaupt errichtet wurden, jedenfalls nur Teilbereiche des Dachgeschosses belichten und dergestalt für den Nachweis einer vollständigen Nutzung dieser Ebene als drei Wohneinheiten nichts hergeben.
Nach alledem ist auch für die von der Antragstellerin geltend gemachte Legalitätsvermutung kein Raum, weil die vorhandenen Brandschutz- und Ausbauverhältnisse nicht dafür sprechen, daß dieser Zustand jemals dem materiellen Baurecht entsprochen hat, wie der Antrags- gegner zuletzt in seiner unwidersprochen gebliebenen Antragserwiderungsschrift vom 1. Juli 1999 zutreffend ausgeführt hat.
Hiernach geht die Interessenabwägung insgesamt zu Lasten der Antragstellerin aus, weil es eigentlich schon für sich spricht, daß aus Gründen der Gefahren- abwehr und namentlich dem Schutz etwaiger Benutzer dieser Räume vor konkreten Gefahren für Leib oder Leben die streitbefangene Nutzung des Dachgeschosses solange mit sofortiger Wirkung untersagt bleiben muß, bis die bauaufsichtliche Klärung abgeschlossen ist und insbesondere eine brandschutztechnische Freigabe er- folgen kann.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 DM festgesetzt und entspricht dem geschätzten Jahresnutzwert im Dach- geschoß, den die Kammer im Hinblick auf die Vorläufig- keit des vorliegenden Verfahrens auf die Hälfte redu- ziert hat, §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 GKG.
Rubrum
Der Antrag auf Aussetzung der von der Antragstellerin angefochtenen Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 12. Mai 1999 wird abgelehnt, weil diese Maßnahme nicht offensichtlich rechtswidrig ist und auch die im übrigen nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung der widerstreitenden Belange hier zu Lasten der Antragstellerin ausgeht. Daß der Antragsgegner nach Lage der Dinge zur Untersagung der Wohnnutzung im Dachgeschoß des streitbefangenen Gebäudes berechtigt ist, hat das erkennende Gericht bereits in seinem der Antragstellerin bekannten Beschluß vom 28. Januar 1999 im Verfahren 9 L 5530/98 im einzelnen ausgeführt. Da der Antragsgegner auch seine neuerliche und hier in Rede stehende Ordnungsverfügung nach wie vor auf formelle Illegalität und den Gesichtspunkt eines aktuell notwendigen Brandschutzes stützt, soll zur Begründung und zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen insoweit auf die zutreffenden Gründe des vorerwähnten Gerichtsbeschlusses verwiesen werden, mit denen sich die Antragstellerin in der hier vorliegenden Antrags- schrift auseinandergesetzt hat. Indes führen diese ihre Erwägungen im Ergebnis zu keiner anderen Bewertung des Streitfalles. Vielmehr ist nach der im hiesigen Ver- verfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Einschätzung der Gegebenheiten nach wie vor davon auszugehen, daß die drei Wohneinheiten im Dachgeschoß formell illegal sind. Namentlich weisen diese baulichen Verhältnisse nach ihrem Ausbauzustand, so wie er in den vorhandenen Lichtbildern und den vom Antragsgegner nachträglich skizzierten Bauzeichnungen dokumentiert ist, modernere architektonische bauliche Strukturen auf und dürften dergestalt neueren Datums sein. Dabei kann zu Gunsten der Antragstellerin unterstellt werden, daß diese Wohneinheiten schon seit 1980 vorhanden waren. Die vom Antragsgegner vorgelegten Hausakten erfassen auch den Zeitraum davor und geben damit Aufschluß darüber, daß auch vor 1980 keine Baugenehmigung für die drei Wohneinheiten im Dachgeschoß erteilt wurde. Dabei trägt der erste hier aktenkundige Vorgang das Datum vom 28. Januar 1963, so daß insoweit also bereits ein weit in die Vergangenheit reichender Zeitraum dokumentiert ist. Abgesehen davon haben die Bauverwaltungen des Landes schon seit Kriegsende wieder Hausakten geführt. Dies alles spricht dafür, daß jedenfalls seit Kriegs- ende eine entsprechende bauaufsichtliche Genehmigung zu keinem Zeitpunkt erteilt worden ist.
Daß die drei Wohneinheiten schon vor Kriegsende im wesentlichen in ihrem heutigen baulichen Zustand vor- handen gewesen sein könnten, ist im Hinblick auf den bereits erwähnten Ausbauzustand nicht wahrscheinlich. Im Gegenteil sprechen die straßenwärtige Fassadenge- staltung und die Dachneigung schon für sich genommen dafür, daß die Wohnungen in den drei Hauptgeschossen und nicht in dem gestalterisch eindeutig abgesetzten Dachbereich gelegen waren. Das gilt umsomehr, als nach Aktenlage in diesem Teil des Gebäudes massive brandschutztechnische Defizite bestehen, so daß nach dem so begründeten Anschein kaum davon auszugehen ist, daß diese drei selbständigen Wohneinheiten schon in früherer Zeit bestanden haben, zumal es früher eher un- üblich war, die im Dachbereich gelegenen Geschoßflächen von mehrgeschossigen Gebäuden vollständig zu eigenstän- digen Hauptwohnnutzungen auszubauen. Ob einzelne Man- sarden neben einer ansonsten üblichen Speichernutzung vorhanden waren, ist insoweit unerheblich, weil solche Nebenräume mit dem heutigen Ausbauzustand zu drei selb- ständigen Wohneinheiten nicht vergleichbar wären. So gesehen kann sich die Antragstellerin auch nicht mit Erfolg auf die im Dachgeschoß vorhandenen aufstehenden Fenster berufen, weil sie abgesehen davon, wann sie überhaupt errichtet wurden, jedenfalls nur Teilbereiche des Dachgeschosses belichten und dergestalt für den Nachweis einer vollständigen Nutzung dieser Ebene als drei Wohneinheiten nichts hergeben.
Nach alledem ist auch für die von der Antragstellerin geltend gemachte Legalitätsvermutung kein Raum, weil die vorhandenen Brandschutz- und Ausbauverhältnisse nicht dafür sprechen, daß dieser Zustand jemals dem materiellen Baurecht entsprochen hat, wie der Antrags- gegner zuletzt in seiner unwidersprochen gebliebenen Antragserwiderungsschrift vom 1. Juli 1999 zutreffend ausgeführt hat.
Hiernach geht die Interessenabwägung insgesamt zu Lasten der Antragstellerin aus, weil es eigentlich schon für sich spricht, daß aus Gründen der Gefahren- abwehr und namentlich dem Schutz etwaiger Benutzer dieser Räume vor konkreten Gefahren für Leib oder Leben die streitbefangene Nutzung des Dachgeschosses solange mit sofortiger Wirkung untersagt bleiben muß, bis die bauaufsichtliche Klärung abgeschlossen ist und insbesondere eine brandschutztechnische Freigabe er- folgen kann.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 DM festgesetzt und entspricht dem geschätzten Jahresnutzwert im Dach- geschoß, den die Kammer im Hinblick auf die Vorläufig- keit des vorliegenden Verfahrens auf die Hälfte redu- ziert hat, §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 GKG.